Soldatengesetz. Stefan Sohm
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Vgl. SchAPL, SG, § 4 Rn. 15; für Beamte Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 23 Rn. 2.
G über die Rechtsstellung der in den Deutschen BT gewählten Angehörigen des öff. Dienstes v. 4.8.1953 (BGBl. I S. 777), aufgehoben durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 des G v. 18.2.1977 (BGBl. I S. 297).
Vgl. BT-Drs. 7/5531, 27.
BT-Drs. 8/819, 8, 11.
Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 39 Rn. 3.
Vgl. BT-Drs. 8/3360, 8/3728.
Vgl. § 58f.
SchAPL, SG, § 4 Rn. 16.
Vgl. BT-Drs. 8/3360, 8/3728.
§ 4a
(weggefallen) [1]
Anmerkungen
§ 4a a.F. ist aus systematischen Gründen in das ResG (dort § 3) übernommen worden (vgl. die Komm. zu § 3 ResG [Anhang zu § 58a]). § 4a a.F. u. § 93 Abs. 2 Nr. 2 a.F. (Ermächtigung des BMVg zum Erlass der UnifV) sind durch Art. 9 Nr. 3 u. Nr. 11 des BwRefBeglG aufgehoben worden.
§ 5 Gnadenrecht
(1) 1Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. 2Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
§ 42 BBG Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
(1) 1Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. 2Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. 3Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) 1Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. 2Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) …
(4) 1Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. 2Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 6
4.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften4 – 6
II.Erläuterungen im Einzelnen7 – 23
1.Absatz 17 – 18
a)Verfassungsrechtl. Grundlage des Gnadenrechts in Art. 60 Abs. 2 GG7 – 11
b)Gnadenrecht nach Absatz 1 Satz 112 – 17
c)Übertragung der Ausübung nach Absatz 1 Satz 218
Literatur:
Birkhoff, Hansgeorg/Lemke, Michael: Gnadenrecht, 1. Aufl. 2012; Dittrich, Karl-Heinz: Der Bundespräsident und seine Bedeutung für die Streitkräfte, BWV 1999, 73; Hindrichs, Gunnar: Autorität und Milde – Zum Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten, JZ 2008, 242; Petersen, Volkert: Gnadenakt und Rechtsweggarantie – HessStaatsGH, NJW 1974, 791, JuS 1974, 502; Schätzler, Johann-Georg: Handbuch des Gnadenrechts, 2. Aufl. 1992; Schütte, Matthias: Gnade vor Recht? Eine Betrachtung zur