Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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geltend machen könnte.

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      Zugunsten des Käufers greifen, sofern er Verbraucher (vgl. § 13) ist und ein Verbrauchsgüterkauf (vgl. § 474 Abs. 1) vorliegt, insoweit zwei Besonderheiten. Danach ist die Verlagerung des Transportrisikos beim Versendungskauf auf ihn unzulässig (vgl. § 475 Abs. 2, wonach § 447 im Normalfall nicht anzuwenden ist). Zum anderen erfährt der Verbraucher eine Beweislastumkehr dahin, dass beim Auftreten eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang widerleglich vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (vgl. § 477). Ist also nicht erweislich, ob die Ursache eines Sachmangels bereits bei Gefahrübergang gesetzt war, so geht diese sog. Beweisfälligkeit des Käufers entgegen den allgemeinen Vorschriften beim Verbrauchsgüterkauf nicht zu Lasten seiner Gewährleistungsrechte.

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      Parallel zur vorausgegangenen Bestimmung der vertraglichen Haupt- und Nebenleistungspflichten anhand des Äquivalenzinteresses gibt das Ausbleiben dessen, was zuvor das Forderungsrecht aus dem Schuldverhältnis war, nun die Gewährleistungsrechte als sekundäre Rechtsbehelfe (das Nacherfüllungsverlangen ist kein nachrangiger Rechtsbehelf, sondern die Fortsetzung der ursprünglichen Erfüllungsklage). Als besonderes Gewährleistungsrecht des Käufers existiert lediglich noch seine Befugnis zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung gem. § 441). Ansonsten hat der Käufer die allgemeinen Leistungsstörungsrechte, deren Geltendmachung an die Interessenlage beim Kaufvertrag lediglich angepasst wird. Es sind dies die Rückgängigmachung des Kaufvertrags (Rücktritt, § 437 Nr. 2), und bei Verschulden des Verkäufers (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 als negatives Tatbestandsmerkmal) statt Rücktritt und Minderung Schadensersatz, § 437 Nr. 3.

      Die Systematik der Rechtsbehelfe schützt das Äquivalenzinteresse der Parteien aus dem Kaufvertrag. Mit einer mangelhaften Leistung kann der Verkäufer seine Leistungspflichten zunächst einmal nicht erfüllen. Wie bereits festgestellt, bleibt dem Käufer die ursprüngliche Erfüllungsklage erhalten (§§ 437 Nr. 1, 439: Nacherfüllungsverlangen). Lediglich im Falle der Unmöglichkeit der Nacherfüllung bedarf es dieses Verweises nicht, weil eine darauf gerichtete Nachfristsetzung als sinnlos von vornherein nicht verlangt wird. Das ist der Unterschied in den Verweis in § 437 Nr. 2 (Rücktritt/Minderung) auf §§ 323 bzw. 326 Abs. 5 und in § 437 Nr. 3 (Schadensersatz) auf §§ 280, 281 einerseits bzw. §§ 283 und 311a andererseits.

      Rücktrittsvoraussetzung ist außer im Fall der Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5), ihrem Fehlschlagen, ihrer ernsthaften und endgültigen Verweigerung oder ihrer Unzumutbarkeit (§§ 437 Nr. 2, 440) eine vergebliche (Nach-)Fristsetzung zur Nacherfüllung. Gleiches gilt nach §§ 437 Nr. 2, 441 („statt zurückzutreten“) für die Minderung.

      Die Voraussetzungen für Minderung/Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung unterscheiden sich nur durch das Verschuldenserfordernis beim Schadensersatz (alle Verweise enden bei § 280 Abs. 1 S. 2). Seit 2014 unterscheiden sich zudem hinsichtlich einer Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung § 323 Abs. 2 und § 281 Abs. 2 darin, dass zum sofortigen Rücktritt nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 bei Schlechterfüllung eine Interessenabwägung ermächtigen kann, während bei Ausbleiben der Leistung allein die strengere Bestimmung zum relativen Fixgeschäft (Nr. 2) gilt; hingegen ist sofortiger Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 2) weiterhin immer nur eine Frage der Interessenabwägung, gleichwie bei Nicht- oder Schlechtlieferung. D.h. bei ausbleibender Lieferung mag also nun Schadensersatz in bestimmten Fällen schneller erreichbar sein als Rücktritt, was wenig sinnvoll ist, weil Schadensersatz statt der Leistung ja auch auf die Rücktrittsfolgen hinausläuft.

      Steht danach fest, dass der Kaufvertrag nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, wird der im Äquivalenzinteresse ausgedrückte Ausgleich von Leistung und Preis nach Wahl des Käufers entweder dadurch hergestellt, dass er die mangelhafte Kaufsache behält, dafür jedoch nur einen entsprechend herabgesetzten Preis bezahlen muss, oder dass er von der Durchführung des Kaufvertrages gänzlich absieht und den Kaufgegenstand gegen Erstattung des Preises zurückgibt. Geringfügige Mängel (Reparaturkosten von 5–10 % des Kaufpreises) haben in Konsequenz des Äquivalenzprinzips nur eingeschränkte Rechtsfolgen: Minderung (§ 441 Abs. 1 S. 2) und Schadensersatz neben der Leistung (§§ 283 S. 2, 281 Abs. 1 S. 3, ebenso § 311a Abs. 2 S. 3, schließen den großen Schadensersatz aus; §§ 326 Abs. 5 HS. 2, 323 Abs. 5 S. 2 den Rücktritt).

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      Minderung heißt nach § 441 Abs. 3 verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises entsprechend dem geringeren Wert der mangelhaften Kaufsache. Nicht der objektive Minderwert wird vom bezahlten Preis abgezogen, sondern die prozentuale Wertdifferenz zwischen mangelfreier und mangelhafter Ware wird auf den vereinbarten Preis übertragen, so dass ein vom entdeckten Fehler unabhängig zu hoch oder zu niedrig bezahlter Preis in demselben Verhältnis bestehenbleibt. Ein in Ansehung des Preises vom Käufer geschlossenes „gutes Geschäft“ kann dieser sich trotz des Mangels erhalten, allerdings reduziert sich der absolute Betrag der Unterbezahlung (und umgekehrt bei Überbezahlung der Ware). Die Herabsetzung erfolgt nach der Formel: alter Preis zu neuem Preis wie Wert der mangelfreien Sache zum Wert der mangelhaften Ware. Der neue Preis ermittelt sich durch entsprechende Auflösung der Formel.

      Insb. für den Fall der Unterbezahlung der Ware („Schnäppchen“) sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass der den Sachmangel erst bestimmende, vertraglich vorausgesetzte Verwendungszweck (vgl. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1) durchaus auch im Preis seinen Ausdruck gefunden haben kann („B-Ware“). Es läge dann bereits kein Mangel vor und wäre kein Raum für Gewährleistungsrechte. Ein günstiger Preis allein lässt jedoch keinesfalls auf die Vereinbarung minderer Qualität schließen, unter Umständen jedoch schon darauf, ob etwa ein Kunstgegenstand eben nicht als echt oder ein Tier nur als Liebhabertier und nicht zu Zuchtzwecken veräußert wurde.

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