Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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(§ 434 Abs. 2). Weitere Leistungspflichten können von den Parteien beliebig vereinbart werden oder sich aus dem Vertragszweck ergeben, etwa die Einweisung des Käufers in den Gebrauch einer gekauften Maschine oder die einmalige Wartung nach einer Anlaufphase (soweit diese Zusatzleistung das Gesamtbild der Hauptleistung jedenfalls kaum verändert; sonst sog. gemischter Vertrag aus Kauf mit Dienst- oder Werkelementen).

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      Diese Einteilung ist praktisch wichtig, indem der Gläubiger echte (Neben-)Leistungspflichten selbstständig einklagen kann. Überdies gibt ihm die Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. § 320 Abs. 1 insoweit ein Zurückbehaltungsrecht an seiner geschuldeten Gegenleistung, jedenfalls sobald er mit dieser nicht seinerseits vorleistungspflichtig ist (vgl. § 321). Außerdem führen nur Mängel in der Erfüllung von Leistungspflichten (Schlechtleistung) zu Gewährleistungsansprüchen, welche wiederum zuerst auf Nacherfüllung gerichtet sind, §§ 437 Nr. 1, 439, und insoweit das Zurückbehaltungsrecht des § 320 Abs. 1 verlängern.

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      Neben diesen Haupt- und Nebenleistungspflichten bestehen im Rahmen des Schuldverhältnisses, aufgrund Auslegung nach § 157 und aus Treu und Glauben (§ 242) eine Vielzahl von (sog. Neben-, Schutz- und Treu-)Pflichten, die unselbstständig und also nicht als solche einklagbar sind. Sie erweitern nicht die Leistungsgebote, sondern ergänzen die Hauptleistung. Sie können (umgangssprachlich) durchaus in einer „Leistung“ bestehen, etwa Auskunfts-, Beratungs-, Verpackungs- oder Versicherungspflichten, ohne dass diese Pflichten aber durch Erfüllungsklage aus dem Vertrag oder mittels Gewährleistungsfolgen erreicht werden könnten. Obwohl auf die Hauptleistung bezogen, stehen sie nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) und ihr Versäumnis macht die eigentliche Leistung nicht mangelhaft. Die Pflichten schützen „nur“ das Integritätsinteresse.

      Beispiel:

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      Die Abgrenzung kann nur im Einzelfall anhand des konkreten Vertragszwecks erfolgen. So ist die Verpackungspflicht gegenüber einem gewerblichen Wiederverkäufer sicher synallagmatische Nebenleistungspflicht; ihr Versäumnis führt dann an sich bereits zur Mangelhaftigkeit (unabhängig von Transportschäden).

      Beispiel:

      Schuldet ein Küchenfachgeschäft anders als beim bloßen Abverkauf regelmäßig und auch ohne besonderes Entgelt sowohl eine Gestaltungsberatung wie das Einmessen des Raumes, dann im Hinblick auf die erkennbare und berechtigte Erwartungshaltung auf eine passgenaue, subjektiv wohlgefällige und arbeitsökonomisch sinnvolle Küche. Fehlende Passung ist dabei ein Sachmangel, das Einmessen des Raumes hierfür lediglich notwendiges Hilfsmittel, selbst aber keine klagbare Pflicht. Die Gestaltungsberatung dagegen ist Nebenleistungspflicht und steht als solche im Gegenseitigkeitsverhältnis, weil selbst eine bedürfnisgerechte Küche berechtigte Fragen zu Alternativen und des Geschmacks jedenfalls nicht ausschließt.

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      Schutzpflichten bestehen auch außerhalb des eigentlichen Vertragszwecks; so die aus § 242 abgeleiteten und in § 241 Abs. 2 ausdrücklich benannten Rücksichtspflichten, die auf eine durch den Schutz des Vertragspartners gebotene Fürsorge gerichtet sind. Der Umfang solcher Fürsorgepflichten ergibt sich wiederum aus dem Vertragszweck, insb. der persönlichen Enge der schuldrechtlichen Bindung und ist ein anderer, je danach, ob es sich um einen alltäglichen Supermarkteinkauf, den Erwerb von Haute Couture in einer exklusiven Boutique oder von Medikamenten in der Apotheke handelt. Während der Supermarkt sich auf den Schutz vor herabfallenden Gegenständen und Sturzgefahren beschränken kann, mag man beim Erwerb von Luxusgütern von einer darauf spezialisierten Boutique durchaus erwarten, vor einem Fehlkauf auch insoweit gewarnt zu werden, als individuelle Umstände für die Nutzungsmöglichkeiten berücksichtigt werden (bei außergewöhnlichen Pflanzen auch z.B. hinsichtlich der Standort- und Pflegeanforderungen) oder der Apotheker auf Risiken und Nebenwirkungen ebenfalls ungefragt hinweisen muss.

      Beachte:

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      Bei Verletzung solcher Schutz- oder Fürsorgepflichten aus Schuldverhältnissen richtet sich die Haftung nach § 280 Abs. 1 auf Ersatz des hierdurch schuldhaft verursachten Schadens (z.B. hinsichtlich herabfallender Gegenstände oder Rutschgefahren im Supermarkt auch ohne Vertragsschluss als vorvertragliche Pflichtverletzung über § 311 Abs. 2; ähnlich Probefahrten vor einem Pkw-Kauf). Verliert dadurch auch die Hauptleistung ausnahmsweise ihr Interesse, kann gem. § 282 sogar Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung verlangt werden.

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I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Schuldverhältnis a) Vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis, § 311 Abs. 1 b) Oder als c.i.c bei vorvertraglichem Schuldverhältnis, § 311 Abs. 2 – Nr. 1: Vertragsverhandlungen – Nr. 2: Vertragsanbahnung – Nr. 3: ähnliche geschäftliche Kontakte c) Oder Eigenhaftung eines Dritten, § 311 Abs. 3 – Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens (mehr als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte) – besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse (z.B. Strohmanngeschäfte; mittelbare Stellvertretung) 2. (Neben-)Pflichtverletzung a) Verletzung von Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2) – Schutz-, Aufklärungs-, Verkehrssicherungspflichten

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