Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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§ 480). Beim Tausch hat jeder Vertragsteil die Stellung eines Verkäufers, haftet also für Rechts- und Sachmängel seiner vertraglichen Tauschleistung. Eine Minderung kann dann z.B. durch Mengenabzug erfolgen oder durch ergänzende Tauschzugabe (ggf. auch in Geld) des jeweils einen oder anderen Teils durchgeführt werden.

      Kein Tausch liegt vor, wenn zwei selbstständige Kaufverträge miteinander gekoppelt werden. Davon ist auszugehen, wenn für die jeweilige Sachleistung jeder Seite eine getrennt abzurechnende Preiszahlung vereinbart wird, auch und gerade wenn beide Kaufverträge in wechselseitiger Abhängigkeit durch Vereinbarung eines wechselseitigen Synallagma oder Bedingungszusammenhangs verbunden sind. Schuldhafte Vereitelung (§ 437 Nr. 3) des einen Geschäfts gibt Anspruch auf das Erfüllungsinteresse oder Rücktritt auch vom anderen (als Schadensersatz). Ebenso erlaubt auch die unverschuldete Unmöglichkeit der einen Abwicklung den Rücktritt von dem als Gegenleistung gedachten Kauf gem. § 326. Die auf unverschuldeten Sachmängeln im einen Vertragsverhältnis beruhende (bloße) Gewährleistung wirkt sich bei derart gekoppelten Kaufverträgen allerdings nicht auf den anderen aus (etwa beim Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440 mit 323 bzw. 326 Abs. 5), da kein Sachtausch vorliegt.

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      Insb. im Handel mit Kraftfahrzeugen wird die Inzahlungnahme einer gebrauchten Sache beim Neukauf in der Absicht vereinbart, die finanzielle Belastung des Käufers zu begrenzen und ihm das Absatzrisiko der gebrauchten Sache zu nehmen. Der meist gewerbliche Verkäufer handelt dabei im eigenen Umsatzinteresse und sieht möglicherweise noch eine Gewinnchance im Weiterverkauf etwa des Gebrauchtwagens.

      Für die Inzahlungnahme wird dabei lediglich eine Preisangabe gemacht, die nicht eine eigenständige Kaufpreiszahlung darstellt. Es liegen keine gekoppelten selbstständigen Kaufverträge vor. Die Problematik liegt aus Käufersicht darin, inwieweit Probleme der Inzahlunggabe die Gültigkeit des Neukaufs unberührt lassen und damit zu erhöhtem Liquiditätsbedarf führen. Problematisch sind unter diesem Gesichtspunkt die Unmöglichkeit der Inzahlunggabe etwa durch Zerstörung seines Gebrauchtwagens vor der Ablieferung oder dessen Mangelhaftigkeit durch altersuntypisch hohen Verschleiß oder fehlerhafte Angaben zu seiner Beschreibung (tatsächliche Laufleistung, Unfallfreiheit).

      Im Gewährleistungsfall der in Zahlung gegebenen Sache strahlen Rücktritt oder Minderung des Verkäufers (vgl. § 437 Nr. 2) auf den ganzen Vertrag aus, so dass eine Finanzierungslücke nur im Falle der Minderung und begrenzt auf den mangelbedingten Minderwert entstehen kann. Nach BGHZ 83, 334 ff. können solche „Verschleißmängel“ abbedungen sein (ggf. dahingehende ergänzende Vertragsauslegung), so dass hierfür ein stillschweigender Haftungsausschluss als vereinbart gilt.

      Für den Käufer ungünstiger wäre eine Gestaltung der Inzahlunggabe als Ersetzungsbefugnis, wonach der Verkäufer die gebrauchte Sache im Umfang ihrer Preisangabe an Erfüllungs statt annehmen muss (vgl. § 364 Abs. 1). Hierbei hätte Unmöglichkeit und Gewährleistung hinsichtlich der Inzahlunggabe nur ihren Wegfall zur Folge (vgl. § 365) und führte zur vollen Unterdeckung in Höhe der Preisangabe der Inzahlunggabe. Die Rechtsprechung tendiert allerdings zu dieser Auslegung (vgl. BGHZ 175, 286 für einen ähnlichen Fall).

      Als vertragsgestalterische Variante wird teilweise vorgeschlagen, dass der Verkäufer sich lediglich dazu verpflichtet, den Verkauf des Gebrauchtwagens an einen Dritten namens des Neuwagenkäufers vorzunehmen und ihm einen bestimmten Mindestpreis garantiert (als Agent in Anlehnung an § 84 HGB), wobei diese Vereinbarung nur aus wichtigem Grund kündbar sein solle. Hierdurch könnten ggf. die §§ 474 ff. gegenüber einem Weiterverkauf umgangen werden. Ein weitreichender Haftungsausschluss gegenüber dem Dritten wäre dadurch möglich, die Eigenhaftung des Agenten als Abschlussvertreter dürfte diesen Vorteil jedoch weitgehend verbrauchen (vgl. §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1).

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › B. Austauschschuldverhältnisse › IV. Schenkung

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      Die landläufige Form der Schenkung ist der einzig verbliebene Realvertrag des BGB (als Handschenkung gem. § 516 Abs. 1). Die Handschenkung ist sowohl Schuldverhältnis als auch gleichzeitig (dingliches) Erfüllungsgeschäft. Schenkungsversprechen und sein Vollzug fallen zeitlich zusammen. Die Verfügung ist zwar unentgeltlich, aber sie erfolgt nicht ohne Schuldgrund (sonst wäre sie als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzufordern). Eher ausnahmsweise kann eine schenkweise Leistung für die Zukunft versprochen werden, ohne sie sogleich zu vollziehen. Ein solches Schenkungsversprechen bedarf der strengen Form (vgl. §§ 518 Abs. 1, 128). Der Mangel der Form führt nach § 125 zur Nichtigkeit, kann aber durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden (vgl. § 518 Abs. 2).

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      Die Schenkung ist ein zweiseitiger Vertrag und bedarf der Annahme (vgl. § 516 Abs. 2). Beschränkt Geschäftsfähige können eine Schenkung annehmen, soweit diese lediglich rechtlich vorteilhaft ist (vgl. §§ 106 f.), was bei Schenkung einer vermieteten Immobilie im Hinblick auf § 566 Abs. 1 nicht gegeben ist. Inhalt der Schenkung ist nur eine Zuwendung aus einem Vermögen, die zu einem Vermögensabgang einerseits und einem Vermögenszugang andererseits führen muss. Das setzt voraus, dass Gegenstand einer Schenkung nur eine abgrenzbare und messbare Vermögenssubstanz sein kann.

      Das Unterlassen künftigen Erwerbs (vgl. § 517) ist mangels Vermögensabgangs ebensowenig eine Zuwendung wie der Verzicht auf bedingte Rechte (z.B. Verzicht auf noch nicht entstandene Gewinnbezugsrechte aus einem Gesellschaftsverhältnis; deshalb hängt auch die steuerliche Anerkennung der sog. disquotalen Gewinnausschüttung u.a. davon ab, dass sie vor Beginn des Wirtschaftsjahres vereinbart wurde; anderenfalls läge Schenkung eines entstandenen Anspruchs vor). Bloß betagte Ansprüche, deren Fälligkeit also noch aussteht (ratierliche Zinsen oder der unterjährige Verzicht auf bereits entstandene Gewinnbezugsrechte), sind hingegen tauglicher Schenkungsgegenstand. Mangels substantiellen Charakters gehört der bloße Vermögensgebrauch (etwa aus Darlehen, Leihe) ebensowenig zum Vermögen wie die eigene Arbeitsleistung (etwa beim Auftrag), so dass insoweit keine Schenkung vorliegen kann (anders bei der zur Fruchtziehung berechtigenden Pacht, deren unentgeltliche Variante Schenkung der Früchte ist). Deshalb ist auch gesellschaftsrechtlich keine Nutzungseinlage in ein Gesellschaftsvermögen möglich.

      Schließlich setzt Schenkung weiterhin voraus, dass eine solche Zuwendung nach ihrer Zweckbestimmung objektiv unentgeltlich sein muss. Keine Schenkung ist deshalb eine freiwillige Leistung, die jedoch in rechtlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht (z.B. Trinkgelder).

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      Schenkung setzt die Zuwendung einer Vermögenssubstanz voraus. Unwesentlich ist, ob der Vermögenswert dem Bedachten unmittelbar oder auf dem Weg über einen Dritten

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