Verkehrsunfallflucht. Carsten Krumm

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Verkehrsunfallflucht - Carsten Krumm Praxis der Strafverteidigung

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schweigt, niemand bei den Ermittlungsbehörden negative Schlüsse zieht im Sinne „dann hat er/sie etwas zu verbergen“. Dem/der Mandanten/in ist zwingend zu vermitteln, selbst wenn er/sie schon vor der Beauftragung seines Verteidigers Angaben gemacht haben sollte, dass er/sie sich ab jetzt zumindest vorläufig bis zur Gewährung von Akteneinsicht gegenüber den Ermittlungsbehörden darauf beschränkt zu sagen: „Ich sage zum Tatvorwurf (auf Anraten meines/r Rechtsanwalts/Rechtsanwältin) Nichts“ oder „Ich mache (auf Anraten meines/r Rechtsanwalts/Rechtsanwältin) von meinem Schweigerecht als Beschuldigte/r Gebrauch“. Eine irgendwie geartete Einlassung im Sinne von: „Ja, ich war der/die Fahrer/in des Pkw“ oder „Ich habe von einem Unfall Nichts bemerkt und im Übrigen sage ich nichts“, wäre schon eine Einlassung die geeignet ist, zumindest die Fahrereigenschaft des/der Mandanten/in als ermittelt anzusehen. Weiter kann diese auch noch als eine „Teileinlassung“ angesehen werden, aus der später vom Gericht negative Schlüsse gezogen werden könnten, während dies im Hinblick auf das bloße Berufen auf das Schweigerecht als Beschuldigte/r nicht zulässig ist. Auch aus der Tatsache, dass ein/e Beschuldigte/r sich darauf beschränkt, die ihm vorgeworfene Tat zu leugnen, im Übrigen aber schweigt, darf ihm/ihr kein Nachteil entstehen.[5] Zum Bestreiten mit Uneinsichtigkeit vgl. Rn. 443.

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      Ob eine Einlassung überhaupt abgegeben werden soll und in welcher Art und in welchem Umfang, wird von der Verteidigung entschieden, wenn die Ermittlungsakte eingesehen wurde. Es kann sein, dass es bei der bisherigen Strategie zu schweigen verbleibt oder der/die Mandant/in soll als Beschuldigte/r eine Einlassung abgeben (vgl. Rn. 79). Mehrere taktische Varianten sind denkbar

eine vom Mandanten selbst formulierte und niedergeschriebene Einlassung wird verlesen,
es erfolgt eine von der Verteidigung für seinen Mandanten formulierte Einlassung
oder der Angeklagte/die Angeklagte redet selbst.

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      Checkliste für die Revisionsbegründung zur Einlassung des Angeklagten/der Angeklagten

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