Soldatengesetz. Stefan Sohm
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Als Rechte aktiver und früh. Soldaten, deren Verlust im Gnadenweg nach Abs. 1 rückgängig gemacht werden kann, sind zu nennen:[45]
– | der Verlust der Rechtsstellung eines BS aufgrund strafgerichtl. Verurteilung nach § 48 Satz 1 und wegen Grundrechtsverwirkung nach § 48 Satz 2 sowie der damit verbundene Verlust des Dienstgrades (§ 49 Abs. 2), |
– | der Verlust der Rechtsstellung eines SaZ aufgrund strafgerichtl. Verurteilung und wegen Grundrechtsverwirkung nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 48 sowie der damit verbundene Verlust des Dienstgrades (§ 56 Abs. 2), |
– | bei einem BS im Ruhestand oder einem früh. BS der Verlust des Anspruchs auf Versorgung und des Dienstgrades wegen strafgerichtl. Verurteilung oder wegen Grundrechtsverwirkung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2; vgl. § 56 Satz 1 SVG), |
– | bei einem früh. SaZ der Verlust des Anspruchs auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie des Dienstgrades wegen strafgerichtl. Verurteilung[46] (§ 57 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1; vgl. § 56 Satz 1 SVG), |
– | der Ausschluss von Dienstleistungen und der Verlust des Dienstgrades nach §§ 65, 76 wegen strafgerichtl. Verurteilung, |
– | der Ausschluss vom freiwilligen Wehrdienst nach § 58b und der Verlust des Dienstgrades gem. § 58h Abs. 1 i.V.m. § 76, |
– | der Verlust der Rechtsstellung als Soldat im Reservewehrdienstverhältnis gem. § 12 Nr. 4 ResG i.V.m. § 48, |
– | bei einem WPfl der Ausschluss aus den SK und der Verlust des Dienstgrades aufgrund strafgerichtl. Verurteilung (§ 30 Abs. 1 und 2 WPflG[47]). |
c) Übertragung der Ausübung nach Absatz 1 Satz 2
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Die dem BPräs auch in Bezug auf das Begnadigungsrecht in Art. 60 Abs. 3 GG eingeräumte Delegierungsmöglichkeit wird in Abs. 1 Satz 2 (ohne konstitutive Wirkung) wiederholt. Der BPräs hat von der Übertragungsmöglichkeit in den Fällen des § 5 bisher keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat er sich in Art. 1 Nr. 2 seiner AO über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes[48] ausnahmslos Gnadenentschließungen zur Beseitigung der dienst- und versorgungsrechtl. Folgen einer strafgerichtl. Verurteilung und damit alle Entscheidungen nach § 5 vorbehalten. Allerdings ist der BMVg nach Art. 4 der genannten AO verpflichtet, die in seinem Geschäftsbereich gem. § 5 anfallenden, dem BPräs vorbehaltenen Entscheidungen in Gnadensachen vorzubereiten. Durch die Gegenzeichnung[49] positiver Gnadenerweise des BPräs durch den BMVg übernimmt dieser die polit. Verantwortung für die Entscheidung.[50]
2. Absatz 2
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Die Vorschrift erklärt für den Fall, dass der BPräs im Gnadenweg den Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, § 42 Abs. 1, 2 und 4 BBG von diesem Zeitpunkt ab für entspr. anwendbar.
Kommt der BPräs dem Gnadenersuchen nur teilweise nach,[51] findet § 42 BBG keine Anwendung. Der Gnadenerweis beschränkt sich dann auf die vom BPräs konkret festgelegten Rechtsfolgen.
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Beseitigt der BPräs den Verlust der Soldatenrechte völlig, wird also insbes. ein beendetes Soldatenverhältnis wieder voll hergestellt, gilt dieser Rechtszustand von diesem Zeitpunkt ab. Diese Terminierung stellt auf das Wirksamwerden des Gnadenerweises ab. Wenn nichts Näheres bestimmt ist, ist dies der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gnadenerweises an den Begnadigten.[52] Die Rechtsfolge der Wiederherstellung der Soldatenrechte tritt dann mit Wirkung ex nunc (also nicht rückwirkend) ein.[53]
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Der BPräs kann jedoch in seiner Gnadenverfügung bestimmen, dass diese Rechtsfolge erst zu einem späteren Zeitpunkt oder rückwirkend, bestenfalls zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurt., dessen kraft Gesetzes eingetretene statusrechtl. Folgen beseitigt werden sollen[54], wirksam werden soll.[55] Diese Folge ergibt sich aus dem zwar pflichtgemäß auszuübenden, aber ansonsten eigenständigen und freien Ermessen des BPräs bei der Ausübung des Begnadigungsrechtes, das der Bundesgesetzgeber nach dem Willen des GG auch nicht beschneiden kann.[56]
Nur im Fall der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurt. wäre der Soldat entspr. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG so zu stellen, als sei das Soldatenverhältnis nie unterbrochen gewesen. Dies bedeutete vor allem, dass der Soldat dann