Verkehrsunfallflucht. Carsten Krumm

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Verkehrsunfallflucht - Carsten Krumm Praxis der Strafverteidigung

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das Schweigen gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung birgt die Gefahr einer Obliegenheitsverletzung. Denn gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung besteht zum einen eine Schadenmeldepflicht, die sog. Anzeigepflicht (E.1.1.1 Muster-AKB 2015 des GDV) und zwar den Versicherungsfall – d.h. das Ereignis, welches geeignet ist eine Leistungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung nach sich zu ziehen – betreffend[31] und zusätzlich das Bestehen jedweder behördlicher oder amtlicher Aktivitäten bzw. Ermittlung betreffend (E.1.1.2 Muster-AKB 2015 des GDV); d.h. wenn also die Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde ermittelt, ist das der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung mitzuteilen.[32]

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      Hinweis

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      Hinweis

      Staatsanwaltschaften und Gerichte haben die Möglichkeit, die Kfz-Schadenakten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung anzufordern, einzusehen und diese zu beschlagnahmen, um im Strafverfahren die Tatsache zu verwerten, wer dort vom/von der Mandanten/in (bzw. Versicherungsnehmer/in, wenn der/die Mandant/in nur Fahrer/in war) als „Fahrzeugführer“ angegeben wurde. Ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der Angaben des/der Mandanten/in gegenüber seiner Kfz-Haftpflichtversicherung besteht im Strafverfahren nicht.

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      Zur Obliegenheitsverletzung des Kfz-Versicherungsvertrages bei Verkehrsunfallflucht bzw. dem Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung bei Beendigung des Strafverfahrens bzw. Einstellung nach § 153a StPO vgl. Rn. 100 ff.

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