Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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bedingt sei, hier als unzulässige Begründung erachtet, da dadurch das Qualitätsziel von Abs. 1 – die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte – zugunsten einer sachfremden Erwägung ignoriert wird. Zulässig wäre vielmehr eine allgemein geringere Anforderung infolge fehlender Notwendigkeit für die Funktionsfähigkeit, dann aber wiederum ist das Geschlecht unerheblich; vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.3.2019 – 1 B 2/19, NVwZ-RR 2019, 568 (569); a.A. Eichen in der 3. Aufl.

       [56]

      BVerfGE 44, 211 (215); Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 9 Rn. 39 m.w.N., vgl. auch die Komm. zu § 44 Rn. 36.

       [57]

      Auch wenn die Zusage der erneuten Einladung zum Eignungstest eher auf einen Realakt (nicht, wie in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gefordert, auf einen VA) gerichtet ist, sollte § 38 VwVfG als Ausdruck eines allg. Rechtsgedankens hier entspr. anwendbar sein; vgl. allg. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 38 Rn. 5.

       [58]

      Vgl. entspr. § 6 des Mutterschutzgesetzes u. § 5 MuSchSoldV.

       [59]

      Vgl. BVerwG NJW 1996, 474 = ZBR 1996, 20 im Fall einer Bewerberin für ein Wehrdienstverhältnis.

       [60]

      Vgl. entspr. für Beamte GKÖD I L, § 9 Rn. 70. Das Problem ist eher ein theoretisches, weil die Bewerberin rechtl. nicht verpflichtet werden kann, sich vor der Berufung festzulegen.

       [61]

      Obwohl diese Pflicht auf § 13 Abs. 2 gestützt wird, ist sie entspr. § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes als Sollvorschrift ausgestaltet. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht, wenn der Soldatin im Einzelfall die Meldung nicht zumutbar ist (vgl. hierzu Zentralerl. B-1420/30 „Mutterschutz für Soldatinnen“).

       [62]

      Vgl. auch GKÖD I L, § 9 Rn. 33.

       [63]

      BVerwG IÖD 1993, 266 = BWV 1994, 262.

       [64]

      BVerwGE 83, 90 (94); BVerwG NZWehrr 1998, 249 m.w.N.

       [65]

      BVerwGE 103, 182 = NZWehrr 1995, 27. Vgl. SchAPL, SG, § 3 Rn. 90.

       [66]

      Vgl. zum Folgenden BVerfG 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 Rn. 75 ff. m.w.N. (juris).

       [67]

      Vgl. BVerfG 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 Rn. 76 a.E. (juris).

       [68]

      Ebd.

       [69]

      Vgl. §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1, 34 Abs. 1 Nr. 1 SLV.

       [70]

      Vgl. die Komm. zu § 87 Rn. 32.

       [71]

      Vgl. BVerfG NVwZ 2011, 746 (747); BVerwGE 122, 147 (149 f.); 124, 99 (102).

       [72]

      Vgl. BVerwG (EA) 2 C 76.10 Rn. 16 = BVerwGE 142, 59 Ls 2: „Die Rechtswirksamkeit einer Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis setzt voraus, dass ihrer Festlegung ein angemessener Ausgleich zwischen der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangschance nach unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien und dem in Art. 33 Abs. 5 GG angelegten Interesse des Dienstherrn an einer langen Lebensdienstzeit zugrunde liegt.“ (ebenso BVerwGE 133, 143).

       [73]

      So BVerfG 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 Rn. 80 (juris).

       [74]

      So grds. BVerwG (EA) 2 C 76.10 Rn. 40 = BVerwGE 142, 59.

       [75]

      BVerfG 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 Rn. 91 (juris) unter Bezugnahme auf BVerwGE 133, 143 (150).

       [76]

      Vgl. z.B. BVerfGE 16, 94 (110 f.).

       [77]

      Für Einstellungen als SaZ in die Laufbahnen der Mannschaften sieht § 8 SLV kein Einstellungshöchstalter mehr vor.

       [78]

      Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG enthält eine verfassungsrechtl. Grundentscheidung für eine wirksame mil. Landesverteidigung (BVerfGE 69, 1). Dieser Verfassungsauftrag umfasst das Gebot, das innere Gefüge der aufzustellenden SK so zu gestalten, dass sie ihren mil. Aufgaben gewachsen sind (BVerfGE 28, 36 [47]).

       [79]

      Das BVerwG spricht dem auf dem Verteidigungsauftrag beruhenden Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur der SK zu sichern, die Berechtigung zur Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nicht ab, soweit dies durch (Einstellungs-)Höchstaltersgrenzen erreicht werden soll. Als unzulässig sieht es dieses Ziel nur an, wenn es durch jahrgangsbezogene, d.h. durch auf bestimmte Geburtsjahrgänge festgelegte Übernahmequoten geregelt wird (vgl. BVerwGE 145, 237 = BVerwG [EA] 2 C 11.11 Ls 2 [„Das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge ist

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