Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Schutz der Art. 12, 14 GG. Der Abwehr von Eingriffen dienen zuerst die wettbewerbsrechtliche Generalklausel in § 3 UWG sowie weitere Spezialtatbestände in § 4 Nr. 8 und § 9 UWG, § 33 GWB. Gegen Kreditgefährdung durch unwahre Tatsachenbehauptungen schützt § 824, gegen jede vorsätzliche sittenwidrige Schädigung § 826; soweit besondere Schutzgesetze verletzt werden auch § 823 Abs. 2. Das „sonstige Recht“ am Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1) hat hierzu nur subsidiären Auffangcharakter.

      746

      Das gilt erst recht gegenüber (echten) Eigentumsverletzungen an Betriebsmitteln. Eine solche kann auch ohne direkten Eingriff in die Substanz erfolgen, wenn durch rechtswidriges Handeln (mittelbar) die Sachsubstanz oder ihre Benutzbarkeit beeinträchtigt wird und die verletzte Verhaltensnorm jedenfalls auch gerade diesem Schutz dient. So z.B. die Störung der betrieblichen Stromzufuhr hinsichtlich des Verderbens zu bebrütender Eier oder zu kühlender Lebensmittel, soweit diese darauf beruht. Keine Eigentumsverletzung des Betriebsgrundstücks liegt mangels Zurechnungszusammenhangs aber in der Verursachung einer Verkehrsstauung durch einen Unfall auf einer Zufahrtsstraße.

      747

      

      Beispiele:

      Betriebsbezogene Eingriffe können auch in der Veröffentlichung negativer Testurteile von Produkttestern liegen, welche aber jedenfalls dann nicht rechtswidrig sind, wenn die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig erfolgt ist (bei unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht aber bei Werturteilen, gilt vorrangig § 824).

      748

      

      Die Rechtswidrigkeit betriebsbezogener Eingriffe wird durch sie nicht bereits indiziert, sondern muss durch Abwägung der widerstreitenden Interessen besonders begründet werden (der Unternehmensschutz ist gegenüber den expliziten Schutzgütern des § 823 Abs. 1 nicht als konkrete Verhaltenspflicht gesetzlich im Detail festgelegt).

      749

      Bei natürlichen Personen wird sodann begrifflich zwischen der Intim-, Privat- und Individualsphäre unterschieden, wobei erstere die innere Gefühls- und Gedankenwelt umfasst, die Privatsphäre vornehmlich den familiär-häuslichen Bereich, Letztere das öffentliche, berufliche etc. Wirken der Person. Geschützt sind alle drei Sphären (bei juristischen Personen nur die Individualsphäre), wobei ein abgestuftes Schutzkonzept hinsichtlich der Rechtswidrigkeit entwickelt wurde, insb. hinsichtlich der Veröffentlichungen über Personen der Zeitgeschichte. Dabei bedürfen insb. Bildberichterstattungen über das Privatleben Prominenter einer besonders sensiblen Interessenabwägung. Bei Wortberichterstattungen jedenfalls über wahre Tatsachen ist der Schutz der Privatsphäre durch legitime öffentliche Interessen bereits deutlich eingeschränkt. Nur begrenzt zulässig sind dagegen Verdachtsberichterstattungen und die ungeprüfte Weitergabe von Berichten Anderer, während unwahre Tatsachenberichte stets rechtswidrig sind.

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      Großzügiger wird die Zulässigkeit von Werturteilen und sonstigen Meinungsäußerungen gesehen, für welche insb. Art. 5 Abs. 1 GG im Einzelfall den Ausschlag geben kann (die Meinungsfreiheit schützt durchaus aus Tatsachenbehauptungen, insoweit deren Auswahl und Darstellung ebenfalls wertenden Charakter hat). Mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung ist die Persönlichkeitsverletzung deshalb stets durch Interessenabwägung zwischen Art. 1 und 2 GG einerseits und Art. 5 Abs. 1 GG, einschließlich der Pressefreiheit, andererseits zu begründen.

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      752

      Die Verletzung der in den Schutzgütern des § 823 Abs. 1 liegenden Zuweisungs- und Verhaltenspflichten wird demjenigen zugerechnet, der durch seine Handlung hierfür eine Ursache gesetzt hat. Das gilt gleichermaßen, ob das Handeln in einem Tun oder Unterlassen, nämlich insb. von Schutzvorkehrungen, liegt. Ein bloßes Unterlassen hat dabei eine dem Tun vergleichbare Qualität (nur), wenn zusätzlich eine Rechtspflicht zum Handeln gegenüber dem Verletzten bestanden hatte.

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      Die Abgrenzung positiven Tuns zum Unterlassen erfolgt nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit; der Abbruch eigener Rettungsmaßnahmen ist etwa ein Tun, wenn die Rettungshandlung bereits eine realisierbare Rettungsmöglichkeit geschaffen hatte (z.B. Zurückziehen eines für den Ertrinkenden erreichbar ausgeworfenen Rettungsrings). Das Abschalten lebenserhaltender Apparaturen ist jedenfalls durch einen zur Behandlung verpflichteten Arzt als Unterlassung zu qualifizieren, nicht aber als Tun, weil ein Nicht-Anschalten dem gleichstünde.

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