Verkehrsunfallflucht. Carsten Krumm

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Verkehrsunfallflucht - Carsten Krumm Praxis der Strafverteidigung

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Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt nach der jeweils gültigen AKB eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, die nach § 28 Abs. 2 VVG wegen der Vorsätzlichkeit grundsätzlich in den Kraftfahrzeugversicherungen, also auch der Vollkaskoversicherung, zur Leistungsfreiheit führt.[41] Allerdings ist auch in der Vollkaskoversicherung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG der Kausalitätsgegenbeweis zulässig, wenn der/die Mandant/in nicht arglistig i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG handelte (vgl. insoweit Rn. 42). Das wird insbesondere in Fällen, in denen die Haftungslage klar nachweisbar ist, häufig der Fall sein.[42] Es wird schließlich angenommen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs. 4 StGB von geringer Schuld auszugehen sei und damit keine Leistungsfreiheit in der Vollkaskoversicherung bestehe.[43]

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      Zur versicherungsvertraglichen Rechtsprechung zum Regress bzw. Versagung des Versicherungsschutzes bei Verkehrsunfallflucht siehe Rn. 129.

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      Viele Mandanten werden angeben, rechtsschutzversichert zu sein. Es empfiehlt sich für den Verteidiger, die Deckungsanfrage und sonstige Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung selbst zu führen, zumal fast alle Rechtsschutzversicherungen die Möglichkeit einer elektronischen Deckungsanfrage über Online-Portale anbieten. Dafür sind folgende Daten erforderlich:

Name der Rechtsschutzversicherung,
Versicherungsscheinnummer,
Name des Versicherungsnehmers falls personenverschieden mit dem/der Mandanten/in,
Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und mitversichertem/r Mandanten/in,
behaupteter Tatvorwurf,
behaupteter Tatzeitpunkt,
amtliches Kennzeichen des benutzen Pkw,
Name des Halters,
Name des Fahrers,
Anlass der Fahrt geschäftlich oder privat.

      Es empfiehlt sich diese Daten mit dem Mandantenfragebogen, (vgl. insoweit Rn. 11), abzufragen.

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      Hinweis

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      Viele scheuen sich, das Thema Vergütungsvereinbarung bei der Verteidigung von Verkehrsstraftaten oder rechtsschutzversicherten Mandanten/innen überhaupt anzusprechen. Es gibt verschiedene Gründe, die es geboten erscheinen lassen, auch mit rechtsschutzversicherten Mandanten/innen Vergütungsvereinbarungen zu treffen.

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      Hier ist insbesondere die sinnvolle Vereinbarung über die Höhe der zu zahlenden gesetzlichen Vergütung zu erwähnen. Eine derartige Vereinbarung hilft, späteren Streit mit dem/der Mandanten/in und/oder dessen Rechtsschutzversicherer über die Höhe der anfallenden Rahmengebühren zu vermeiden. Dem/der Mandanten/in ist dann von vornherein klar, welche Vergütung der Verteidiger ihm in Rechnung stellt, denn gegenüber der Rechtsschutzversicherung hat die Vergütungsvereinbarung keinerlei Wirkung. Eventuelle Differenzen hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung verlagern sich dann auf die Ebene zwischen der Rechtsschutzversicherung und deren Kunde (Mandant/in). Überlegenswert ist, Zahlungen der Staatskasse bei Freispruch bzw. des Rechtsschutzversicherers

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