Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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er gegenüber dem früheren Eigentümer jedoch schutzlos gestellt. In Fällen der Unentgeltlichkeit hätte der Herausgabeanspruch gegen den Verfügenden auch keinen Sinn. Unentgeltlichkeit bedeutet hier dasselbe wie bei der Schenkung. Maßgebend ist der Rechtsbegriff, so dass freiwillige Zusatzleistungen zu einer vereinbarten Gegenleistung keine unentgeltliche Verfügung über diese Gegenstände darstellen.

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      § 816 Abs. 1 S. 2 betrifft nur unentgeltliche Verfügungen. Diesen stehen rechtsgrundlose Verfügungen nicht gleich.

      Solche Erwägungen werden einerseits durch eine vermeintliche Präjudizierung aufgrund der von der Rechtsprechung in § 988 angenommenen Gleichstellung von Unentgeltlichkeit und Rechtsgrundlosigkeit befördert, welche dort einen notwendigen Ausgleich zur grundsätzlichen Ablehnung der parallelen Anwendung des Bereicherungsrechts im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis durch die Rechtsprechung darstellt (was anderenfalls zu dem sinnlosen Ergebnis führte, dass ein entgeltlich aber rechtsgrundlos besitzender Eigentümer nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 alle Nutzungen herausgeben müsste – hier fehlte jede Vindikationslage –, nicht so jedoch ein (lediglich) Besitzender, der wegen Nichtigkeit der dinglichen Rechtsübertragung nicht Eigentümer geworden ist, vgl. § 993 Abs. 1 HS. 2). Zum anderen würde die Gleichsetzung von unentgeltlicher Verfügung mit rechtsgrundloser in § 816 Abs. 1 S. 2 eine Art „Umweg“ ersparen, als der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum direkt beim Letztempfänger kondizieren könnte, statt anderenfalls über § 816 Abs. 1 vom Nichtberechtigten Herausgabe des Erlangten, nämlich dessen Kondiktionsanspruch gegen den Empfänger aus seiner rechtsgrundlosen Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1) verlangen zu müssen (sog. „Einheitskondiktion“ statt der „Doppelkondiktion“). Jedoch würden gerade dadurch unzulässigerweise Einwendungen des Erwerbers gegen seinen Veräußerer, etwa hinsichtlich der Gegenleistung, abgeschnitten.

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      Ebenfalls ein Sonderfall der Eingriffskondiktion ist der, dass ein Schuldner ausnahmsweise mit befreiender Wirkung an einen (nichtberechtigten) Dritten leistet. Der wahre Gläubiger verliert ggf. durch gesetzliche Schuldnerschutzbestimmungen seine Forderung und kann stattdessen aus § 816 Abs. 2 die Leistung vom Nichtberechtigten kondizieren, der sie rechtsgrundlos beim Schuldner eingezogen hat.

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      Leistet der Schuldner hingegen an einen Dritten als Zahlstelle seines Gläubigers (etwa die kontoführende Bank) ist dies kein Fall des § 816 Abs. 2, sondern eine Leistung unmittelbar an den (richtigen) Gläubiger. Schreibt die Bank den Zahlungseingang einem debitorischen Konto ihres Kunden gut, kann – etwa im Falle dessen späterer Insolvenz – von der Bank jedenfalls nach Bereicherungsrecht nicht Herausgabe des Erlangten verlangt werden.

      Treuhänderisches Inkasso ist ebenfalls kein Bewirken einer Leistung an einen Nichtberechtigten i.S.d. § 816 Abs. 2.

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      § 816 Abs. 2 betrifft jede dem Berechtigten gegenüber wirksame Erfüllung einer Forderung durch Leistung an einen Dritten. Neben dem Forderungseinzug rechnet jede Annahme einer Leistung oder Gegenleistung aus einem Schuldverhältnis dazu; so etwa auch das Bewirken einer Dienstleistung an einen Dritten, sofern nur dem wahren Gläubiger gegenüber wirksam.

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      Die Wirksamkeit solcher Leistung kann sich wie im Fall des § 816 Abs. 1 S. 1 gleichermaßen aus Schuldnerschutzbestimmungen wie aus einer nachträglichen Genehmigung des wirklichen Gläubigers ergeben.

      Schuldnerschützend wirken insb. die §§ 407–409. Dies gilt für Leistungen an einen Zedenten in Unkenntnis, dass er die Forderung abgetreten hatte (§ 407); ebenso Leistungen an einen späteren Zessionar einer Forderung, welche der bisherige Gläubiger mehrfach abgetreten hat (vgl. § 408) – und wovon stets nur die erste Abtretung wirksam gewesen sein konnte, weil gutgläubiger Erwerb einer Forderung rechtlich nicht möglich ist; schließlich auch Leistungen an einen Scheingläubiger aufgrund einer unrichtigen Abtretungsanzeige (vgl. § 409).

      Ist die Leistung an den Nichtberechtigten nicht bereits durch Schuldnerschutzbestimmungen wirksam, kann der wirkliche Gläubiger die Leistung an ihn nachträglich genehmigen und so ihre Herausgabe von ihm verlangen; dies folgt bereits aus §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 HS. 1.

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      Schulbeispiel für § 407 ist die wirksame Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, welcher über die Kaufsache nur aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts verfügen dürfte (vgl. § 185 Abs. 1) und hierzu die aus der Weiterveräußerung entstehende Gegenleistungsforderung bereits im Voraus an seinen Eigentumsvorbehalts-Verkäufer abgetreten hatte; zwar wird ihm zugleich wiederum eine Einzugsermächtigung für diese Forderung erteilt worden sein (ebenfalls nach § 185), diese kann jedoch inzwischen vom Zessionar widerrufen worden oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erloschen sein – weil z.B. beschränkt auf „ordnungsgemäßen Geschäftsgang“, der Händler dagegen zur Abwendung einer Liquiditätskrise einen Räumungsverkauf durchführt. Der wirtschaftliche Wert des Herausgabeanspruchs, zumal neben dem ohnehin bestehenden Kaufpreisanspruch, mag in diesem Beispiel dahinstehen.

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I. Voraussetzungen 1. Dingliche Verfügung 2. Fehlende Berechtigung des Verfügenden 3. Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam a) Gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff. bzw. § 892 b) Nachträgliche Genehmigung, § 185 Abs. 2
II. Rechtsfolge 1.

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