Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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      Auslandseinsatzbedingte Schädigungen können über Abs. 2 und Abs. 3 hinausgehende Ansprüche nach dem EinsatzWVG auslösen. Dieses G soll verhindern, dass durch eine Schädigung im Auslandseinsatz betroffene Soldaten, für die auf dem Arbeitsmarkt keine Perspektive mehr besteht, gänzlich aus dem Berufsleben ausscheiden müssen. Hierzu erhalten Maßnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben Vorrang vor einer sonst nach § 44 Abs. 3, § 55 Abs. 2 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 wegen des gesundheitlichen Zustandes gebotenen Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses.

      Wer als Soldat eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall i.S.v. § 63c SVG erlitten hat, befindet sich als Einsatzgeschädigter (§ 1 Nr. 1 EinsatzWVG) kraft Gesetzes in einer sog. Schutzzeit. Das ist nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG die Zeit, in der medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt werden, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine dauerhafte Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.

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      Anmerkungen

       [1]

      So Eichen in der 3. Aufl.

       [2]

      Vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2016, 101.

       [3]

      Vgl. exemplarisch BVerwG, Beschl. v. 19.8.2019 – 1 WB 10/19, Rn. 18, m.w.N.

       [4]

      Grundlegend BVerfG, Urt. v. 26.2.1954, 1 BvR 371/52, BVerfGE 3, 282-352.

       [5]

      Badura in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 73 (Dez. 2014) Art. 33 Rn. 25.

       [6]

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