Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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inhaltl. gesetzl. Regelung für die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten ist mit § 1 Abs. 3 SGleiG eingeführt worden. Danach können Dienstgradbezeichnungen in weiblicher Form festgesetzt werden. Sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wären nach den oben getroffenen Feststellungen nicht allein die AO des BPräs, sondern in erster Linie die Anl. I zum BBesG zu ändern bzw. zu ergänzen. Auch für Beamtinnen ist im BBesG festgelegt, dass sie ihre Amtsbezeichnung soweit möglich in weiblicher Form führen sollen.[66] Ob sich die traditionell nur in maskuliner Form gebräuchlichen mil. Dienstgradbezeichnungen durchgängig allein durch Anfügung des Wortteils „-in“ feminisieren lassen, muss bezweifelt werden. Ein längerer Klärungs- und Gewöhnungsprozess dürfte in jedem Fall erforderlich sein.

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      Keine Dienstgradbezeichnungen i.S.v. Abs. 3 sind sog. Dienstgradzusätze, wie Offizieranwärter (OA), Reserveoffizier-Anwärter (ROA), Feldwebelanwärter (FA), oder Tätigkeits- und Verwendungsbezeichnungen wie „im Generalstabsdienst“ („i.G.“). Sie können folglich auch von anderen Stellen als dem BPräs und ohne förmliches Gesetz festgelegt werden (vgl. z.B. § 15 Abs. 3, § 23 Abs. 3 SLV). Dies ergibt sich daraus, dass das Führen des Dienstgradzusatzes nicht an eine Ernennung (Beförderung) anknüpft, sondern aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn folgt.

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      Nicht zu den Dienstgradbezeichnungen gehören die Dienstgradabzeichen, d.h. die Merkmale der Uniform, aus denen sich der Dienstgrad ablesen lässt (Schulterklappen/Ärmelstreifen); sie sind Bestandteil der Uniform; ihre Festlegung fällt unter Abs. 3 Satz 2.

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      Einen Anspruch auf Anrede mit der entspr. Dienstgradbezeichnung hat der Soldat nur im Dienst, sofern dies durch Befehl oder Vorschrift angeordnet ist. Im dienstl. Verkehr kann einem Soldaten befohlen werden, seinen Dienstgrad zu führen.

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