Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Versicherungsprämien), ebenso Verwendungen zum Erhalt, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache; Maßstab ist, dass sich darin gerade das später enttäuschte Vertrauen auf das Behaltendürfen ausdrückt. Solche Kosten sind mit der Kondiktion dem Bereicherungsschuldner zu erstatten. Keine Entreicherung liegt in Gebrauchsaufwendungen und Schäden durch den Kondiktionsgegenstand.

      § 818 Abs. 3 gibt keinen selbstständigen Gegenanspruch, sondern ermöglicht nur den Abzug oder das Entgegensetzen gegen die Herausgabepflicht. Ein eigenständiger Anspruch etwa aus Verwendungskondiktion setzte zusätzlich eine Bereicherung des Kondiktionsgläubigers durch diese Aufwendungen nach Rückerhalt des Kondiktionsgegenstands voraus. Schäden, welche dem Bereicherten durch die herauszugebende Sache widerfahren sind, kann er nur nach v.a. Deliktsrecht liquidieren, nicht jedoch über § 818 Abs. 3.

      717

      718

      Einschränkungen dieser Risikozuteilung durch die Saldotheorie für die je eigene Entreicherung müssen allerdings dort greifen, wo diese wertungsmäßig in den Verantwortungsbereich der anderen Partei fallen (z.B. Zerstörung des rechtsgrundlos geleisteten Pkw in Folge eines Sachmangels desselben); insoweit geht die Risikoverteilung entsprechend § 346 Abs. 3 Nr. 2 aufgrund der Vergleichbarkeit von Rücktritt und Nichtigkeit hinsichtlich der Rückabwicklung vor. Auch mag eine Partei weniger schutzwürdig sein, etwa weil sie betrügerisch den Vertragsschluss erschlichen hatte, der gerade deshalb angefochten werden konnte; jedenfalls für eine adäquat mit dem Nichtigkeitsgrund verbundene Entreicherung muss der Betrüger allein verantwortlich bleiben (und der Betrogene kann trotz eigener Entreicherung seine Gegenleistung kondizieren). Schließlich sind beteiligte Minderjährige nicht in die Saldierung einzubeziehen.

      719

      

      Im Rahmen der Saldotheorie ist z.T. auch der Tatbestand der Entreicherung enger zu ziehen, insoweit als nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die auf Gesetz (vgl. § 448 Abs. 1) oder Vereinbarung beruhen, nicht aber solche im eigenen Interesse, wie z.B. Transportkosten der Abholung nur, sofern diese nicht einseitig im eigenen Interesse aufgewendet wurden (vgl. § 269).

      Beispiel:

      Bei Hol- oder Schickschulden bleiben Transportkosten stets beim Käufer hängen, der also auch bei Nichtigkeit wegen ihres Ersatzes kein Zurückbehaltungsrecht am herauszugebenden Kaufgegenstand geltend machen kann.

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      Entreicherung tritt nach § 818 Abs. 3 auch ein, wenn der Entreicherte sie absichtlich herbeigeführt hatte. Das wäre jedoch unbillig, wenn er dabei nicht von einer Selbstschädigung ausgehen konnte, weil er auf die Rechtsbeständigkeit seines Erwerbs nicht vertrauen durfte. Eine danach von ihm verschuldete Entreicherung führt zur Schadensersatzpflicht (§§ 292 Abs. 1, 989, 990 Abs. 1). Tatbestandlich tritt die Haftungsverschärfung ein, wenn der Bereicherungsschuldner den Mangel des rechtlichen Grundes seines Empfangs kennt (§ 819 Abs. 1), in den Fällen des § 817 S. 1, sofern dem Empfänger der Gesetzes- oder Sittenverstoß bewusst war (§ 819 Abs. 2) oder im Fall der Kondiktion wegen Zweckverfehlung, wenn die Zweckerreichung von vornherein objektiv unsicher war und sich beide Parteien hierüber klargewesen sind (§ 820 Abs. 1 S. 1), und ebenso im Fall der Kondiktion wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes (und generell bei Leistungen unter Vorbehalt) mit dieser Möglichkeit gerechnet wurde (§ 820 Abs. 1 S. 2); zuletzt auch ab Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs (§ 818 Abs. 4).

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      §§ 819 und 820 Abs. 1 verweisen auf § 818 Abs. 4 mit der dort bestimmten Haftung „nach den allgemeinen Vorschriften“, also nach § 292. Damit trägt der Bereicherungsgläubiger sodann lediglich das Risiko zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der herauszugebenden Sache (Verschuldenshaftung des Bereicherten nach §§ 292, 989, 990 Abs. 1). Der Höhe nach haftet der Bereicherte jedoch nur bis zum Wert des erlangten Bereicherungsgegenstands, denn nur der Wegfall der Bereicherung soll kompensiert, keine darüber hinausgehende Ersatzpflicht begründet werden.

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      Minderjährigen Bereicherungsschuldnern ist solche Berufung auf ihre Entreicherung nur in den Grenzen ihrer Einsichtsfähigkeit entsprechend § 828 verwehrt.

      Beispiel:

      § 3 Ausgleichsordnung › D. Außervertraglicher Schadensausgleich – Überblick

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