Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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II/1700, 17.

       [7]

      Dass § 3 Abs. 1, anders als § 9 Satz 1 BBG, nach seinem Wortlaut nicht auf Bewerber Anwendung findet, ist bei den parlamentarischen Beratungen nicht zur Sprache gekommen.

       [8]

      Heute § 4 Abs. 1 Nr. 3.

       [9]

      Abg. Dr. Kihn (CDU/CSU) am 18.11.1955 im Rechtsausschuss, vgl. Prot. Nr. 86, 10.

       [10]

      Ebd. Pikanterweise hatte der Vorsitzende des Rechtsausschusses (Abg. Hoogen [CDU/CSU]), der die Wortwahl zunächst bemängelt hatte, die Streichung des Hinw. auf „Beziehungen“ abgelehnt, weil aus der Streichung gefolgert werden könnte, bei der Ernennung o. Verwendung der Soldaten dürften Beziehungen eine Rolle spielen. Warum der Hinw. später im VertA gestrichen wurde, ist den Motiven nicht zu entnehmen. Auch ohne das ausdrückliche Verbot der Berücksichtigung von Beziehungen in Abs. 1 wäre eine hierdurch motivierte Ernennung/Verwendung unzulässig. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG.

       [11]

      Nach GKÖD I L, § 9 Rn. 101, sind „Beziehungen“ als verpöntes Auswahlkriterium ein Auffangtatbestand, um jede sachfremde Einflussnahme auszuschließen, die auf persönlichen Bindungen beruht. Die Auswahl sei rein leistungsbezogen zu treffen. Persönliche u. gesellschaftliche Kontakte wie die Zugehörigkeit zu Vereinen (Parteien!) o. sonstige Beziehungen sollten die Auswahl nicht beeinflussen (bei Parteizugehörigkeit hilft i.d.R. bereits das verpönte Merkmal der polit. Anschauungen). Dies gilt auch im mil. Bereich.

       [12]

      BGBl. I S. 2113.

       [13]

      Zunächst nur als SanOffz.

       [14]

      G zur Umsetzung europäischer RL zur Verwirklichung des Grds. der Gleichbehandlung, BGBl. I S. 1897.

       [15]

      BGBl. I S. 3592. Das G ist nach seinem Art. 11 Abs. 1 rückwirkend zum 1.12.2002 in Kraft getreten.

       [16]

      Vgl. exemplarisch BVerwG, Beschl. v. 21.10.2019, 1 WDS-VR 12/19, m.w.N.

       [17]

      St.Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018 – 1 WDS-VR 5/18, Rn. 22 m.w.N.

       [18]

      BVerwG, Beschl. v. 29.4.2010, 1 WDS-VR 2/10, DokBer 2010, 263.

       [19]

      Wer Soldat ist, bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1.

       [20]

      Der in dieser Best. genannte „andere Bewerber“ wird zu der Eignungsübung einberufen u. ist Soldat.

       [21]

      § 9 Satz 1 BBG gilt ausdrücklich für Bewerber um ein Beamtenverhältnis. Die amtl. Begr. zu § 3 des REntw. nahm nur Bezug auf die für eine Auslese maßgeblichen Grds. entspr. Art. 3 Abs. 3 GG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (vgl. o. Rn. 3). Deshalb ist aus systematischen Gründen nicht an eine Einbeziehung von Bewerbern außerhalb eines Soldatenverhältnisses zu denken. Der Entstehungsgeschichte des § 3 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

       [22]

      Vgl. hins. Art. 33 Abs. 2 u. 3 GG: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 33 Rn. 7, 22 m.w.N.

       [23]

      Vgl. Eichen, SoldGG, § 1 Rn. 3, § 6 Rn. 2.

       [24]

      So allg. Dollinger/Umbach, in: Umbach, Dieter C./Clemens, Thomas (Hrsg.): Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Band I, 2002, Art. 33 Rn. 42.

       [25]

      Das Wehrdienstverhältnis wird letztlich vom Begriff des öff. Amtes i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG umfasst, das nach allg. Ansicht nicht nur i.S.d. Beamtenrechts, sondern weit auszulegen ist. Der Regelungsgehalt bezieht sich auf alle beruflichen u. ehrenamtl. Funktionen öff.-rechtl. Art bei Bund, Ländern, Gemeinden u. anderen juristischen Personen des öff. Rechts, demzufolge auch Soldaten (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 33 Rn. 9).

       [26]

      Dollinger/Umbach, a.a.O., Art. 33 Rn. 41; vgl. Schnellenbach, Beurteilung, Teil B I Rn. 78. Vgl. BVerwG (EA) 1 WB 31.06 = BVerwGE 128, 329.

       [27]

      So SchAPL, SG, § 3 Rn. 21; GKÖD I Yk, § 3 Rn. 3; Masing, in: Dreier II, Art. 33 Rn. 45.

       [28]

      Allg. wird von einer gewissen Überschneidung der Begriffe ausgegangen, vgl. Kunig, in: v. Münch/Kunig, GGK I, Art. 33 Rn. 26.

       [29]

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