Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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bleibt Raum für die Ausübung von Grundrechten. Diese werden dann nur und soweit beschränkt, als eine Gewährleistung mit der Erfüllung der soldatischen Pflichten unvereinbar ist.[11] So ist dem Soldaten bspw. im Rahmen der Unterkunft, zu deren Inanspruchnahme er nach § 18 verpflichtet ist, ein Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeit zu gewährleisten, um seinem (aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG resultierenden) Anspruch auf Privatsphäre[12] gerecht zu werden.

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      Gem. Art. 19 Abs. 2 GG darf in keinem Fall ein – durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes – eingeschränktes Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Diese Wesensgehaltsgarantie gilt auch für das soldatische Dienstrecht.

      Absolute Grenze für jegliche Eingriffe in Rechte der Soldaten ist die Menschenwürde, die unangetastet bleiben muss (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG), deren Achtung und Schutz Verpflichtung auch innerhalb der Streitkräfte ist (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) und an der die Gehorsamspflicht endet (§ 11 Abs. 1 Satz 3).

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das Grundrecht, die Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GG),
das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und
das Petitionsrecht (Art. 17 GG), soweit es das Recht betrifft, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen,

      einschränken. So ist bspw. das im Distanzverhältnis unbeschränkte Versammlungsrecht des Art. 8 Abs. 1 GG mittels Art. 17a GG durch § 15 Abs. 1 und 2 SG im Näheverhältnis verkürzt.

      Gem. Art. 17a Abs. 2 GG schließlich können „Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen“ gegenüber jedermann (somit auch gegenüber Soldaten) die Grundrechte der

Freizügigkeit (Art. 11 GG) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

      einschränken.

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      Expressis verbis hat der Gesetzgeber im SG nur an drei Stellen Grundrechtseinschränkungen ausdrücklich genannt:

Einschränkung des Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Verpflichtung zur Duldung bestimmter Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit zur Gesunderhaltung (§ 17a Abs. 2 Satz 2).