Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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Satz 2

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      Längstens kann die Dienstzeit als SaZ 25 Jahre betragen (§ 40 Abs. 1 Satz 1). Als Höchstalter bestimmt § 40 Abs. 1 Satz 1 die Vollendung des 62. Lebensjahres. In bestimmten Laufbahnen sowie in Fällen, in denen dringende dienstl. Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zulässig (§ 40 Abs. 1 Satz 2 und 3).

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      Im Übrigen sind SaZ auf ihren Antrag nur unter den – im Verhältnis zu BS erschwerten – Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 zu entlassen. Die Dienstzeit kann gem. § 40 Abs. 7 auf Antrag verkürzt werden.

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      Bis zu einer Verpflichtungsdauer von zwei Jahren erhalten SaZ – in erster Linie zur Erleichterung der Rekrutierung – für die Dauer ihres zeitlich befristeten Wehrdienstverhältnisses Arbeitsplatzschutz. Dies gilt für die regelmäßig zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit und schließlich für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit (§ 16a Abs. 1 Nr. 1 und 2 ArbPlSchG).

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      Satz 4 erwähnt deklaratorisch die in §§ 59 ff. näher geregelten Dienstleistungen der RDL nach dem IV. Abschnitt des SG. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu §§ 59 ff.

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      Zur Problematik der faktischen Wehrdienstverhältnisse hat das BMVg die ZDv A-1420/10 „Faktische Soldatenverhältnisse“ erlassen.

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