Soldatengesetz. Stefan Sohm
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1. Zweck der Vorschrift
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§ 5 konkretisiert einen Teilbereich des dem BPräs gem. Art. 60 Abs. 2 GG zustehenden Begnadigungsrechts, das er „im Einzelfalle für den Bund“ ausübt. Generell besteht das Begnadigungsrecht des BPräs in der Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte strafrechtliche oder strafrechtsähnliche[1] Sanktion ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen.[2]
Aus dieser umfangreichen Kompetenz greift § 5 Abs. 1 Satz 1 speziell einen Bereich heraus: Die Zuständigkeit des BPräs zur Ausübung des Gnadenrechts gegenüber Soldaten und früh. Soldaten in den Fällen, in denen sich für deren dienstrechtl. Stellung als Folge eines Strafurteils weitere Nachteile deshalb ergeben, weil eine wehrgesetzl. Vorschrift an die strafgerichtl. Verurteilung dienstrechtl. relevante Konsequenzen anknüpft.[3]
Beispiel:
Ein BS wird durch ein deutsches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dienstrechtl. gesetzl. Folge dieser Verurteilung ist nach § 48 Satz 1 Nr. 2, dass der BS seine Rechtsstellung verliert.
Das Gnadenrecht des BPräs nach Abs. 1 Satz 1 bezieht sich ausschließlich auf die Beseitigung der kraft Wehrgesetzes eintretenden dienstrechtl. Folge (im Beispiel: Verlust der Rechtsstellung als BS), nicht auf die Beseitigung des Strafurt. und seiner Folgen (z.B. auf den Erlass der verhängten Freiheitsstrafe).
Das Begnadigungsrecht auf disziplinare Entscheidungen der Wehrdienstgerichte ergibt sich demgegenüber aus § 19 WDO.
2. Entstehung der Vorschrift
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Der Rechtsausschuss des BR hatte, um den Umfang des Gnadenrechts noch klarer zum Ausdruck zu bringen, zunächst vorgeschlagen, § 5 Satz 1 des REntw.[4] wie folgt zu fassen:
Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht bezüglich der Rechtsfolgen zu, die sich aus einem Strafurteil für die Rechtsstellung des Soldaten ergeben.[5]
Diese Fassung wurde im späteren Gesetzgebungsverfahren – ebenfalls auf Vorschlag des BR – durch die heutige Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 1, die § 43 Abs. 1 Satz 1 BBG weitgehend entspricht, ersetzt.[6] § 5 Abs. 2, der die entspr. Geltung des § 42 Abs. 1, 2 und 4 BBG anordnet, wurde in der 2. Lesung des SG aufgrund eines Änderungsantrags des Abg. Merten (SPD) vom BT angenommen.[7]
3. Änderungen der Vorschrift
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§ 5 ist seit der Erstfassung des SG im Jahr 1956 zweimal geändert worden: Durch Art. 1 Nr. 11 des SGÄndG ist Abs. 2 lediglich sprachlich modifiziert worden, und durch Art. 10 Nr. 2 des DNeuG wurden die in Abs. 2 genannten Vorschriften des BBG wegen der Neufassung dieses Gesetzes umnummeriert.
4. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften
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Eine dem § 5 entspr. Vorschrift für aktive Beamte im Bundesdienst enthält § 43 BBG. Für Bundesbeamte im Ruhestand erklärt § 59 Abs. 2 BeamtVG das Gnadenrecht des § 43 BBG in Bezug auf den Verlust von Rechten für entspr. anwendbar. Verstirbt der früh. Bundesbeamte vor dem Erlass eines Gnadenerweises, kann sich dieser ggf. an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen richten.[8] Zu beachten ist, dass sich § 61 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG mit seiner entspr. Verweisung auf §§ 42, 43 BBG – Gnadenerweis hins. des Erlöschens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge gegenüber Hinterbliebenen eines früh. Bundesbeamten – nicht auf eine Verurteilung des früh. Bundesbeamten bezieht, sondern auf die eigene Verurteilung eines berechtigten Hinterbliebenen selbst.[9]
Gesetzl., dem Art. 60 Abs. 2 GG entspr. Grundlagen für das Gnadenrecht in den Bundesländern enthalten die jew. Landesverfassungen.[10] Für die Beamten in den Ländern sehen die LBG dem § 43 BBG im Wesentlichen entspr. Vorschriften vor.[11]
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Zur Übertragbarkeit des Gnadenrechts durch den BPräs „auf andere Behörden“ (Art. 60 Abs. 3 GG) ist auf die AO des BPräs über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 5.10.1965[12] zu verweisen.
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Dienstvorschriften zum Gnadenrecht gem. § 5 sind derzeit nicht erlassen.[13]
a) Verfassungsrechtl. Grundlage des Gnadenrechts in Art. 60 Abs. 2 GG
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Konstitutive rechtl. Grundlage für ein umfassendes Gnadenrecht des BPräs gegenüber Soldaten und früh. Soldaten, auch soweit sich Strafurt. auf deren Rechtsstellung auswirken, ist Art. 60 Abs. 2 GG. Der BPräs hat hins. des Gnadenrechts die grds. Trennung von Bundes- und Landeshoheit zu beachten. Er übt dieses Recht nur „für den Bund“ aus.
Art. 60 Abs. 2 GG wird durch § 5 Abs. 1 in einem Teilbereich konkretisiert. Diese Vorschrift enthält einen Zuständigkeitshinweis hins. des Gnadenrechts bei Verlust von Soldatenrechten und Rechten aus einem früh. Soldatenverhältnis.[14] Eine weitere gesetzl. Konkretisierung des Art. 60 Abs. 2 GG findet sich in § 19 WDO (Begnadigung wegen nach der WDO verhängter Disziplinarmaßnahmen).[15]
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Die rechtl. Vorgaben und Grenzen des Art. 60 Abs. 2 GG sind auch im Rahmen des Abs. 1 zu beachten.
Demnach übt der BPräs das Begnadigungsrecht im Einzelfall für den Bund aus.
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Wie bereits angesprochen (vgl. o.