Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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vom 10.7.1969[47] wurde von der Ermächtigung des Abs. 2 Satz 3, die Ernennungszuständigkeiten auf andere Stellen zu übertragen, Gebrauch gemacht. Danach hat sich der BPräs vorbehalten, die Offz zu ernennen (und zu entlassen), die der BesGr B angehören. Im Übrigen hat er seine Befugnisse auf den BMVg übertragen, der seinerseits durch die AO über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (konstitutiv neu gefasst am 22.9.2015)[48] seine Zuständigkeiten z.T. weiter übertragen hat. Dem BMVg sind danach vorbehalten die Ernennung[49] von Offz und Res. zum Oberst sowie die Ernennung zum Lt von Anwärtern für die Laufbahn der Offz des Truppendienstes und des militärfachl. Dienstes.

3. Absatz 3

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