Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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1 definiert. Es sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erleichtert und beschleunigt den Abschluss von Standardverträgen und passt sie an die besonderen Bedürfnisse des Verwenders an.

      Es ist im Verhältnis B2C (Unternehmer zu Verbraucher) unerheblich, ob der Verwender selbst oder ein Dritter, etwa ein Notar, die Vertragsbedingungen in den Vertragstext einbringt (vgl. §§ 310 Abs. 3 Nr. 1, 305 Abs. 1 S. 3). Ebenso ist nicht erforderlich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits zuvor verwendet wurden. Vielmehr genügt die Absicht, sie mehrfach zu verwenden und selbst dies ist bei B2C Geschäften entbehrlich (vgl. § 310 Abs. 3 Nr. 2).

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      Schließlich sind sog. überraschende Klauseln in den AGB, die nicht übersichtlich dargestellt und mühelos lesbar sind, oder einzelne versteckte (etwa im konkreten Zusammenhang ganz untypische oder unter irreführender Überschrift abgedruckte) Klauseln unbeachtlich, vgl. § 305c. Trotz einseitiger Stellung von AGB muss der Vertragspartner also durch den Abschluss des Vertrags mindestens konkludent sein Einverständnis mit ihnen und ihrer Geltung zu verstehen geben; diesem Zweck dienen die §§ 305 Abs. 2 bis 305c.

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      Der einseitigen Gestaltungsmacht des Verwenders werden Grenzen durch bestimmte Klauselverbote in §§ 307–309 gesetzt. Dadurch soll im Einzelfall ein zugunsten des Verwenders wirkendes einseitiges Abbedingen bestimmter gesetzlicher Regeln vermieden werden. Spezielle Klauselverbote enthalten die §§ 309, 308 und § 307 Abs. 1, 2 (als Generalklauseln).

      Die in § 309 BGB genannten Klauseln „ohne Wertungsmöglichkeit“ sind ohne Weiteres immer unwirksam, wohingegen die in § 308 BGB genannten Klauseln „mit Wertungsmöglichkeit“ nur dann unwirksam sind, wenn sie im konkreten Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung führen; dafür verwendet § 308 unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. „unangemessen lange“ (Nr. 1–2), „ohne sachlich gerechtfertigten (…) Grund“ (Nr. 3).

      Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten die §§ 308 f. nicht, vgl. § 310 Abs. 1 S. 1; lediglich § 308 Nr. 1a und 1b bleiben anwendbar. Eine Inhaltskontrolle erfolgt bei B2B Geschäften im Übrigen nur nach § 307 Abs. 1, 2, wofür die §§ 308 f. immerhin Fingerzeige geben können. Dabei sind insb. auch die Wertungen des HGB heranzuziehen.

      Sind danach Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach § 308 oder § 309 unwirksam, verbietet § 307 solche Bedingungen, die „den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Solches wird nach § 307 Abs. 2 vermutet, wenn eine Bestimmung „mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist“ (Nr. 1) oder „wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist“ (Nr. 2).

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      Nicht einbezogene oder unwirksame Klauseln sind nach § 306 Abs. 1 nichtig, während der Vertrag im Übrigen, wie auch ggf. davon nicht betroffene weitere AGB-Klauseln, wirksam bleiben (umgekehrte Vermutungsregelung als in §§ 154 Abs. 1 S. 1, 139; Ausnahme in § 306 Abs. 3). Für die unwirksamen oder nicht einbezogenen Klauseln bleibt es bei der Geltung des dispositiven Gesetzesrechts (vgl. § 306 Abs. 2). Möglich ist zwar ggf. eine ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69), die jedoch nicht dazu führen darf, unwirksame Klauseln in einem gerade noch billigenswerten Umfang zu retten (Verbot „geltungserhaltender Reduktion“).

      Weitere Nichtigkeitsgründe bleiben unberührt. So ist insb. die Vorschrift des § 276 Abs. 3 zu beachten, wonach die Haftung für Vorsatz niemals im Voraus ausgeschlossen werden kann. Beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 verbietet § 476 Abs. 1 jede dem Verbraucher nachteilige Abweichung von der gesetzlichen Mangelhaftung einschließlich einer Verkürzung der Verjährung jenseits der Mindestdauer in § 476 Abs. 2. Diese Nichtigkeitsgründe überschneiden sich mit § 309 Nr. 7 und Nr. 8 lit. b; die Wirksamkeit von Klauseln entscheidet sich nach der restriktivsten Regelung (beachte aber § 475 Abs. 3: Restriktionen des Anspruchs auf Schadensersatz bei Mängeln richten sich nur nach AGB-Recht). In Verbraucherverträgen i.S.d. § 312 sind Entgeltklauseln nach § 312a Abs. 2–5 nur eingeschränkt wirksam; alle Abweichungen von den Vorschriften der Verbraucherverträge (§§ 312–312j) zum Nachteil von Verbrauchern und Kunden sind nach § 312k unwirksam.

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