Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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      Die o. in Rn. 5 zit. Feststellung des VertA, der deutsche Soldat habe nur Befehle und Anweisungen von „Organen“ der Bundesrepublik entgegen zu nehmen, hat zur Konsequenz, dass nur Vertreter dieses Staates dem deutschen Soldaten gegenüber befehls-/weisungsbefugt sind.

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      Eine Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes „treu zu dienen“ ist bisher weder durch die Rspr. noch durch die Lit. erfolgt. Ähnlich wie bei der „Würde des Menschen“ i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG begnügt man sich mit einer Inhaltsbeschreibung und einer kasuistischen Aufzählung denkbarer Verstöße.

      Allg. wird folgende Standardformel verwendet:

      Insgesamt lassen sich demnach fünf Anwendungsbereiche festhalten, die § 7 neben den übrigen Pflichten bestehen lässt:

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      Der Soldat hat seinen Dienst auch dort gewissenhaft zu erfüllen, wo er durch Weisungen nichtmil. Vorg. angeordnet ist (vgl. auch § 11 Abs. 3).

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