Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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und Überführungskosten sowie von Kosten für von ihm nachträglich eingebauter Zusatzausstattung.

      Nach § 325 kann der Käufer stets neben dem Rücktritt (hier gem. §§ 440, 323 Abs. 1, 346 ff.) zusätzlich Schadensersatz verlangen. Für Letzteren muss er sich je nach Art seiner Schadenspositionen für die lukrativste Berechnungsweise entscheiden. Die Gutachterkosten zur Mängelfeststellung sind als Schadensersatz neben der Leistung zu qualifizieren, weil sie auch bei erfolgreicher Nacherfüllung entstanden wären. Daneben ist nach § 284 Aufwendungsersatz möglich. Aufwendungen sind freiwillig erbrachte Vermögensopfer, worunter die geltend gemachten Kosten gefasst werden können. Das Schadensersatzverlangen ist deshalb insges. berechtigt. Weiterhin könnte der Käufer einen Nutzungsausfallschaden für die Zeit bis zur Rücktrittserklärung geltend machen (nach dem Kommerzialisierungsgedanken stellt die bloße Nutzungsmöglichkeit eines PKW einen Vermögenswert dar, der hier infolge des Mangels wegfällt). Auch dieser Schaden wäre nicht rückwirkend durch Nacherfüllung weggefallen und somit neben der Leistung geltend zu machen.

      Nutzungsausfallschaden für Zeiten nach der Rücktrittserklärung, etwa bis ein adäquater Ersatzwagen gefunden werden konnte (aber Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 zu beachten) und ein allfälliger Mehrpreis für den Ersatzwagen fielen zwar ebenfalls unter die Schadensersatzpflicht des Verkäufers, wären jedoch als Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1) nicht mit den zuvor benannten Schadensersatzansprüchen kombinierbar. Der Käufer müsste sich also entscheiden (vertretbar erscheint nach der sog. Rentabilitätsvermutung, die Zulassungskosten alternativ auch als Schadensersatz statt der Leistung zu qualifizieren). Die Berechnungsweisen stehen also nebeneinander und schließen sich (nur) teilweise aus.

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      Mit Ausnahme des zusätzlichen Minderungsrechts greifen die Gewährleistungsrechte auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht zurück. Die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 437 liegen deshalb nur in der konditionalen Anbindung an die fortbestehende Erfüllungsklage (Nacherfüllung), ausgedrückt durch § 440, wodurch eine evtl. sonst erforderliche Nachfristsetzung modifiziert wird. Außerdem wird das Kapitalrisiko für den Wert der Kaufsache zwischen Verkäufer und Käufer durch die Festlegung auf den Gefahrübergang (§§ 434 Abs. 1 S. 1, 446 f.) in zeitlicher Hinsicht abgegrenzt.

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      Es liegt im Interesse des Verkäufers, nach angemessener Zeit endgültig zu wissen, ob das Geschäft als abgewickelt betrachtet werden kann. Nacherfüllung und Gewährleistungsansprüche können deshalb regelmäßig nach zwei Jahren, bei Bauwerken nach fünf Jahren und bei Mängeln in einem dinglichen Recht nach dreißig Jahren ab der Ablieferung der Sache nicht mehr erhoben werden (§ 438 – „Verjährung“). Dass dies für Rücktritt und Minderung in § 438 Abs. 4, 5 über den Verweis auf § 218 umständlich an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gekoppelt ist, liegt lediglich darin, dass Gestaltungsrechte nicht wie Ansprüche (vgl. Wortlaut von § 194 Abs. 1) der Verjährung unterliegen, sondern durch Fristablauf (oder ggf. Verwirkung) erlöschen. In der Sache handelt es sich insges. schlechthin um Ausschlussfristen für die Rechtsbehelfe des Käufers.

      Diese an sich rein prozessuale Wirkung der Verjährung im BGB zeigt sich nunmehr auch in § 215, wenn dort die Aufrechnung (vgl. § 387 und entgegen § 390) und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 273 bzw. § 322) mit einer verjährten Forderung gerade nicht versagt sind.

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      Die Gewährleistungsnormen sind nach dem Gefahrübergang maßgeblich nur für solche Ansprüche, die auf dem objektiven Tatbestand der Schlechterfüllung beruhen. Sie schließen eine weitergehende Haftung für schuldhafte Vertragsverletzungen nicht aus, wie bereits § 437 Nr. 3 zeigt. Trotzdem beschränkt sich die Geltung des Gewährleistungsrechts auf Mängel in der Hauptleistung und bei Nebenleistungspflichten. Nur für deren Erfüllung hat der Verkäufer eine Einstandspflicht, eine Gewähr, übernommen; nur diese Pflichten gehen auf Erfüllung.

      Die Haftung aus schuldhafter Pflichtverletzung von Neben-, Schutz-, Treupflichten besteht unbeschränkt neben den Gewährleistungspflichten. Der Rechtsbehelf hierzu folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 als Schadensersatz neben der Leistung und nur ausnahmsweise aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 bei Unzumutbarkeit der Leistung infolge der Nebenpflichtverletzung.

      Beispiele solcher Neben- und Treupflichten sind auf Seiten des Verkäufers je nach Umständen und Kaufgegenstand Anzeige-, Mitteilungs- und Aufklärungspflichten, die für den Werterhalt der Sache beim Käufer dienlich sind, ebenso bestimmte Obhutspflichten, etwa zur Aufbewahrung einer Kaufsache auch nach Annahmeverzug des Käufers, ggf. auch Mitwirkungspflichten zur Unterstützung des Käufers (wobei

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