Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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[42]

      Für den Beamtenbereich beziehen Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 43 Rn. 7, Entsch. des BVerfG über die Verwirkung eines Grundrechts in den Anwendungsbereich des § 43 BBG ein.

       [43]

      Keiner Begnadigung nach § 5 Abs. 1 zugänglich sind Rechtsverluste aus einer Entlassung (§§ 46, 49 u. §§ 55, 56), vgl. GKÖD I Yk, § 5 Rn. 2 m.w.N.

       [44]

      Die Rechtslage entspricht der nach § 61 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG, vgl. o. Rn. 4.

       [45]

      Vgl. SchAPL, SG, § 5 Rn. 2; Dittrich, BWV 1999, 73, 77; GKÖD I Yk, § 5 Rn. 2.

       [46]

      Die Verwirkung von Grundrechten wird bei diesem Personenkreis nicht als Grund für Rechtsverluste genannt.

       [47]

      Zur Geltung des WPflG vgl. § 2 WPflG.

       [48]

      S.o. Rn. 5.

       [49]

      Vgl. o. Rn. 9.

       [50]

      Dau/Schütz, WDO, § 19 Rn. 2.

       [51]

      Dies liegt in seinem Gestaltungsspielraum, vgl. Rn. 9.

       [52]

      Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 43 Rn. 13.

       [53]

      Entspr. Battis, BBG, § 43 Rn. 4.

       [54]

      Dies bedeutete im Ergebnis eine voll rückwirkende Beseitigung, die den Soldaten so stellte, als ob die Verurteilung nicht ergangen wäre.

       [55]

      Wenig differenzierend z.B. Stauf I, § 5 SG Rn. 3; SchAPL, SG, § 5 Rn. 5. Vgl. hingegen Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 43 Rn. 13. Wie hier auch Sanne/Weniger, SG, § 5 Rn. 9.

       [56]

      Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 60 Rn. 38, 35.

       [57]

      Als solcher käme nur eine v. BPräs im Gnadenwege bewilligte Zahlung in Betracht; es lägen weder die gesetzl. Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag nach § 36 SVG noch nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 109 WDO vor.

       [58]

      Stellenzulagen sind diesem nicht zuzurechnen, wohl aber Amtszulagen als Bestandteil des Grundgehaltes (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG).

       [59]

      S.o. Rn. 20.

       [60]

      Vgl. GKÖD I Yk, § 5 Rn. 4.

       [61]

      Dies impliziert bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 2 („beseitigt“).

       [62]

      Vgl. entspr. zum Beamtenbereich Battis, BBG, § 42 Rn. 3; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 43 Rn. 14.

       [63]

      Die 1. Alt. („Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder“) hat im Rahmen der von § 5 Abs. 2 angeordneten entspr. Anwendung des § 42 Abs. 2 BBG auf Soldaten keine Bedeutung.

       [64]

      Bei einem (z.B. wegen Erreichens der Altersgrenze) bereits ausgeschiedenen Soldaten gilt Entspr. bei Einleitung eines gerichtl. Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts, vgl. GKÖD I L, § 42 Rn. 31.

       [65]

      Vgl. GKÖD I Yk, § 5 Rn. 5.

       [66]

      Für BS § 48 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1, für SaZ gelten diese Vorschriften gem. § 54 Abs. 2 Nr. 2.

      

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