Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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strafbar machen.[31] „Dienstantritt“ meint im Unterschied zum „Diensteintritt“, der rechtl. den Beginn des Wehrdienstverhältnisses markiert, die tatsächliche persönliche Meldung und die Aufnahme der Dienstgeschäfte. Der Anspruch des Soldaten auf Geld- und Sachbezüge nach dem WSG entsteht erst mit dem Tag des Dienstantritts (§ 2 WSG[32]).

      Mit letzter Konsequenz hat der Gesetzgeber den Begriff „Diensteintritt“ nicht verwendet:

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      Die Begründung eines Reservewehrdienstverhältnisses wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 ResG entspr. wie für SaZ geregelt. Auch hierzu bedarf es daher einer Ernennung (Berufung). Mangels regelmäßigen Tagesdienstes bestimmt § 5 Abs. 2 ResG den Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses auf den Zeitpunkt der Ernennung; auf den Dienstantritt kommt es nicht an (vgl. die Komm. zu § 5 ResG [Anhang zu § 58a]).

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      Unter die Nr. 3, die den Dienstantritt (zum Begriff s.o. Rn. 11) als maßgeblich erklärt, fallen

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      Im Einzelnen ist das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in folgenden Best. geregelt:

SaZ: §§ 54 ff.
BS: §§ 43 ff.
Eignungsübende: § 87 Abs. 1 Satz 2 bis 4; § 88
RDL: §§ 74 ff.
Personen in einem Reservewehrdienstverhältnis: §§ 12, 13 ResG
FWDL: § 58h, ggf. i.V.m. § 75 oder § 76
BS/SaZ bei Ernennung zum Beamten: § 46 Abs. 3a, § 55 Abs. 1 Satz 2

      Ausnahmen von § 2 Abs. 2 finden sich z.B. in § 56 Abs. 2 Satz 3 WDO.

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      Die im Jahre 2000 eingeführte Regelung in Satz 1, die nur auf aktive Soldaten Anwendung findet, wirkt

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