Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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der Verwaltung“ (§ 3 Abs. 4 BBG). Der Dienstvorg. des Beamten, i.d.R. der Leiter einer Dienststelle, entspricht in etwa dem in Abs. 4 Satz 1 angesprochenen DiszVorg. des Soldaten[18]; der Vorg. des Beamten ist grds. mit dem Vorg. des Soldaten vergleichbar.

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      Abs. 4 entspricht grds. § 3 Abs. 2 BBG. An die Stelle des BDG tritt die WDO.

II. Erläuterungen im Einzelnen

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      Das SG und andere G enthalten Regelungen, die sich an alle Soldaten richten. Insoweit kann man in Abgrenzung zu anderen Personengruppen von einem Soldatenstatus sprechen. Tatsächlich ist eine Untergliederung in folgende Wehrdienstverhältnisse (Statusverhältnisse) erforderlich, da der Gesetzgeber für diese spezielle statusabhängige Regelungen – insbes. hins. der Besoldung und Versorgung – geschaffen hat:

BS, die freiwilligen Wehrdienst nach Abs. 2 Satz 1 und § 39 leisten.
SaZ, die freiwilligen Wehrdienst nach Abs. 2 Satz 2 und § 40 leisten.
Eignungsübende nach § 87 i.V.m. dem EÜG (sie haben nach § 87 Abs. 1 Satz 5 für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines SaZ).
Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem EinsatzWVG (diese haben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EinsatzWVG die Rechtsstellung eines SaZ).
Teilnehmer an einer DVag nach § 81.
Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem WPflG (nach § 2 WPflG nur im Spannungs- oder V-Fall).

      Res. einschließl. früh. SaZ und BS sind während einer Dienstleistung (im Wehrdienstverhältnis)

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