Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Wie bei der Leistungskondiktion ist auch hinsichtlich der Eingriffskondiktion umstritten, ob sie dennoch parallel zu den §§ 987 ff. anwendbar sein soll: Aufwendungen des (unrechtmäßigen) Besitzers auf die fremde Sache (z.B. Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund) sind regelmäßig Gegenstand der Leistungskondiktionen. Aber der Zuwendungszweck an den Eigentümer kann auch fehlen (z.B. Neulackierung eines gestohlenen Pkw durch den Dieb), weshalb dann die Nichtleistungskondiktionen greifen. deren. In die umgekehrte Richtung geht es andererseits um die Abgeltung von gezogenen Nutzungen, aber auch einen Sachverbrauch.

      678

      Nach § 816 Abs. 1 S. 1 ist ein Nichtberechtigter, der wirksam (gegenüber einem Dritten) über einen fremden Gegenstand verfügt hat (dingliche Verfügung, die z.B. dem Dritten den gutgläubigen Erwerb des Eigentums ermöglicht hat), dem Berechtigten zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Bei unentgeltlicher Verfügung trifft die Herausgabepflicht stattdessen den Dritten (§ 816 Abs. 1 S. 2; für andere Bereicherungsvorgänge als durch sachenrechtliche Verfügung enthält § 822 eine vergleichbare Regelung).

      Besteht die Verfügung im wirksamen Forderungseinzug als Scheingläubiger (von einem Dritten, der also an „den Falschen“ zahlt, was nur tilgungswirksam aufgrund von Schuldnerschutzvorschriften sein kann), besteht seine Herausgabepflicht nach § 816 Abs. 2. §§ 816 Abs. 1 S. 1 und 816 Abs. 2 begründen eine Ausnahme zur gesetzlichen Ablehnung einer allgemeinen Versionsklage gegen einen jedweden Begünstigten (actio de in rem verso). Durch das Fehlen einer solchen Versionsklage wird grundsätzlich der Leistungsempfänger vor Einwendungen Dritter (exceptiones ex iure tertii) geschützt. Er muss hinsichtlich eines Leistungsempfanges nur die Leistungskondiktion seines Leistenden befürchten, demgegenüber er eine eventuell erbrachte Gegenleistung aufrechnen kann. Im Fall der §§ 816 Abs. 1 S. 1 und 816 Abs. 2 geht nun als Ausnahme dazu die besondere Schutzwürdigkeit des ursprünglich Berechtigten vor. Er, der den Rechtsverlust Erleidende, soll nicht allein auf (schuldrechtlichen oder deliktischen) Regress gegen den verfügenden Nichtberechtigten verwiesen sein, sondern von ihm das (durch Leistung! des Verfügungsgegners) erlangte Surrogat herausverlangen können. Sein Leistungserwerb bedarf keines Schutzes. Er ist daher Einwendungen sowohl seines Verfügungsgegners („Dritten“) als auch des den Rechtsverlust Erleidenden ausgesetzt.

      Nur § 816 Abs. 1 S. 2 setzt auch den Dritten aufgrund verminderter Schutzwürdigkeit als Beschenkter dem Risiko von Einwendungen mehrerer Personen aus, nämlich eben des ursprünglich dinglich Berechtigten.

      679

      Wer über einen Gegenstand als (dinglich) Nichtberechtigter wirksam und entgeltlich verfügt, schuldet dem Berechtigten die Herausgabe des daraus Erlangten (§ 816 Abs. 1 S. 1). Damit wird ein Interessenausgleich geschaffen zwischen dem Schutz des gutgläubigen Erwerbs einerseits und den Interessen des Berechtigten, der sein Recht verliert, andererseits. § 816 Abs. 1 S. 1 knüpft also an Fälle an, in denen ein Dritter im Vertrauen auf den Rechtsschein gegen Entgelt ein Recht von einem Nichtberechtigten wirksam gutgläubig erworben hat, etwa (für Fahrnis) nach §§ 932 ff., 1032, 1207 f. BGB oder des erweiterten Schutzes des gutgläubigen Erwerbs nach § 366 HGB; (für Liegenschaften) nach §§ 892, 1138, 1155 oder 1192; (hinsichtlich Nachlassgegenständen allgemein) nach §§ 2366, 2368 Abs. 3, 2370.

      680

      

      Der hiernach dinglich Verfügende hat das Erlangte herauszugeben, gleich ob er redlich oder unredlich war bei der Verfügung. Soweit er schuldhaft handelte, besteht gegen ihn möglicherweise parallel auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 (evtl. sogar § 826), wahlweise auch aus §§ 687 Abs. 2, 678 bzw. ein Herausgabeanspruch aus § 687 Abs. 2 i.V.m. §§ 681 S. 2, 667.

      681

      

      Berechtigter und damit Gläubiger des Herausgabeanspruchs nach § 816 Abs. 1 S. 1 ist derjenige, der zur Verfügung (dinglich) befugt gewesen wäre und nach den Vorschriften zum Schutz gutgläubigen Erwerbs durch die Verfügung in seinen Rechten beeinträchtigt wird.

      682

      Herauszugeben ist der erzielte Preis. Ist dieser niedriger als der eigentliche Sachwert, so kann der Berechtigte die Differenz nur nach Deliktsrecht (für Schadensersatz vgl. auch die §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, die über § 292 Abs. 1 auf die §§ 989, 990 verweisen) oder ggf. über § 687 Abs. 2 ersetzt verlangen.

      683

      Bei Verfügungen durch einen Kommissionär als Nichtberechtigtem ist konsequent zu beachten, dass er allenfalls den Provisionsanteil aus seiner Verfügung selbst erlangt, der Rest ist Treuhandvermögen des Kommittenten, das er nach Abführung an diesen nicht (nochmals) dem früheren Eigentümer über § 816 Abs. 1 S. 1 herauszugeben braucht.

      Der (dinglich nicht berechtigte)

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