Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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von der Einwilligung haftet der Arzt für Behandlungsfehler. Geschuldet ist eine Behandlung nach den jeweils aktuellen fachwissenschaftlichen Standards (vgl. §§ 630a Abs. 2, 276 Abs. 2) und zwar von der Befunderhebung über die Diagnose und Indikation bis zur lege artis durchgeführten Therapie, wobei sich der Arzt dabei stets auf sein Fachgebiet zu beschränken und ggf. Ärzte anderer Fachrichtungen hinzuzuziehen hat. Jeder einzelne Verstoß insoweit ist ein Behandlungsfehler, der den Arzt für alle darauf zurückzuführenden (Kausalität) Gesundheitsschäden ersatzpflichtig macht.

      Eigentliche Schwierigkeit der Arzthaftung ist die Feststellung des Vorliegens und der Kausalität eines Behandlungsfehlers. Entscheidungsgrundlagen, Ursachenverläufe und Heilungsaussichten lassen sich im Nachhinein kaum präzise rekonstruieren. § 630h geht daher den Weg, das Arzthaftungsrecht über die Verteilung der Beweislast zu regeln. Alle Abweichungen von erwartbaren Regelverläufen im Zusammenhang mit der Behandlung führen zur Vermutung, dass ein Behandlungsfehler des Arztes vorliege, dem diesen zu widerlegen obliegt. Handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler (vgl. § 630h Abs. 5 S. 1), wird außerdem die Kausalität für die eingetretenen Schäden vermutet, sofern eine solche zumindest grundsätzlich als möglich erscheint, so dass der Arzt dann den Entlastungsbeweis antreten muss. Neben allen fachlichen Schwierigkeiten der Heilbehandlung sind deshalb Verstöße gegen die umfassende Dokumentationspflicht eine wesentliche Haftungsquelle.

      737

      Als Verletzung der Freiheit kommen insb. Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit sowie die Nötigung zu einer Handlung durch Drohung, Zwang oder Täuschung in Betracht.

      738

      Der Umfang des Eigentumsrechts ist in § 903 bestimmt. Das Eigentum wird geschützt vor Verletzungen der Sachsubstanz, vor Belastungen sowie vor Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeiten.

      Beispiel:

      Die Sachsubstanz ist verletzt durch Entziehung, Beschädigung oder Zerstörung der Sache, während etwa die Veräußerung einer Sache an einen Gutgläubigen ebenso wie die Belastung mit Rechten zugunsten Gutgläubiger (vgl. §§ 892 f., 932, 936) Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts darstellen. Gebrauchsbeeinträchtigungen liegen im Ausschluss des Eigentümers von der Nutzung seiner Sache für eine nicht nur unwesentliche Zeitdauer (z.B. Zuparken einer Garagenausfahrt oder eines auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs, auch wenn dieses seinerseits dort zu Unrecht abgestellt wurde; Einsperren eines Schiffs in einem Hafen durch eine umgestürzte Ufermauer. Keine Eigentumsbeeinträchtigung an einem Fahrzeug liegt jedoch vor, wenn diesem das Erreichen eines bestimmten Zieles unmöglich gemacht wird, solange es im Übrigen bestimmungsgemäß genutzt werden kann).

      739

      

      Keine Eigentumsverletzung liegt in der Lieferung eines defekten Kaufgegenstands oder Werks selbst. Geschädigt wird insoweit das Äquivalenzinteresse des Vertragspartners (Ausgleich im Rahmen des Gewährleistungsrechts), nicht aber sein Integritätsinteresse, also der Bestand seines Eigentums; anders hinsichtlich Mangelfolgeschäden an Leib, Leben oder anderen (bereits vorhandenen) Eigentumsobjekten, für welche eine vertragliche und deliktische Haftung parallel in Betracht kommt. Das Deliktsrecht schützt nur den Bestand an Rechtsgütern.

      740

      741

      Bei Eigentumsverletzungen ist der Vorrang von § 993 Abs. 1 a.E. zu beachten (sog. Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses), wodurch ein redlicher aber unrechtmäßiger Besitzer gegenüber Deliktsansprüchen des Eigentümers privilegiert wird.

      742

      

      Ist der Eigentumserwerb an einer übergebenen Sache gescheitert (z.B. auch gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigt Verfügenden infolge § 935 Abs. 1), haftet der verhinderte aber nichtsahnende Erwerber als redlicher Eigenbesitzer dem wahren Eigentümer nicht auf deliktischen Schadensersatz für seinen wie auch immer gearteten Umgang mit dieser Sache (z.B. Zerstörung). Ein Ausgleich für Sachschäden vollzieht sich zwischen diesen beiden dann ausschließlich nach §§ 987 ff. und ggf. Bereicherungsrecht. Gleiches gilt für einen redlichen unrechtmäßigen Fremdbesitzer (z.B. bei nichtigem Mietvertrag der überlassenen Wohnung), sieht man von dem sog. Fremdbesitzerexzess ab (Einzelheiten s. Darstellung zum Sachenrecht in Rn. 1061).

      743

      Als Schutzgut nennt § 823 Abs. 1 neben dem Eigentum noch „ein sonstiges Recht“, das eigentumsähnlich sein muss (§ 823 Abs. 1 schützt als „Recht“ nur das Eigentum, die übrigen Schutzgüter sind Rechts- oder Lebensgüter, keine Rechte; sollte das sonstige Recht ein beliebiges und ggf. auch schuldrechtliches Forderungsrecht sein, wäre die Aufzählung des Eigentums entbehrlich gewesen); Forderungen und das Vermögen als solches sind damit nicht durch § 823 Abs. 1 geschützt.

      744

      745

      Der Gewerbebetrieb ist eine Gesamtheit von Sachen und Rechten, dessen Wert über die

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