Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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I. Anwendbarkeit des ProdHaftG; §§ 16, 19 ProdHaftG
II. Voraussetzungen 1. Rechtsgutsverletzung, § 1 Abs. 1 ProdHaftG a) Leben, Körper, Gesundheit b) Sachbeschädigung gem. § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG (andere Sache als das fehlerhafte Produkt; zum privaten Gebrauch bestimmt; vom Geschädigten hauptsächlich privat genutzt) 2. Verursacht durch Produktfehler a) Produkt, § 2 ProdHaftG b) Fehler, § 3 ProdHaftG (herstellerspezifische Verkehrssicherheitspflicht verletzt durch Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler) c) Kausalität des Produktfehlers für die Rechtsgutverletzung 3. Hersteller und Gleichgestellte, § 4 ProdHaftG 4. Kein Haftungsausschluss, § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG, z.B. a) Produkt nicht durch Hersteller in Verkehr gebracht b) Fehlerfreiheit des Produkts bei Inverkehrbringen oder Fehler nicht erkennbar c) Nichtkommerzielle Herstellung oder Vertrieb d) Fehler beruht auf zwingender Rechtsvorschrift e) Kein Haftungsausschluss nach § 14 ProdHaftG
III. Rechtsfolgen 1. Allgemeines Schadensrecht, §§ 249 ff. BGB 2. Einschränkungen bei Körperverletzung, §§ 8–10 ProdHaftG, und Tötung, § 7 ProdHaftG; Selbstbeteiligung bei Sachschäden, § 11 ProdHaftG 3. Mitverschulden, § 6 ProdHaftG
IV. Verjährung , §§ 12 f. ProdHaftG

      § 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › V. Grundtatbestand des § 823 Abs. 2

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      Nach § 823 Abs. 2 S. 1 macht sich schadensersatzpflichtig, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Eigenständige Bedeutung hat diese umfassende Formulierung hinsichtlich solcher Schutzgesetze, welche bereits die bloße Gefährdung von Rechtsgütern verbieten und Schäden bereits aus der Gefährdungslage entstanden sind, insb. aber soweit Schutzgesetze auch das von § 823 Abs. 1 nicht erfasste Vermögen schützen.

      § 823 Abs. 2 sanktioniert allein die Verletzung sog. Schutzgesetze. Solche sind nur gegeben, soweit Vorschriften nicht lediglich eine objektive Ordnung bestimmen, sondern auch dem Schutz bestimmter Personen und ihrer Rechtsgüter dienen wollen (Individualzweck), der Geschädigte zu diesem Personenkreis rechnet und gerade der eingetretene Verletzungserfolg vom Schutzgesetz verhindert werden sollte (Schutzzweck der Norm).

      Ersatzfähig sind sodann nur diejenigen Schäden, die (unmittelbar oder mittelbar) aus der Verletzung des geschützten Rechtsguts entstanden sind, nicht jedoch allgemeine Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Schadensereignis.

      Beispiel:

      Zu der unermesslichen Zahl von Schutzgesetzen gehören zuvorderst die strafrechtlichen Delikte gegen die Person und Vermögensdelikte. Die Verkehrsregeln der StVO haben den Charakter als Schutzgesetze, soweit sie auch dem Schutz Einzelner gegen bestimmte Gefährdungen im Straßenverkehr dienen; Schutzgesetz ist weiterhin die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO). Verneint wurde die Schutzgesetzeigenschaft etwa für die Urkundenfälschung (§ 267 StGB), für die auch anlegerschützenden §§ 31 ff. WpHG und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.

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      § 823 Abs. 2 S. 2 fordert zur Deliktshaftung Verschulden auch dann, wenn die Schutznorm verschuldensunabhängig verwirklicht werden kann. In diesem Fall sowie generell, soweit Fahrlässigkeit nach einem Schutzgesetz ausreicht, gilt der Maßstab des § 276 Abs. 2, wonach objektive Vorhersehbarkeit genügt. Jedes Verschulden muss sich nur auf die Schutzgesetzverletzung selbst, nicht auch auf die dadurch verursachten Schäden beziehen.

      § 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › VI. Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826

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      § 826 ist eine deliktische Generalklausel zum Ersatz jeglicher Schäden aufgrund einer gesinnungsmäßig missbilligten Handlungsweise, sofern der Täter mit mindestens bedingtem Vorsatz handelte.

      Die Sittenwidrigkeit einer Handlung kann aus dem verfolgten Ziel, dem Mittel zur Erreichung eines (auch erlaubten) Ziels oder aus dem groben Missverhältnis von an sich je erlaubtem Ziel und Mittel ergeben: Zum Schadensersatz verpflichtet damit eine Handlungsweise, die zwar an sich erlaubt wäre, im konkreten Zusammenhang aber nur dazu dient, andere zu schädigen (unzulässige Rechtsausübung). Gleiches gilt, wenn an sich zulässige eigene Interessen so verfolgt werden, dass andere dadurch in nicht hinzunehmender Weise geschädigt werden; dadurch wird jedoch nicht jede Suche nach eigenem Vorteil zu Lasten anderer inkriminiert, sondern nur eine besonders rücksichtslose.

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      Die Handlungsweise muss vorsätzlich, nicht unbedingt absichtsvoll erfolgen. Der Vorsatz muss nicht das rechtliche Werturteil der Sittenwidrigkeit, wohl aber die solches Werturteil begründenden Tatumstände umfassen, welche der Täter zumindest billigend in Kauf nehmen muss. Außerdem muss sich bei § 826 der Vorsatz – anders als bei den anderen Haftungstatbeständen – auch auf den Schaden als Handlungserfolg beziehen und der Täter muss einen Schaden dieser Art wenn schon nicht verwirklichen wollen, so doch billigend in Kauf genommen haben.

      Der eingetretene Schaden gehört ausnahmsweise zum Unrechtstatbestand selbst. Ersatzfähig ist dabei ausnahmslos jeder Vermögensschaden.

      Die Verletzung bestimmter Rechtsgüter (vgl. etwa § 823 Abs. 1) oder Verhaltensnormen ist nicht erforderlich, vielmehr können auch isoliert genommen zulässige Handlungen die Schadensersatzpflicht auslösen, wenn es sich um eine unzulässige Rechtsausübung handelt. Die Ersatzfähigkeit eines Schadens ist, wie stets im Deliktsrecht, nicht auf einen korrespondierenden Vorteil des Schädigers beschränkt.

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      Für die Anwendung von § 826 haben

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