Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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verpflichtet. Fraglich ist, ob sich A und B hierauf geeinigt haben und diese Einigung wirksam ist. Eine solche Einigung setzt voraus, dass (…). Dazu müsste B (…). Allerdings hatte er lediglich (…). Entscheidend ist aber nicht (…), sondern (…). Damit genügt die Erklärung des B den Voraussetzungen. Da weitere Hinderungsgründe nicht ersichtlich sind, ist das Zahlungsverlangen des A berechtigt.

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      Das hier darzustellende materielle Recht gewinnt seine volle Funktion freilich erst in der vorausschauenden gestalterischen Rechtsanwendung.

      Bei Übereignungs- und bei Zahlungsforderungen (nach § 433, ebenso aber nach Bereicherungsrecht etc.) sollte regelmäßig daran gedacht werden, auch die Gegenleistung anbieten zu müssen (§ 320 Abs. 1) sonst ist der Anspruch nicht durchsetzbar; A hätte im vorigen Beispiel die Einrede des nichterfüllten Vertrages, weil er nur Zug-um-Zug gegen Bereitstellung der Ware zahlen muss. Das setzt sich in einer Klageschrift fort, als dort dann idealerweise der Leistungsantrag mit der Feststellung des Gläubigerverzugs hinsichtlich der Annahme einer allfälligen Gegenleistung verbunden werden sollte (§§ 322 Abs. 3, 274 Abs. 2, 298), um vollstreckungsrechtlich überhaupt Erfolg haben zu können (vgl. §§ 894 S. 2, 726 Abs. 2 ZPO).

      Ähnlich sollte zumindest in der Praxis überlegt werden, einen Anspruch auf Herausgabe (oder Übereignung) einer Sache mit einer Fristsetzung zur Herausgabe zu verbinden (im Hinblick auf den dann an seine Stelle tretenden Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, § 281 Abs. 1 S. 1), um dem Schuldner nicht wegen des geschuldeten Gegenstands „ewig hinterherlaufen zu müssen“. Noch wichtiger ist das spätestens im Klageverfahren, den Antrag auf Herausgabe ggf. mit einer Fristsetzung und einem Schadensersatzantrag für den Fall der Nichtherausgabe (als „unechter“ Hilfsantrag) zu verbinden.

      Beide Beispiele sollen andeuten, dass Die beiden zuletzt angedeuteten prozessualen Ergänzungen beruhen schlicht auf den zum relevanten Basiswissen gehörenden Einwendungen bzw. Gestaltungsrechten.

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › B. Austauschschuldverhältnisse

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      Vom Schuldinhalt her differenziert das BGB nach der charakteristischen Hauptleistung. Diese kann gerichtet sein auf Güterumsatz (Kauf) oder auf Überlassung zu Gebrauch oder Nutzung (Miete und Pacht). Des Weiteren können Arbeitsleistung und Herstellung eines Werks geschuldet sein, die je nach näherer Konkretisierung Dienst-, Werk- oder Werklieferungsvertrag sind. Daneben existieren Aufnahmeverträge (Verwahrung). Bedeutsam sind schließlich Kredit- und Kreditsicherheitenverträge (Darlehen, Bürgschaft und das Wertpapierrecht). Erwähnenswert sind schließlich noch klarstellende Verträge (Schuldanerkenntnis und Kontokorrentverhältnis). Schließlich regelt das BGB bei den Verträgen auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nochmals zu erwähnen ist, dass diese Verträge im Wesentlichen nur Planungscharakter haben, also Umsatz, Werkerstellung oder z.B. die Inanspruchnahme einer Kreditsicherheit stets davon abhängen, dass zu der vertraglich geschaffenen Verpflichtung auch die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Verpflichteten hinzutreten müssen. Der Güterumsatz selbst ist erst die (sachenrechtliche, manchmal nur tatsächliche) Erfüllung des Schuldgeschäfts und von diesem strikt zu trennen.

      Umgekehrt kann im Gefälligkeitsverhältnis z.B. mangels rechtsverbindlicher Leihe auch nicht gegen das Verbot der Weitergabe einer Leihsache (§ 603 S. 2) verstoßen werden. Wird eine geliehene Sache unerlaubt vom Entleiher weitergegeben, haftet der Entleiher verschuldensunabhängig für Schäden durch den Dritten. Für die Schadenszurechnung genügt nämlich schon der haftungsbegründende Vertragsverstoß nach § 603 S. 2 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 1. Der „Gefälligkeitsentleiher“ hat dagegen nur Verschulden zu vertreten (für ihn ist eben nicht „eine strengere Haftung bestimmt“ i.S.v. § 276 Abs. 1).

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › B. Austauschschuldverhältnisse › I. Kauf

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      Der Kauf dient dem Umsatz von handelbaren Vermögensgegenständen. Es sind reine Liefergeschäfte, ohne spezifisch persönliche Leistungspflichten. Der Kauf unterscheidet sich von insb. Überlassungs- sowie Dienst- und Werkverträgen deshalb darin, dass es auf die Person des Vertragspartners – abgesehen von seiner Kreditwürdigkeit – weniger ankommt, als auf die Qualität der Ware.

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