Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Bestätigungsschreibens

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      Im kaufmännischen Bestätigungsschreiben ist der erstmalige Verweis auf AGB wirksam, wenn ihre Geltung keine so schwerwiegende Abweichung vom zuvor Besprochenen bedeutet, dass redlicherweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers gerechnet werden kann. So können z.B. (nachträgliche) Spesenklauseln für die Kosten von Warenlieferungen auferlegt werden, was der Geschäftspartner nur durch unverzüglichen Widerspruch und auch nur dann vermeiden kann, wenn nicht ihre Geltung aufgrund eines nach § 310 Abs. 1 S. 1 genügenden Hinweises im Telefonat oder auch ohne solchen Hinweis aufgrund eines Handelsbrauchs bereits vereinbart gewesen war.

      Im Falle fernmündlich geschlossener Verträge können ansonsten AGB nur durch Verlesen oder vorheriges Zusenden der AGB einbezogen werden. Der Vertragspartner hat auch die Möglichkeit, auf die Kenntnisnahme zu verzichten; alternativ kann eine aufschiebende Bedingung vereinbart werden, dass der Vertragspartner die ihm zu übermittelnden AGB genehmige.

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      Generell gelten im Handelsrecht Restriktionen für AGB-Regelungen gem. §§ 449 (Fracht), 452d (multimodaler Transport) und 466 (Spedition) HGB. Nach §§ 449 Abs. 2 Nr. 1, 466 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind Haftungsbeschränkungen in AGB für die vom Frachtführer oder Spediteur bei Verlust oder Beschädigung des Gutes zu leistende Entschädigung nur wirksam, wenn sie drucktechnisch besonders hervorgehoben sind; diese sind dann auch im B2B-Geschäft trotz § 310 Abs. 1 S. 1 zu übermitteln.

      Beim E-Commerce-Geschäft nach § 312i Abs. 1 Nr. 4 ist der Unternehmer verpflichtet, jedem Vertragspartner, also trotz § 310 Abs. 1 S. 1 auch im B2B-Geschäft, die Möglichkeit zu verschaffen, die AGB beim Vertragsabschluss abrufen und speichern zu können. Gleiches gilt im Versicherungsvertragsrecht nach § 7 Abs. 1 VVG. Insoweit genügt der bloße Hinweis auf die Geltung nicht.

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      Verbraucherverträge regelt das Zivilrecht erst seit 1985. Damit werden eine stetig wachsende Zahl EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt, die Verbraucherrechte im europäischen Binnenmarkt unter ganz verschiedenen Blickwinkeln vereinheitlichen („harmonisieren“). Gemeinsam ist ihnen nur, dass es sich um B2C-Geschäfte handelt (Definition in § 310 Abs. 3), also zwischen Unternehmer und Verbraucher (§§ 13, 14). Solche allgemeinen Verbraucherverträge bilden auch die Grundlage der Verbraucherdarlehensverträge (vgl. §§ 491 ff.), Finanzierungshilfen (vgl. §§ 506 ff.), Ratenliefergeschäfte (vgl. § 510) und des Verbrauchsgüterkaufs (vgl. §§ 474 ff.) zwischen Verbrauchern und Unternehmern, für welche aber ergänzende Sondervorschriften bestehen; vergleichbar Darlehensvermittlungsverträge für Verbraucherdarlehen (§§ 655a–e) und der Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–n; teilweise analog auf den Bauträgervertrag anwendbar, § 650u). So wurden als Verbraucherrechte insb. das Widerrufsrecht (§ 355) geschaffen, unabhängig davon Gewährleistungsrechte beim Verbrauchsgüterkauf erweitert oder zuletzt die Rechtsstellung von Verbrauchern bei Verbraucherbauverträgen gestärkt.

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      § 13 definiert für eine Vielzahl von Vorschriften des BGB, wer als Verbraucher zu gelten hat. Richtigerweise geht es nicht um eine Spezies Mensch, sondern um konkrete Geschäfte, die als Verbrauchergeschäfte anzusehen ist. Es sind solche, die überwiegend privaten (bzw. nicht überwiegend unternehmerischen oder selbstständigen) Zwecken dienen. Existenzgründer bzw. genauer: Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit fallen nicht unter den Verbraucherbegriff des § 13. Allerdings werden einzelne Geschäfte von Existenzgründern doch wieder verbraucherschützenden Rechten unterstellt (z.B. in § 513 für Finanzierungen). Komplementär dazu weist § 14 dem Unternehmerbegriff Geschäfte in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu.

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      § 312 Abs. 1 legt einleitend den Anwendungsbereich und verschiedene allgemeine Grundsätze von Verbraucherverträgen fest. §§ 312a–h sind auf Verbraucherverträge (vgl. § 310 Abs. 3, nämlich solchen zwischen Verbrauchern und Unternehmern) anwendbar, welche entgeltlich erfolgen.

      § 312 Abs. 2–6 enthält dann (allgemeine) Sonderregeln zu bestimmten Arten von Verbraucherverträgen, die aus dem Sachzusammenhang folgen. Z.B. sind bei notariell beurkundeten Verträgen (§ 312 Abs. 2 Nr. 1) weitergehende Informationspflichten entbehrlich, weil bereits der Notar zur Belehrung verpflichtet ist und ein Widerrufsrecht nicht zur wirtschaftlichen Bedeutung solcher Verträge passte; §§ 312a–h finden deshalb regelmäßig keine Anwendung. Ähnliches gilt für (ärztliche) Behandlungsverträge nach Nr. 7, bei denen Aufklärungspflichten ebenfalls gesondert in § 630c und §§ 630e–g geregelt sind. § 312 Abs. 3–6 nimmt weiterhin auch bestimmte Geschäftsgegenstände teilweise aus. Auch Wohnungsmietverträge (§ 312 Abs. 4) und Verträge über Pflegeleistungen (Abs. 3) fallen mit einigen Ausnahmen ebenfalls unter die Verbraucherverträge.

      Nach §§ 312a–k werden mehrere allgemeine Regelungen für jeweils besondere Vertriebsformen zum Abschluss von Verbraucherverträgen (§§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3) aufgestellt. Es sind dies Offenlegungspflichten bei Telefonanrufen (§ 312a Abs. 1) und im stehenden Handel (§ 312a Abs. 2), wobei für Fernabsatzverträge, im Reisegewerbe bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Finanzdienstleistungen strengere Sonderregelungen Vorrang haben. § 312a Abs. 3–6 schränkt Vereinbarungen über Nebenentgelte (z.B. Lieferspesen, Kosten des Zahlungsverkehrs oder einer „Hotline“ etc.) ein.

      §§ 312b–g definieren zuerst zwei Vertriebsformen, nämlich die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge (hier sog. „Haustürgeschäfte“, vgl. § 312b) und die Fernabsatzverträge (vgl. § 312c). Für beide werden den Unternehmern sodann jeweils unterschiedlich weitgehende Informations- (§ 312d–e) und Dokumentationspflichten (§ 312f) auferlegt, während Verbrauchern einheitlich ein Widerrufsrecht (§ 312g) eingeräumt wird. Daran schließen sich Besonderheiten des E-Commerce in §§ 312i–j an. § 312k verbietet sodann jedes für den Verbraucher nachteilige Abweichen von den Vorschriften der §§ 312–312k.

      Das Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 1 gilt für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Haustürgeschäfte) und für Fernabsatzverträge. Ausnahmen bestehen nach § 312g Abs. 2 Nr. 1–13 für einige Sonderfälle, etwa für auf Wunsch des Verbrauchers individualisierte oder untrennbar mit anderen Gütern vermischte Waren, also beispielsweise digitale Inhalte auf Datenträgern. § 312g Abs. 3 räumt schließlich den Widerrufsrechten aus §§ 495, 506 und 512 (Verbraucherdarlehen, Finanzierungshilfen bzw. Teilzahlungsverträge und Ratenlieferverträge) den Vorrang ein.

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      Die Ausübung eines in § 312g (für besondere Vertriebsformen) oder in §§ 495, 506 und 512 (Verbraucherdarlehen u.ä.) sowie in § 650l (beim Verbraucherbauvertrag) eingeräumten Widerrufsrechts und die Rechtsfolgen solchen Widerrufs werden in §§ 355–361 in 16 Paragrafen

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