Soldatengesetz. Stefan Sohm
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Wirkt der Gnadenerweis nur ex nunc,[59] hat der Soldat weder Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen[60] noch auf Berücksichtigung der Zwischenzeit als Wehrdienstzeit. Eine entspr. Anwendung des § 42 Abs. 4 BBG wäre in diesem Fall obsolet. Es entsteht jedoch ein Anspruch auf dienstgradgerechte Wiederverwendung entspr. § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG.
Unabhängig davon, ob der Gnadenerweis rückwirkend oder ex nunc rechtl. Folgen zeigt, erhält der Begnadigte im Falle der Beseitigung des Verlustes der soldatischen Rechte in vollem Umfang seine Rechtsstellung als BS oder SaZ direkt aufgrund des Gnadenaktes des BPräs. zurück.[61] Eine erneute Ernennung (Berufung in das Dienstverhältnis eines BS oder eines SaZ, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1) ist nicht notwendig.[62]
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Ausnahmsweise kann entspr. § 42 Abs. 2 Halbs. 1, 2. Alt.[63] BBG ein Soldat die ihm wegen eines auf § 5 gestützten Gnadenerweises des BPräs. entspr. § 42 Abs. 1 BBG zukommenden Rechte nicht geltend machen, wenn im Anschluss an die Begnadigung gegen ihn aufgrund eines erneuten rechtskräftigen Strafurt. ein sachgleiches gerichtl. Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienstverhältnis (dieses Ziel muss in der Einleitungsverfügung aber nicht ausdrücklich angegeben werden, vgl. die Komm. zu § 52 Rn. 17) eingeleitet worden ist[64] und wenn es dann zu dieser wehrdienstgerichtl. Verurteilung gekommen ist. Sie führt zum Verlust der Ansprüche aus § 42 Abs. 1 BBG, ohne dass eine gesonderte Aufhebung des Gnadenerweises notwendig ist.[65] Schon während des gerichtl. Disziplinarverfahrens können die Ansprüche aus § 42 Abs. 1 BBG nicht geltend gemacht werden.
Bei dem erneuten Strafurt. kann es sich nur um eine Entsch. handeln, die nicht das soldatische Dienstverhältnis kraft Gesetzes (in Form des Verlustes der Rechtsstellung eines BS oder SaZ[66]) beendet, die also noch Raum für ein gerichtl. Disziplinarverfahren lässt.[67] Denn der Verlust der Rechtsstellung als Soldat wegen einer strafgerichtl. Verurteilung bildete ein Verfahrenshindernis; ein eingeleitetes oder schon anhängiges gerichtl. Disziplinarverfahren müsste eingestellt werden (§ 98 Abs. 1 Nr. 1, § 108 Abs. 3 WDO[68]). Andererseits muss es sich bei dem vorgeworfenen Sachverhalt, der neben der strafgerichtl. Verurteilung noch die Einleitung eines gerichtl. Disziplinarverfahrens rechtfertigt, um ein so schweres Dienstvergehen handeln, dass voraussichtlich mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechnet werden kann.
Anmerkungen
Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 60 Rn. 26.
BVerfGE 25, 352 (358).
Den ursprünglichen Bezug auf strafgerichtl. Entsch. belegt § 5 Satz 1 des REntw. Er lautete: „Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht zu, soweit sich Strafurteile auf die Rechtsstellung der Soldaten auswirken.“ Vgl. BT-Drs. II/1700, 18; BT-Drs. II/2140, 4. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 5 auf die Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 GG s.u. Rn. 15.
Vgl. zu dessen Wortlaut die vorstehende Fn.
Vgl. BR-Rechtsausschuss, Unterausschuss „Soldatengesetz“, Prot. der Sitzung am 7.7.1955 v. 8.7.1955 (R 0055 – Nr. R 96/55), 10.
Vgl. BT-Drs. II/2140, 4, 30.
Vgl. Sten.Ber. v. 6.3.1956, 6830 f., 6884; BT-Drs. II/2186.
Vgl. Battis, BBG, § 43 Rn. 4.
Vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 43 Rn. 7.
Z.B. Art. 59 der Verfassung für das Land NRW. Vgl. die Zusammenstellung der Texte bei Birkhoff/Lemke, Gnadenrecht, S. 221 ff.
So lautet z.B. § 30 Abs. 1 LBG NRW: „Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.“
BGBl. I S. 1573, geä. am 3.11.1970 (BGBl. I S. 1513); abgedruckt bei Birkhoff/Lemke, Gnadenrecht, S. 202 ff.
Anders aber zum Gnadenrecht gem. § 19 WDO (zu Einzelheiten s. Dau/Schütz, WDO, § 19), zu dem der Erl. „Verfahren in Disziplinargnadensachen der Soldaten bzw. Soldatinnen (DiGnAS)“ in der ZDv A-2160/6 Nr. 140 ergangen ist. Dieser Erl. findet im Rahmen des