Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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ders.: Befehlsbefugnis und Vorgesetzteneigenschaft, NZWehrr 1993, 19; ders.: Wann entscheidet der Vertreter?, NZWehrr 1985, 92; ders.: Die Befugnis des Wachsoldaten zur vorläufigen Festnahme nach § 17 WDO, NZWehrr 1985, 18; ders.: Zur Vorgesetzteneigenschaft des Leiters einer Stabsabteilung, NZWehrr 1984, 114; ders.: Wie ist der Begriff „Dienst“ in der Vorgesetztenverordnung zu verstehen?, NZWehrr 1982, 81; ders.: Können Vertreter und Vertretener Vorgesetzte nach § 1 VorgVO sein?, NZWehrr 1980, 133; ders.: Die Überschreitung der Befehlsbefugnis und ihre Auswirkung auf die Vorgesetzteneigenschaft, NZWehrr 1978, 55; Lingens/Marignoni: Vorgesetzter und Untergebener. Ein Grundriß zum Befehlsrecht, 3. Aufl. 1987; Lorse, Jürgen: Die Befehls- und Kommandogewalt des Art. 65a GG im Lichte terroristischer Herausforderungen, DÖV 2004, 329; Metzger, Philipp-Sebastian: Zur Konkurrenz der Befehlsbefugnisse nach § 4 der Vorgesetztenverordnung, NZWehrr 2016, 194; ders.: Zur Frage der Überschreitung der Befehlsbefugnis, NZWehrr 2018, 45-53; Peterson, Detlef P.: Das Problem der gleichzeitigen wechselseitigen Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnisse, NZWehrr 1983, 161; Peterson, Volker P.: Wann entscheidet der Vertreter?, NZWehrr 1986, 243; Poretschkin, Alexander: Befehlsgewalt internationaler Kommandeure, NZWehrr 2005, 247; ders.: Ist militärisches Befehlsrecht noch verfassungsgemäß?, NZWehrr 2007, 138; ders.: ZDv als Befehl?, NZWehrr 2013, 115; Scherer, Werner: Zur Änderung der Vorgesetztenverordnung, NZWehrr 1959, 92; Scherübl/Dürig/von der Heydte/Böckenförde: Stellvertretung im Oberbefehl, Referate auf einer Arbeitstagung der Hochschule für Politik (Hrsg.), 1966; Schreiber, Jürgen: Vorläufige Dienstgrade, NZWehrr 1974, 23; ders.: Das Problem überschneidender Vorgesetztenverhältnisse, NZWehrr 1964, 156; ders.: Die Rechtsstellung des verantwortlichen Flugzeugführers in militärischen Luftfahrzeugen, NZWehrr 1961, 149; Schwaiger, Konrad: Zur zweiten Änderung der Vorgesetztenverordnung, NZWehrr 1961, 11; Stein, Torsten: Rechtsformen multinationaler Verbände, NZWehrr 1998, 143; v. Steinau-Steinrück, Robert: Das Weisungsrecht im Öffentlichen Dienst, NJW-Spezial 2008, 658; Wieland, Joachim: Ausländische Vorgesetzte deutscher Soldaten in multinationalen Verbänden, NZWehrr 1999, 133.

      Weitere Literaturhinweise bei § 10 und § 11.

I. Allgemeines

      1

      (1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst leistet.

      (2) Auf Grund freiwilliger Verpflichtung kann der Soldat in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen werden.

      (3) Vorgesetzter ist, wer einem Soldaten auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

      (4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarstrafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt ein Gesetz.

      2

      3

      4

      In der Erstfassung des SG lautete § 1 schließlich:

      (1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

      (2) Auf Grund der Wehrpflicht stehen auch noch die Angehörigen der Reserve, die zu einem Dienstgrad befördert sind, in einem Wehrdienstverhältnis, solange sie zum Wehrdienst einberufen sind.

      (3) Der Soldat kann

1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder
2. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

      berufen werden.

      (4) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

      (5) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarstrafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt ein Gesetz.

      5

      6

      7

      In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich

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