Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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der Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Sanktion ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen. Dem BPräs als dem Träger des Begnadigungsrechts ist daher im Rahmen eines weiten Gestaltungsspielraums (er kann dem Gnadenersuchen in einem von ihm zu bestimmenden Umfang entsprechen) die Möglichkeit eröffnet, aufgrund einer Ermessensentscheidung[16], die gem. Art. 58 Satz 1 GG gegenzeichnungsbedürftig ist,[17] eine im Rechtsweg zustande gekommene und im Rechtsweg nicht mehr zu ändernde Entscheidung auf einem „anderen“, „besonderen“ Weg zu korrigieren.[18] Er kann so ggf. Härten des Gesetzes, Irrtümer der Entscheidungsfindung oder Unbilligkeiten bei nachträglich veränderten allg. persönlichen Verhältnissen ausgleichen.[19] Eine Begnadigung ist erst nach Rechtskraft einer Entscheidung möglich. Der BPräs darf nicht in ein schwebendes Verfahren eingreifen und nicht bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung tätig werden. Ihm ist es nicht möglich, ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren im Gnadenwege einzustellen;[20] hierzu ist vielmehr ein Gesetz zu erlassen (s.u. Rn. 10).

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      Das Begnadigungsrecht nach Abs. 1 ist in seinem Zusammenspiel mit Art. 60 Abs. 2 GG zu sehen. Auch soweit ein Gnadenerweis des BPräs hins. der aus einer strafgerichtl. Verurteilung erwachsenden strafrechtl. Urteilsfolgen (zu Einzelheiten vgl. Rn. 11) nach Art. 60 Abs. 2 GG („für den Bund“) zulässig wäre, also insbes. in einem Strafverfahren nach Art. 96 Abs. 5 GG, kann Abs. 1 nicht angewendet werden. Der Gnadenerweis des BPräs nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Beseitigung der aufgrund soldatenrechtl. (also bundesrechtl.) Vorschriften als Folge rechtskräftiger strafrechtl. Verurteilungen eingetretenen Rechtsverluste.

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      Die hins. dieser Verluste ausgesprochene Begnadigung durch den BPräs lässt also die strafgerichtl. Verurteilung unangetastet. Andererseits lässt eine Begnadigung wegen strafrechtl. Urteilsfolgen (durch Gnadenträger der Länder oder – falls der BPräs ausnahmsweise zuständig ist – durch diesen) den Verlust soldatenrechtl. Rechte unberührt. Es handelt sich hier um zwei getrennte Rechtskreise.

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