Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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seiner Rücktrittserklärung sichergestellt hat, um nicht eine inzwischen vom Verkäufer doch noch angebotene Leistung annehmen und bezahlen zu müssen (kein Widerspruch zu § 376 Abs. 1 S. 2 HGB: Er kann die Leistung ggf. nicht verlangen, muss sie aber annehmen).[77]

      Anders ist das nur bei dem seltenen absoluten Fixgeschäft, wobei die Leistung nach dem Fälligkeitstermin erkennbar keinerlei Sinn mehr hat und einen anderen Charakter annähme (Beispiel: Kauf eines Messestandes auf den Veranstaltungstermin). Der Anwendungsbereich des absoluten Fixgeschäfts liegt im Wesentlichen bei der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern, die mit Verstreichen der regulären Arbeitszeit nicht mehr nachholbar ist; hierfür privilegieren §§ 615 f. den Arbeitnehmer gegenüber den ansonsten geltenden Vorschriften v.a. des § 326 Abs. 1 und 2. Ähnliches gilt für die Gebrauchsüberlassung bei der Miete, vgl. die dortigen Sonderregelungen in §§ 536 Abs. 3, 537 Abs. 2 und 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2.

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › B. Austauschschuldverhältnisse › II. Sonderformen des Kaufs

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      Der Kaufinteressent kann die Überlassung einer Warenauswahl erbitten, die regelmäßig noch keinerlei Abschluss darstellt, sondern nur ein Angebot ohne Kaufverpflichtung ist. Jede Gefahr der Verschlechterung oder des Verlusts (Preisrisiko) bleibt beim Verkäufer. Der Käufer haftet lediglich im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 276 bzw. 278 für ein Verschulden seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen hinsichtlich einer Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Verwahrung, Erprobung und Rücksendung. Geschuldet wird eine normale Verkehrssorgfalt; eine Haftungsbeschränkung auf eigenübliche Sorgfalt nach § 690 greift nicht, da kein unentgeltliches Verwahrungsverhältnis vorliegt.

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      Hieraus wird deutlich, dass bereits vor Begründung des eigentlichen Schuldverhältnisses durch die Anbahnung eines Geschäftskontaktes oder die Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet wird, welches zwar keinerlei Haupt- und Nebenleistungspflichten entstehen lässt, wohl aber Nebenpflichten in Form von Treupflichten gem. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 (sog. Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss oder culpa in contrahendo).

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      Der Fall liegt gleich bei jedem dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftslokal hinsichtlich der Haftung des Geschäftsinhabers für die Verkehrssicherheit seiner Kunden mit dem Betreten des Lokals. Kommen diese durch unerwartet rutschige Böden zu Fall oder werden durch herabfallende Gegenstände aus Hochregalen verletzt, bestehen vertragsähnliche Schadensersatzansprüche für Nachlässigkeiten des Personals als Erfüllungsgehilfen des Inhabers, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, ohne dass es auf den Abschluss eines Kaufvertrags ankäme. Gleiches gilt für die Probefahrt vor einem Autokauf, wobei insoweit eine Haftungsbeschränkung des Probefahrers für die Verursachung von Unfallschäden am Probefahrzeug auf grobe Fahrlässigkeit greift (weil der Wagen ihm unbekannt ist, v.a. aber weil die Probefahrt rechtlich eher das Interesse des Verkäufers ist, vgl. § 442 Abs. 1).

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      Diese Haftung hat nichts mit der Figur der Warenanpreisung (invitatio ad offerendum) zu tun, welche eine Abgrenzung zum Angebot als Willenserklärung bei Zustandekommen eines Kaufvertrages ist. Sie besagt nur, dass es bei Warenauslagen und -inseraten am Rechtsbindungswillen fehlt und vielmehr der Kaufinteressent aufgefordert ist, seinerseits ein Angebot zu den inserierten Bedingungen abzugeben. Das vorvertragliche Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) ist hingegen lediglich eine Haftungsfigur für Schadensersatzansprüche aus der schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten im Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung.

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      Das Vorkaufsrecht ist das Recht zum Eintritt in Bestimmungen eines anderweitigen Verkaufsvertrags (vgl. § 463). Der Vorkaufsberechtigte hat ein Eintrittsrecht gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten, sobald dieser mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand des Vorkaufs schließt. Er kann dabei nicht verlangen, dass der Vorkaufsverpflichtete überhaupt verkaufe. Umgekehrt besteht auch keine Eintrittspflicht des Vorkaufsberechtigten in einen Drittverkauf, etwa wenn ihm die Bedingungen ungünstig erscheinen. Der Vorkauf ist also ein latentes Optionsverhältnis, das in §§ 463 ff. näher ausgestaltet ist.

      Als Schuldverhältnis besteht der Verkauf nach §§ 463 ff. nur gegenüber dem einen Vorkaufsverpflichteten und damit nur für einen, nämlich den ersten Verkaufsfall (einen zweiten Vorkaufsfall gegen diesen Vorkaufsverpflichteten wird es nicht geben, weil der einzige Verpflichtete das Eigentum durch den ausgeführten ersten Verkaufsfall verliert).

      Außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen ist für den Vorkaufsverpflichteten wichtig, im Kaufvertrag mit dem Dritten auf die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten hinzuweisen und diesen Eintritt als auflösende Bedingung (vgl. § 158 Abs. 2) oder als vertragliches Rücktrittsrecht des Verkäufers (vgl. § 346 Abs. 1) zu vereinbaren. Anderenfalls liefe der Verkäufer Gefahr, sowohl dem Dritten als auch dem Vorkaufsberechtigten bei dessen Eintritt auf Erfüllung zu haften, was jedenfalls gegenüber dem einen oder dem anderen zu einer Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung führen müsste. § 465 steht nur vordergründig seinem Wortlaut nach gegen diese Bedingung und den Rücktrittsvorbehalt, verbietet beide aber gerade nicht als Folge des Eintritts des Vorkaufsverpflichteten, sondern nur, soweit sie zur Verhinderung des Eintritts dienen sollen.

      Näheres zum schuldrechtlichen wie zum dinglichen Vorkauf unter Rn. 1396. Das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1094) stellt eine Belastung eines Grundstücks dar, die nicht nur gegen den durch die vertragliche Einräumung vorkaufsbelasteten, derzeitigen Eigentümer wirkt, sondern gegen jeden, auch künftigen Eigentümer. Der dingliche Vorkauf kann daher auch für mehrere oder alle künftigen Vorkaufsfälle eingeräumt werden.

3. Eigentumsvorbehaltskauf

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