Soldatengesetz. Stefan Sohm

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Soldatengesetz - Stefan Sohm страница 107

Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

Скачать книгу

entspr. § 42 Abs. 4 BBG anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag[57] anrechnen zu lassen und müsste hierüber Auskünfte erteilen. Allerdings wäre die gesamte Zeit als Wehrdienstzeit (z.B. als Dienstzeit für Beförderungen gem. § 5a SLV und als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gem. § 20 SVG) anzurechnen. Im Übrigen hätte der Soldat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, einen Anspruch darauf, in demselben Dienstgrad wie zuvor verwendet und mit mindestens demselben Endgrundgehalt[58] besoldet zu werden; wäre keine Planstelle verfügbar, erhielte er zwischenzeitlich die Dienstbezüge, die ihm aus seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG).

      22

      23

      Anmerkungen

       [1]

      Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 60 Rn. 26.

       [2]

      BVerfGE 25, 352 (358).

       [3]

      Den ursprünglichen Bezug auf strafgerichtl. Entsch. belegt § 5 Satz 1 des REntw. Er lautete: „Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht zu, soweit sich Strafurteile auf die Rechtsstellung der Soldaten auswirken.“ Vgl. BT-Drs. II/1700, 18; BT-Drs. II/2140, 4. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 5 auf die Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 GG s.u. Rn. 15.

       [4]

      Vgl. zu dessen Wortlaut die vorstehende Fn.

       [5]

      Vgl. BR-Rechtsausschuss, Unterausschuss „Soldatengesetz“, Prot. der Sitzung am 7.7.1955 v. 8.7.1955 (R 0055 – Nr. R 96/55), 10.

       [6]

      Vgl. BT-Drs. II/2140, 4, 30.

       [7]

      Vgl. Sten.Ber. v. 6.3.1956, 6830 f., 6884; BT-Drs. II/2186.

       [8]

      Vgl. Battis, BBG, § 43 Rn. 4.

       [9]

      Vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 43 Rn. 7.

       [10]

      Z.B. Art. 59 der Verfassung für das Land NRW. Vgl. die Zusammenstellung der Texte bei Birkhoff/Lemke, Gnadenrecht, S. 221 ff.

       [11]

      So lautet z.B. § 30 Abs. 1 LBG NRW: „Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.“

       [12]

      BGBl. I S. 1573, geä. am 3.11.1970 (BGBl. I S. 1513); abgedruckt bei Birkhoff/Lemke, Gnadenrecht, S. 202 ff.

       [13]

      Anders aber zum Gnadenrecht gem. § 19 WDO (zu Einzelheiten s. Dau/Schütz, WDO, § 19), zu dem der Erl. „Verfahren in Disziplinargnadensachen der Soldaten bzw. Soldatinnen (DiGnAS)“ in der ZDv A-2160/6 Nr. 140 ergangen ist. Dieser Erl. findet im Rahmen des

Скачать книгу