Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
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![Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch](/cover_pre1014680.jpg)
a) Konkurrenzen
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Soweit man die Abnahmepflicht des Käufers trotz § 433 Abs. 2 und jedenfalls außerhalb von Handelsgeschäften nur als Nebenpflicht einordnen wird, gehören Kosten der verzögerten Abnahme (z.B. für die Aufbewahrung, die nochmalige Andienung etc.) ebenfalls hierher (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2). § 304 ist im Gläubigerverzug dann allerdings eine vorrangige Ersatznorm, die zudem auf ein Verschuldenserfordernis verzichtet (in Frage käme insoweit schließlich auch Schadensersatz aus Verzug: §§ 280 Abs. 2, 286, würde aber das Bestehen einer Nebenleistungspflicht voraussetzen und wäre dann parallele Anspruchsgrundlage zu § 304).
Beim Handelskauf hat der Verkäufer im Annahmeverzug des Käufers zusätzliche Rechte auf Hinterlegung und Weiterveräußerung der Kaufsache, §§ 373 f. HGB.
b) Verschulden
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Der Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung setzt schuldhaftes Verletzungshandeln voraus, wobei es sich um eine prozessuale Beweislastumkehr zu Lasten des Verpflichteten handelt (vgl. §§ 280 Abs. 1 S. 2 mit 276, 278). Der dem Verkäufer bzw. Käufer angesonnene Sorgfaltsmaßstab ergibt sich wiederum nur aus den konkreten Umständen des jeweiligen Kaufverhältnisses.
26. Prüfungsschema zu Schadensersatz neben der Leistung wegen Mangelfolgeschäden beim Kauf- und Werkvertrag, § 437 Nr. 3 bzw. § 634 Nr. 4 mit § 280 Abs. 1
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I. | Anspruchsvoraussetzungen 1. Wirksamer Kauf- bzw. Werkvertrag 2. Mangel (§ 434 bzw. § 633) bei Gefahrübergang 3. Verschuldensvermutung, § 280 Abs. 1 S. 2 (verschuldeter Mangel) 4. Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss Achtung: Wegen §§ 475 Abs. 3, 478 Abs. 4 S. 2 nur nach AGB-Recht |
II. | (Sekundäre) Klagebefugnis auf: 1. Schadensersatzneben der Leistung: Ersatz von mangelbedingten Schäden an anderen Rechtsgütern (weder Verzögerungsschaden noch Schadensersatz statt der Leistung) 2. Evtl. parallel Aufwendungsersatz, § 284 |
III. | Keine Verjährung (§ 438 bzw. § 634a; ggf. §§ 309 Nr. 7, Nr. 8b ff., 307, 475 Abs. 3) |
27. Allgemeines Leistungsstörungsrecht: Unmöglichkeit, Verzug
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Aus dem Kauf als Schuldverhältnis entstehen, wie gesehen, primäre Leistungspflichten, Haupt- und Nebenleistungspflichten. Diese sind im Wesentlichen auf Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands gerichtet. Gegenstand des Gewährleistungsrechts ist die Schlechtleistung durch Lieferung einer Kaufsache, die keine dem Vertragszweck entsprechende Beschaffenheit aufweist. Auch insoweit hat der Verkäufer als Leistungsschuldner die ihm obliegende Leistung nicht vertragsgemäß erbracht. Den Mängelrechten des Käufers liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, ob der Verkäufer in Ansehung der Schlechtleistung weiterhin korrekt leisten kann bzw. muss (Nacherfüllung), wie der Käufer auf das ggf. gestörte Preis-/Leistungsverhältnis reagieren kann (Rücktritt, Minderung – also eine Wertung zum weiteren Schicksal der Gegenleistung) und schließlich die Möglichkeit, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch einen darüber hinausgehenden Schaden geltend machen zu können.
Neben der Schlechtleistung (Mängel) können Leistungsstörungen auch darin liegen, dass eine geschuldete Leistung aus den unterschiedlichsten Gründen erst gar nicht erbracht werden kann (Unmöglichkeit der Leistung) oder dass sie verspätet erbracht wird (Verzug). Auch hierbei bedarf es der nämlichen Bestimmung, ob die Leistungspflicht fortbestehe, sodann welches Schicksal die vereinbarte Pflicht zur Gegenleistung nehmen solle und inwieweit Schäden zu ersetzen sein sollen, die aus der Disposition mit der gestörten Leistung entstanden sind. Die Regelungen sind dabei ganz parallel zu den bei der Schlechtleistung.
28. Unmöglichkeit der Leistung
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Von vornherein einleuchtend ist die Regelung in § 275 Abs. 1, dass eine jedenfalls dem Schuldner unmögliche Leistung (der Gesetzeswortlaut „für den Schuldner oder für jedermann“ ist grammatikalisch zweifelhaft und ein Pleonasmus) nicht gefordert werden kann. Der Kaufvertrag als Schuldverhältnis bleibt bestehen, nur die einzelne Leistungspflicht entfällt. Solche Unmöglichkeit kann physikalischer (Kauf eines perpetuum mobile) oder rechtlicher (Verkauf eines Mondgrundstücks) Art sein. Unmöglichkeit liegt wertungsmäßig auch vor, wenn der Verkäufer einen Aufwand tragen müsste, der ohne Verhältnis zum Sachinteresse des Erwerbers stünde (vgl. § 275 Abs. 2, etwa wenn ein verkaufter Ring noch dem Verkäufer im Meer untergeht; die Bergung stünde meist in keinem Verhältnis zum Wert des Ringes). Gleiches gilt für Fälle persönlicher Unmöglichkeit, welche jedoch nur im Arbeits- und Dienstvertrag bedeutsam sind, weil der Kauf als Liefergeschäft gerade keine persönliche Leistungserbringung voraussetzt.
Ist ein Schuldverhältnis auf eine Beschaffungspflicht des Verkäufers gerichtet, so kann dieser sich gerade nicht etwa auf rechtliche Unmöglichkeit mangels seines Eigentums am Kaufgegenstand berufen: Die Unmöglichkeit muss gerade die konkrete geschuldete Leistung betreffen. Diese beschränkt sich bei der Stückschuld von Anfang an auf einen konkreten Gegenstand, dessen Zerstörung oder Verlust zur Unmöglichkeit führt. Bei der Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1) liegt Unmöglichkeit hingegen nur vor, wenn entweder die Gattung untergeht (bestimmte Waren unterliegen plötzlich insges. einer Zwangsbewirtschaftung) oder sich die Leistungspflicht durch Konkretisierung (§ 243 Abs. 2) auf ein bestimmtes Stück beschränkt hat und dieses nicht mehr geliefert werden kann. Neben qualitativen Aspekten (mittlere Art und Güte) setzt Konkretisierung unterschiedliche weitere Leistungshandlungen je nach Art der Schuld voraus, so das Bereitstellen eines individuellen Stücks bei der Holschuld, die Übergabe an die Transportperson bei der Schickschuld oder, im Falle einer Bringschuld, die tatsächliche Anlieferung am Ort des Käufers. Je danach, zu welchem Zeitpunkt die Störung eintritt, kann und muss der Verkäufer noch aus der Gattung leisten.[73]
a) Abgrenzung zur Geschäftsgrundlage[74]
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Keine Unmöglichkeit liegt bei Leistungserschwernissen vor, wenn eine Partei gerade dieses Risiko (z.B. Beschaffungsrisiko, Risiko der Geldwertstabilität etc.) ganz konkret übernommen hatte; sie muss dann den „Verlustauftrag“ durchführen. Ohne solche Gewährsübernahme und betrifft eine schwerwiegende Störung die beiderseitig vorgestellte Kalkulationsgrundlage, gehen die Grundsätze der Geschäftsgrundlage ebenfalls der Unmöglichkeit vor und es findet eine (Preis-)Anpassung, vgl. § 313 Abs. 1, statt oder es besteht ein Rücktrittsrecht, vgl. § 313 Abs. 2 (z.B. geschuldetes Freischleppen eines Schiffes, wenn dieses zuvor aus eigener Kraft freikommt; Fenstermiete für die Dauer eines vor dem