Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Mangelfolgeschäden (Besonderheiten bei Kauf- und Werkverträgen). 3. Vermutetes Verschulden, § 280 Abs. 1 S. 2 II. Rechtsfolgen 1. Schadensersatz neben der Leistung 2. Evtl. parallel Aufwendungsersatz, § 284 III. Keine Verjährung (§§ 195, 199 Abs. 1, beachte § 199 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2)

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      Solche Pflichtverletzungen sind als Unmöglichkeit, Verzögerung oder Schlechterfüllung einer bestehenden (Neben-) Leistungspflicht (Leistungsstörungen) oder als allgemeine Verletzung einer Schutzpflicht denkbar. Obwohl das BGB mittlerweile das Ziel einer einheitlichen Sekundärhaftung verfolgt (§§ 280 ff.), kommt es nicht umhin, eine besondere Sach- und Rechtsmängelhaftung für die Schlechterfüllung einer Hauptleistung als besonderes Leistungsstörungsrecht bei bestimmten Vertragstypen (insb. Kauf, Werkvertrag, Mietvertrag und Reisevertrag) selbstständig zu regeln. Das besondere Gewährleistungsrecht bei Kauf-, Werk-, Miet- und Reisemängeln berücksichtigt die besondere Interessenverteilung bei diesen Schuldverhältnissen.

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      Der Verkäufer ist zur Leistung mangelfreier Ware verpflichtet. Mit Lieferung des als gekauft identifizierten Gegenstands (Stückschuld) oder Aussonderung und Lieferung (vgl. § 243 Abs. 2) eines nur der Gattung nach geschuldeten Gegenstands (Gattungsschuld) ist zunächst die Verkäuferpflicht erfüllt; es obliegt nun dem Käufer, Schlechterfüllung geltend zu machen. Der Verkäufer ist nicht im Verzug. Vielmehr ist es nunmehr am Käufer zu entscheiden, ob er mit der Qualität, Menge etc. (vgl. § 434) zufrieden ist. Liegt ein Sachmangel vor, gibt das BGB dem Käufer bestimmte und nur diese Rechtsbehelfe, für deren Geltendmachung ihm Ausschlussfristen gesetzt werden.

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      Der Käufer hat nach §§ 437 Nr. 1, 439 die freie Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung, kann aber aus v.a. ökonomischen Gründen auch auf eine Nacherfüllungsart verwiesen sein (§ 439 Abs. 4). Bei Ersatzlieferung ist die mangelhafte Sache zurück zu übereignen (§§ 439 Abs. 5, 346 ff.); Nutzungsersatz ist nicht geschuldet, der Käufer hatte ja von Anfang an ein Nutzungsrecht (str., vgl. auch § 475 Abs. 3). Verbleibt nach Reparatur ein von vornherein erkennbar nicht zu beseitigender Mangel (etwa ein sog. merkantiler Minderwert einer „nur“ reparierten Sache), ist dieser zusätzlich über die Minderung auszugleichen; erweist sich die Reparatur lediglich als ungenügend, ist sie zu wiederholen bis sie als fehlgeschlagen (vgl. § 440 S. 2) oder undurchführbar gelten kann.

      Problematisch sind sog. Einbaufälle, wenn also die mangelhafte Kaufsache vor Entdeckung des Mangels bereits verbaut wurde (z.B. Dachziegel eingedeckt, Parkettstäbchen verlegt). Es geht dann um Kosten für Ausbau, Abtransport der mangelhaften und Wiedereinbau der mangelfreien Sache. Seit 2018 bestimmt hierfür § 439 Abs. 3 einen – verschuldensunabhängigen – Aufwendungsersatzanspruch des Käufers. Hat der Käufer

eine neu hergestellte mangelhafte Kaufsache
gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck

      ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung (d.h. der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung) verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Sache und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Dieser Anspruch ist insofern bemerkenswert, als er einen Schaden ersetzt, ohne dafür die Voraussetzungen nach §§ 437 Nr. 3, 280 ff., insb. also §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276, zu verlangen. Der „normale“ Verkäufer ist nämlich bloß Lieferant; ihn trifft für den Mangel meist gar kein Sorgfaltspflichtverstoß, also keine Schadensersatzpflicht; Schuld ist meist allein der Hersteller, der aber nicht der Verkäufer ist und deshalb selbst keine Gewährleistung schuldet. Auch ist das Herstellerverschulden dem Verkäufer nicht gem. § 278 zurechenbar, weil er sich des Herstellers eben nicht „zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient“; der Verkäufer schuldet die Herstellung nicht.

      In einem zweiten Schritt wälzt § 445a das wirtschaftliche Risiko entlang

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