Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung, 3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1 – 9

       1.Entstehung der Vorschrift1, 2

       2.Änderungen der Vorschrift3 – 7

       3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse8, 9

      II.Erläuterungen im Einzelnen10 – 16

       1.Absatz 1 Nr. 110, 11

       a)Heranziehungsbescheid10

       b)„Diensteintritt“11

       2.Absatz 1 Nr. 212, 13

       3.Absatz 1 Nr. 314

       4.Absatz 215

       5.Absatz 316

      Literatur:

      Spezielle Veröffentlichungen zu § 2 sind nicht vorhanden.

I. Allgemeines

      1

      Der Soldat gehört von dem Zeitpunkt an, der für seinen Diensteintritt festgesetzt ist, bis zum Ablauf des Tages, an dem er aus dem Wehrdienst ausscheidet, zu den Streitkräften.

      2

      Dem entspr. bestimmte die Erstfassung von § 2:

      Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten festgesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

      3

      (1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt

1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird;
2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung;
3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.

      (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

      4

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