Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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      Beispiel:

      Ein BS wird durch ein deutsches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dienstrechtl. gesetzl. Folge dieser Verurteilung ist nach § 48 Satz 1 Nr. 2, dass der BS seine Rechtsstellung verliert.

      Das Gnadenrecht des BPräs nach Abs. 1 Satz 1 bezieht sich ausschließlich auf die Beseitigung der kraft Wehrgesetzes eintretenden dienstrechtl. Folge (im Beispiel: Verlust der Rechtsstellung als BS), nicht auf die Beseitigung des Strafurt. und seiner Folgen (z.B. auf den Erlass der verhängten Freiheitsstrafe).

      Das Begnadigungsrecht auf disziplinare Entscheidungen der Wehrdienstgerichte ergibt sich demgegenüber aus § 19 WDO.

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      § 5 ist seit der Erstfassung des SG im Jahr 1956 zweimal geändert worden: Durch Art. 1 Nr. 11 des SGÄndG ist Abs. 2 lediglich sprachlich modifiziert worden, und durch Art. 10 Nr. 2 des DNeuG wurden die in Abs. 2 genannten Vorschriften des BBG wegen der Neufassung dieses Gesetzes umnummeriert.

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II. Erläuterungen im Einzelnen 1. Absatz 1

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      Konstitutive rechtl. Grundlage für ein umfassendes Gnadenrecht des BPräs gegenüber Soldaten und früh. Soldaten, auch soweit sich Strafurt. auf deren Rechtsstellung auswirken, ist Art. 60 Abs. 2 GG. Der BPräs hat hins. des Gnadenrechts die grds. Trennung von Bundes- und Landeshoheit zu beachten. Er übt dieses Recht nur „für den Bund“ aus.

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      Die rechtl. Vorgaben und Grenzen des Art. 60 Abs. 2 GG sind auch im Rahmen des Abs. 1 zu beachten.

      Demnach übt der BPräs das Begnadigungsrecht im Einzelfall für den Bund aus.

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