Soldatengesetz. Stefan Sohm
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II.Erläuterungen im Einzelnen12 – 32
1.Grundpflicht und Grundgesetz12, 13
2.Geltung von § 7 im Frieden und im Krieg14
3.Einsätze der deutschen Streitkräfte „out of area“15 – 18
a)Heranziehung zu Auslandseinsätzen15 – 17
b)Die „Reichweite“ der Tapferkeitspflicht18
4.Verhältnis von § 7 zu den §§ 8 ff.19 – 21
5.„Bundesrepublik Deutschland“22 – 25
6.„treu zu dienen“26, 27
7.„Recht und die Freiheit des deutschen Volkes“28, 29
8.„tapfer zu verteidigen“30, 31
9.Einzelfälle von Verstößen gegen § 7 bzw. der Begründung von Einzelpflichten aus der Rechtsprechung32
Literatur:
Baldus, Manfred: Wehrpflichtige bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr? NJW 1995, 1134; Dau, Klaus: Rechtliche Rahmenbedingungen einer deutsch-französischen Brigade, NZWehrr 1989, 177; Deiseroth, Dieter: Auslegung und Anwendung der „Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ im Bereich der Bundeswehrstreitkräfte, jurisPR-BVerwG 12/2007 Anm. 1; ders.: Wehrdisziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichem und nachdienstlichem Fehlverhalten eines früheren Soldaten, jurisPR-BVerwG 2/2009 Anm. 2; Demandt, Ecke: Zum Begriff „Deutsches Volk“ und den Grundpflichten des Soldaten in § 7 Soldatengesetz (SG), NZWehrr 1982, 101; Dreist, Peter: Berufsarmee statt Wehrpflicht und zudem Einführung einer Allgemeinen Dienstpflicht? BWV 2004, 169; Gauder, Janina: Das Opfer des Soldaten – über den Lebenseinsatz auf Befehl und das Recht auf Leben, NZWehrr 2009, 98; Goerlich, Helmut: Soldatische Pflichten, provokative Meinungsäußerungen und die Vereinigungsfreiheit des Soldaten, Jura 1993, 471; Graßhof, Malte: Einschränkungen der „freien Rede“ durch das Soldatengesetz, NZWehrr 1995, 177; Heimann, Hans Markus: Zur Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes Wehrpflichtiger außerhalb der Landesverteidigung, ZRP 1996, 20; Heuer, Knud: Das Prinzip von Befehl und Gehorsam und der Einsatz von Kernwaffen, NZWehrr 1986, 98; Kirchhof, Ferdinand: Deutsche Verfassungsvorgaben zur Befehlsgewalt und Wehrverwaltung in multinationalen Verbänden, NZWehrr 1998, 152; Knoche, Sebastian: „Zwangsweise“ Diensterfüllung bei Auslandseinsätzen? NZWehrr 1996, 21; Lingens, Eric: Die Rechte des Soldaten auf Leben und körperliche Unversehrtheit, NZWehrr 1982, 161; Nettersheim, Gerd J.: Inhalt und Grenzen der Treuepflicht des § 7 Soldatengesetz, NZWehrr 1975, 89; Schlegtendal, Axel: Die „Geschäftsgrundlage“ für den Soldaten oder Inhalt und Reichweite seiner Treuepflicht, NZWehrr 1992, 177; Schmidt-Bremme, Götz: Die militärische Versetzung, 1991; ders.: § 7 Soldatengesetz und Erklärung der Versetzbarkeit: Ermächtigungsgrundlagen für eine militärische Versetzung? NZWehrr 1991, 242; Schreiber, Jürgen: Treudienstpflicht, Vorgesetztenpflichten, NZWehrr 1991, 105; Schwandt, Eberhard Ulrich: Dienstpflichten der Soldaten, ZBR 1993, 161; ders.: Freiheit und Grenzen der Meinungsäußerung von Soldaten, ZBR 1999, 402; ders.: Einsatz der Bundeswehr „out of area“, in: Fs für Klaus Dau, 1999, 219; von Unruh, Georg Christoph: Befehls- und Kommandogewalt, in: Fs für Hans J. Wolff, München 1973, 109; Walz, Dieter: Anm. zu BVerwG 1 WB 283/77, 1 WB 13/78, NZWehrr 1980, 26; ders.: Die „Reichweite“ der soldatischen Tapferkeitspflicht, NZWehrr 1992, 55; ders.: Wehrpflicht und „Landes“verteidigung, NZWehrr 1998, 110; ders.: Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr im Auslandseinsatz – Statusrechtliche Problemstellungen, in: Fs für Dieter Fleck, 2004, 659; Wieland, Joachim: Ausländische Vorgesetzte deutscher Soldaten in multinationalen Verbänden, NZWehrr 1999, 133.
1. Entstehung der Vorschrift
1
§ 6 des REntw.[1] lautete:
Der Soldat hat die Pflicht, treu zu dienen und Vaterland und Freiheit unter Einsatz seiner Person tapfer zu verteidigen.
Die BReg betonte in ihrer Begr.[2], der Einsatz der Person verlange von dem Soldaten, „seiner Aufgabe mit allen geistigen und leiblichen Kräften und – wenn es sein muss – bis zum Opfer von Leib und Leben gerecht zu werden“. „Vaterland“ und „Freiheit“ seien keine Rechtsbegriffe, sondern Werte, die zu den Grundlagen jedes Deutschen gehörten.
2
Bereits bei der 1. Lesung im BT am 12.10.1955 wurde deutlich, dass die Fassung des REntw. nicht Gesetz werden würde. Der Abg. Dr. Kliesing (CDU/CSU) fragte, wem der Soldat die Treue zu schulden habe.[3] Der Abg. Merten (SPD) forderte, § 6 in eine Form zu bringen, die als „Richtlinie für die Ausbildung“ brauchbar sei.[4] Der Abg. Feller (GB/BHE) stieß sich an dem Begriff „Vaterland“. In einem „gespaltenen Vaterland“ sollte man nicht auf dieses schwören lassen.[5]
3
Im Rechtsausschuss des BT[6] stellte der Abg. Dr. Kihn (CDU/CSU) die Frage, wem der Soldat treu zu dienen habe. Die Abg. Schröter, Dr. Arndt und Rehs (alle SPD) äußerten Bedenken bzgl. der Verwendung des Begriffes „Vaterland“.[7] Nach eingehender Debatte beschloss der Rechtsausschuss mehrheitlich die vom Abg. Dr. Arndt vorgeschlagene folgende Formulierung:
Der Soldat hat die Pflicht, seinem Volke treu zu dienen und mit Leib und Leben das Recht und die Freiheit seines Vaterlandes tapfer zu verteidigen.[8]
Im Hinblick auf gegenwärtige sicherheitspolit. Thesen („Verteidigung der Bundesrepublik am Hindukusch“) ist die in der damaligen Diskussion vom Vors. des Rechtsausschusses (Abg. Hoogen [CDU/CSU]) getroffene Feststellung,