Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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(z.B. beim Abzahlungsgeschäft nach §§ 506 Abs. 1, Abs. 3, 507 ff.), kann die Übertragung des Eigentums von der vollständigen Zahlung abhängig gemacht werden, vgl. § 449 Abs. 1: die zur Übereignung nach §§ 929 ff. erforderliche dingliche Einigung wird unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erklärt, § 158 Abs. 1, der Erwerber erhält dadurch ein sog. Anwartschaftsrecht, das mit Bedingungseintritt zum Eigentum erstarkt.[80] Der Eigentumsvorbehalt ist an sich gar keine Sonderform des Kaufs (schuldrechtlich), sondern vielmehr ein Aufschub der Erfüllung des Kaufes (dinglich).

      Die schuldrechtliche Abrede des Eigentumsvorbehalts ist lediglich eine Auslegungsregel in Bezug auf die dingliche Einigung, auf deren nur bedingtes Angebot es für die Sicherungswirkung allein ankommt; möglich ist deshalb meist auch ein „nachträglicher“, beim Kauf nicht vereinbarter Eigentumsvorbehalt, indem der Veräußerer zwar die Sache übergibt, aber vor Kaufpreiszahlung ausdrücklich noch nicht das Eigentum überträgt (arg. §§ 320, 322 – außer es wurde Ratenzahlung zugestanden, dann wäre der Veräußerer vorleistungspflichtig und das Eigentum könnte nach § 894 ZPO erzwungen werden). Der Eigentumsvorbehalt kann also vom Veräußerer auch einseitig erklärt werden; er überträgt das Eigentum schlicht nur aufschiebend bedingt auf die Kaufpreiszahlung. Vgl. Rn. 58 hinsichtlich AGB-Klauseln zum Eigentumsvorbehalt.

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      § 449 Abs. 2 stellt klar, dass der Erwerber mit Übergabe der Kaufsache ein Recht zum Besitz im Sinne der §§ 985, 986 erlangt und (etwa bei Zahlungsverzug) zur Herausgabe erst nach Rücktritt durch den Veräußerer (vgl. § 323 Abs. 1, 2: Nachfristsetzung) verpflichtet ist.

      Dieses Rücktrittsrecht ist beim Teilzahlungsgeschäft gegenüber Verbrauchern durch §§ 508 S. 1, 498 S. 1 eingeschränkt (Verzug mit mind. zwei Raten und zweiwöchige Nachfrist).

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I. Definition, § 449 Abs. 1: Übereignung einer Kaufsache unter der aufschiebenden Bedingung der Einigung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1
II. Vereinbarung 1. Individualvertraglich (§ 449 Abs. 1 als Auslegungsregel) oder 2. Einseitig durch bedingte Übereignung oder 3. Allgemeine Geschäftsbedingung a) Wirksamkeit der AGB; §§ 305 ff.; sonst auch b) „Nachträglicher“ EV bei Lieferung (z.B. als Vorbehalt in der Begleitrechnung)
III. Arten des Eigentumsvorbehalts 1. Einfacher Eigentumsvorbehalt a) Verkäufer ist gem. §§ 433, 449 Abs. 1 nur zur bedingten Übereignung der Kaufsache verpflichtet. b) Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung vermutet, §§ 929, 158 Abs. 1 2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt a) Bedingung erweitert um Erfüllung weiterer Forderungen b) z.B. Kontokorrentvorbehalt; Konzernvorbehalt (aber § 449 Abs. 3) 3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt a) Wie einfacher Eigentumsvorbehalt, aber mit: b) Weiterveräußerungsbefugnis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, § 185 Abs. 1, (widerruflich, § 183), diese wiederum: c) Unter aufschiebender Bedingung wirksamer Vorausabtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung, aber mit: d) Einziehungsbefugnis des EV-Käufers, §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel a) Falls EV-Käufer Kaufgegenstand verarbeiten will, Vereinbarung einer Verarbeitungsklausel „für den EV-Verkäufer“ (vgl. § 950, als sog. verlängerte Werkbank) oder b) Antezipierte Sicherungsübereignung der neu hergestellten Sache, §§ 929, 930.
IV. Dingliche Rechtsfolge Käufer erwirbt Anwartschaftsrecht (vgl. § 986)

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      Der Handelskauf ist Kauf nach § 433 BGB. Aufgrund der Zugehörigkeit zum Geschäftsbetrieb mindestens eines Kaufmanns folgt ein gesteigertes Bedürfnis nach schneller und sicherer Abwicklung. Die Vorschriften der §§ 373–381 HGB ergänzen hierzu das bürgerliche Recht. Das BGB und die Bestimmungen zum Kauf bleiben subsidiär anwendbar. Die handelsrechtlichen Kaufvorschriften gelten für den Kauf von Waren und Wertpapieren (§§ 373 ff. HGB), für den Werklieferungsvertrag (§ 381 Abs. 2 HGB, § 650 BGB) und den Tausch (§ 480 BGB).

      Voraussetzung ist die Beteiligung von Kaufleuten an den Rechtsgeschäften, wobei das HGB zwischen einseitigem und beiderseitigem Handelsgeschäft unterscheidet (vgl. § 345 HGB). Die Kaufmannseigenschaft richtet sich nach §§ 1 ff. HGB. Handelsgeschäfte sind sodann „alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören“ (§§ 343 f. HGB).

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