Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Während der Aufwendungsausgleich der Geschäftsführung ohne Auftrag sich wesentlich nach dem objektiven Interesse an freiwilligem Vermögenseinsatz bemisst und die Bereicherungshaftung einen ungerechtfertigten Vermögenszuwachs ausgleicht, dient der Schadensausgleich der Überwälzung eingetretener Vermögensminderungen. Der Blick richtet sich dabei auf das Interesse des Geschädigten.

      Schadensausgleich kennt auch das Vertragsrecht (vgl. §§ 280 ff.) wegen der Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnissen (Erfüllungs– und Treupflichten). Geschützt wird dadurch das Erfüllungsinteresse, auf welches allein alle vertraglichen Pflichten nach ihrem Zweck ausgerichtet sind. Deshalb haftet dort der Verpflichtete auch für jede schuldhafte Schädigung seiner Vertragspartner durch seine Erfüllungsgehilfen (vgl. § 278).

      Der deliktische Schadensausgleich richtet sich demgegenüber nach einer allgemeinen Ordnung des Güter- und Friedensschutzes, die dadurch gestört wird, dass der Einzelne seine Rechtsgrenzen überschreitet und Rücksichtspflichten verletzt. Geschützt ist deshalb das Integritätsinteresse. Dem entspricht auch die als Verursachungshaftung mit Entlastungsmöglichkeit ausgestattete Verantwortlichkeit für Verrichtungsgehilfen (vgl. § 831).

      § 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen

      724

      Unerlaubte Handlungen begründen ein gesetzliches Schuldverhältnis mit der Pflicht zum Schadensausgleich und der Gewährung der vorbeugenden Unterlassungsklage. Es handelt sich um die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung fremder Rechtsgüter. Das Deliktsrecht des BGB will damit Schäden „aus Unrecht“ restituieren und führt dazu konsequent das Verschuldensprinzip durch (Ausnahmen nur aus Billigkeitsgründen, § 829, und hinsichtlich des Risikos durch Luxustiere, § 833 S. 1; außerdem stark eingeschränkt durch die Vermutung bestehender Schuld und deren Kausalität für den Schaden v.a. durch Verrichtungsgehilfen, § 831).

      Das Verschuldensprinzip vermeidet dadurch eine jeder menschlichen Handlungsfreiheit widersprechende Erfolgshaftung bzw. rein objektive Verursachungshaftung.

      Schäden „aus Unglück“ gehören damit zum allgemeinen Lebensrisiko, für das niemand haftet. Sie sind nur mittels des Sozial- und Versicherungsrechts regulierbar.

      Lediglich bestimmte Sondergesetze schaffen zusätzlich einen deliktischen Ausgleich von Unglücksschäden nach dem Prinzip der verteilenden Gerechtigkeit („iustitia distributiva“), soweit sie als Folge bestimmter, sozial gebilligter Gefährdungen durch nicht voll beherrschbare Risiken eintreten (etwa das Produkthaftpflichtgesetz – ProdHaftG, das Straßenverkehrsgesetz – StVG). Dadurch wird eine Einstandspflicht desjenigen geschaffen, der im Allgemeininteresse erlaubte besondere Gefahrenquellen zum eigenen Nutzen eröffnet. Am Unglück trifft niemanden eine besondere Schuld, weshalb sich die Zurechnung einer Schädigung allein nach den Sicherheitserwartungen der beteiligten Verkehrskreise, angemessenen Möglichkeiten der Vorkehrung etc. richten kann.

      725

      

      Dieser Gedanke der Einstandspflicht bei Gefährdungstatbeständen als soziale Aufgabe der ausgleichenden Gerechtigkeit wird schließlich über die Gleichstellung von positivem Tun und Unterlassen für die Zurechnung einer Schädigung nach § 823 übertragen. Je umfassender eine Pflicht zur generellen Gefahrenvorbeugung angesonnen wird, desto weiter reicht die Haftung für entsprechendes Unterlassen.

      726

      Zur Bejahung einer Schadenshaftung durch Unterlassen ist dabei sehr sorgfältig die haftungsbegründende Kausalität zu prüfen, ob also die verletzte Vorsorgepflicht gerade vor solchen Folgen oder Entwicklungen schützen sollte, wie sie nun eingetreten sind.

      § 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › I. Rechtswidrigkeit und Erfolgsunrecht

      727

      728

      Fehlt die Indikationswirkung des Erfolgsunrechts, gründet sich die Schadenshaftung auf Handlungsunrecht und die Rechtswidrigkeit muss positiv anhand eines konkreten Pflichtenverstoßes festgestellt werden. Diese Pflicht muss sodann wiederum eine objektiv geltende, nicht bloß vertragliche sein (Sozialzweck), zusätzlich auch dem Schutz dieses Klägers dienen (Individualzweck) und zudem gerade die angeblich verabsäumte Maßnahme verlangt haben (haftungsbegründende Kausalität).

      

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