Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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in denen religiös bedingte Abweichungen in jedem Fall zurückzutreten haben.

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      Das Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses regelt § 3 ResG.

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      Das unbefugte Tragen von Uniformen der Bw ist durch § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbewehrt.

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      Abs. 4 ist im Zusammenhang mit dem AbgG erlassen worden und nur i.V.m. diesem zu verstehen. Mit Abs. 4 sollen missbräuchliche Umgehungen des AbgG verhindert werden, die nach früh. Rechtslage möglich waren.

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      Voraussetzung der Beförderungssperre nach Abs. 4 Satz 1 und 2 ist, dass die Niederlegung des Mandats und die erneute Bewerbung um einen Parlamentssitz zeitlich parallel erfolgen. Steht fest, dass der Soldat den erneuten Einzug in ein Parlament verfehlt hat, entfällt die Beförderungssperre. Die bloße Chance, als Nachrücker auf einer Liste in das Parlament einzuziehen, begründet keine Beförderungssperre. Wird der Soldat erneut Abg., ist Abs. 4 gegenstandslos; die fehlende Beförderungsmöglichkeit ergibt sich dann daraus, dass die Pflichten und Rechte aus dem Soldatenverhältnis wieder ruhen.

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      Abs. 4 begründet ausschließlich ein Beförderungsverbot. Andere statusrechtl. Maßnahmen, z.B. die Festsetzung einer neuen Dienstzeit bei SaZ oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines SaZ in das eines BS, sind während der aktiven Dienstzeit nicht ausgeschlossen, obwohl dies dem Sinn und Zweck der Best. widerspricht. Von derartigen begünstigenden Maßnahmen sollte daher abgesehen werden.

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