Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand страница 146

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

Скачать книгу

Vermögensverschiebungen aus, soweit das Behalten der Vermögensmehrung beim Empfänger unrechtmäßig und deshalb nicht gerechtfertigt wäre. Rechtlicher Grund für das Behaltendürfen von etwas Erlangtem meint deshalb nicht die Art des Erwerbs an sich (Rechtsgüterschutz vor Verlust oder Diebstahl ist Aufgabe des Deliktsrechts der §§ 823 ff.). Der Rechtsgrund fehlt nur, wenn die Verletzung des Rechts gerade darin besteht, dass dieser konkrete Vermögensvorteil nicht diesem Empfänger, der ihn nun innehat, gebührt, sondern dem Entreicherten.

      Beispiele:

      Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild für Zwecke einer Produktreklame ermöglicht dem Verletzten daher keine Gewinnabschöpfung eines noch so nachgewiesenen Werbeerfolgs, sondern nur einen Ausgleich im Umfang des üblicherweise aufzuwendenden Entgelts für eine vergleichbare Nutzungslizenz.

      672

I. Etwas erlangt (Kondiktionsschuldner)
II. In sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund 1. Nicht durch irgendjemandes Leistung (Vorrang der Leistungskondiktion); und 2. Fallgruppen der Nichtleistungskondiktionen a) Eingriffskondiktion. Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts oder einer fremden Rechtsposition b) Verwendungskondiktion. Verwendungen auf fremde Sachen (soweit nicht Vorrang der §§ 994 ff.) c) Rückgriffskondiktion. Tilgung fremder Schulden, § 267
III. Auf dessen Kosten (Kondiktionsgläubiger)

      673

      Gelegentlich treten Fallgestaltungen auf, in denen der Bereicherte den Vermögensvorteil durch Leistung seines Vertragspartners erlangt hat, zugleich aber (nämlich aufgrund des Fehlverhaltens dieses Vertragspartners) dieser Erwerb in den Zuweisungsgehalt des Rechts eines Dritten eingreift.

      674

      675

      Es könnte sich nach den Darstellungen oben nur bei Abhandenkommen (vgl. § 935) und dann mangels dem Bauhandwerker zurechenbarer Veranlassung der Lieferung des Baustofflieferanten objektiv betrachtet um eine direkte Leistung des Lieferanten an den Letztempfänger handeln. Soweit der Rechtsübergang mit der Lieferung rechtsgeschäftlich vollzogen wäre, hätte der Lieferant also die Direktkondiktion als condictio indebiti gegen den Bauherrn und ein Konkurrenzverhältnis zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen existierte nicht.

      Dieses Ergebnis lässt sich auch sachenrechtlich begründen, denn der Handwerker wäre wegen § 935 nicht in der Lage, dem Bauherrn das Eigentum am Material durch rechtsgeschäftliche Verfügung zu verschaffen (also zu leisten); gutgläubiger Erwerb abhandengekommener Sachen ist nicht möglich).

      Erfolgt der Eigentumswechsel (wie wohl zumeist in den Einbaufällen) dagegen durch Verbindung mit dem Grundstück nach den §§ 946 ff., also durch tatsächliches Handeln (Einbau) und damit ohne jede Zwecksetzung (deshalb ganz ohne Leistung), sieht sich der Bauherr der Eingriffskondiktion des Lieferanten ausgesetzt (§§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2). Ihm kann er dann den an den Bauhandwerker gezahlten Materialwert als Teil des Werklohns nicht entgegensetzen.

      Zwar muss er keine konkurrierenden Herausgabeansprüche fürchten, der Bauhandwerker hat ja keine Kondiktion gegen den Bauherrn (der Werkvertrag ist Rechtsgrund in diesem Verhältnis). Aber der Bauherr zahlt ggf. doppelt: Vom Handwerker wird er nichts zurückbekommen und der Lieferant kann den Materialwert kondizieren.

      676

      

      677

      Ist der Kondiktionsschuldner durch die Leistung einer Sache an ihn oder den Eingriff in fremden Zuweisungsgehalt nicht Eigentümer geworden, dann besteht außerdem die Vindikationslage der §§ 985, 986. Diese schützt den redlichen Besitzer durch § 993 Abs. 1 HS. 2 vor Nutzungs- und Schadensersatz,

Скачать книгу