Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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– Einschränkung des Grundrechts aus Art. 13 GG durch die Befugnis der Polizei, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung eines Dienstleistungspflichtigen dessen Wohnung zu betreten; (§ 79 Abs. 3 Satz 9). Die verfassungsrechtl. Ermächtigung für diese Regelung folgt aus Art. 17a Abs. 2 GG.

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4. Satz 2

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      Von Einschränkungen ihrer Rechte sind Soldaten insbes. betroffen hins.

der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz GG) durch die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7) und zum Eintreten für die FdGO (§ 8), zur Zurückhaltung bei Äußerungen als Vorg. (§ 10 Abs. 6), zur Kameradschaft (§ 12), zur Verschwiegenheit (§ 14), durch Verbote bei politischer Betätigung (§ 15 Abs. 1, 2 und 4), durch die Pflicht zur Disziplin und zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 1 und 2) sowie durch die Pflicht, sich als Offz oder Uffz auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst nicht gegen die FdGO zu betätigen (§ 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2),
des Rechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) durch die Pflicht,

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