Soldatengesetz. Stefan Sohm

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Soldatengesetz - Stefan Sohm страница 55

Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

Скачать книгу

      Vgl. zur Einberufung BayObLG NJW 1968, 513; VG München M 15 K 06.3714; VG Aachen NZWehrr 2009, 172 mit Anm. Walz, ebd., 174.

       [30]

      Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 beginnt das Wehrdienstverhältnis bei einem „Soldaten“ mit dem Diensteintritt. Korrekterweise hätte der Gesetzgeber das Wort „Soldat“ noch nicht verwenden dürfen. Vor dem Beginn des Dienstverhältnisses ist der Dienstleistungspflichtige noch nicht Soldat (RDL).

       [31]

      Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 10; § 15 Rn. 9 f.; § 16 Rn. 4.

       [32]

      § 2 WSG ist durch Art. 16 G. v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) geä. worden; Zahlungen nach dem WSG werden nicht mehr ab Diensteintritt (Datum der Einberufung), sondern erst ab dem Tag des Dienstantritts gewährt (vgl. BT-Drs. 17/4821, 20).

       [33]

      So § 15 Abs. 1 ZDVG.

       [34]

      So jedoch SchAPL, SG, § 2 Rn. 4.

       [35]

      Rittau, SG, 70; SchAPL, SG, § 2 Rn. 5; Stauf I, § 2 SG Rn. 5.

       [36]

      ZDv A-1420/18 Einberufung zu Eignungsübungen Nr. 501.

       [37]

      GKÖD I Yk, § 81 Rn. 21; SchAPL, SG, § 2 Rn. 5; Stauf I, § 2 SG Rn. 5.

       [38]

      So zu § 60 WPflG, der durch § 58g ersetzt worden ist, BT-Drs. 17/4821, 16 f. u. BT-Drs. 17/5239, 13.

       [39]

      Die Bezeichnung „Bundeswehr“ in § 2 Abs. 2 ist, wie o. dargestellt, entstehungsgeschichtlich zu erklären. Richtigerweise muss es „Streitkräfte“ heißen, da ein Soldat nur aus diesen, nicht aus der BwVerw ausscheiden kann.

       [40]

      GKÖD I Yk, § 2 Rn. 7; SchAPL, SG, § 2 Rn. 6.

       [41]

      SchAPL, SG, § 81 Rn. 8; Stauf I, § 2 SG Rn. 7.

      (1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

1.
2.

      § 81 SVG Wehrdienstbeschädigung

      (1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

      (2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
2. ...
3.

      (3) bis (7) ...

      (8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

      (1) ...

Скачать книгу