Verkehrsunfallflucht. Carsten Krumm

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Verkehrsunfallflucht - Carsten Krumm Praxis der Strafverteidigung

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      Vgl. Stiefel/Maier AKB E, Rn. 88 f.; für „alte“ AKB Stiefel/Hofmann § 7 AKB Rn. 67 ff. (m.w.N.).

       [40]

      Vgl. Stiefel/Maier AKB, E Rn. 88f.; für „alte“ AKB Stiefel/Hofmann AKB, § 7 AKB, Rn. 71, m. w. N.

       [41]

      Vgl. Kreuter-Lange in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 19, Rn. 73; Fritz DAR 2008, 668 (671).

       [42]

      Vgl. Stiefel/Maier VVG, § 28, Rn. 30 ff.; Einzelfälle für „alte“ AKB Stiefel/Hofmann § 7 AKB, Rn. 93a.

       [43]

      Vgl. Stiefel/Maier AKB E Rn. 141; für „alte“ AKB: Stiefel/Hofmann § 7 AKB, Rn. 93; OLG Frankfurt zfs 2006, 577.

       [44]

      Vgl. dazu u.a. Beck DAR 1989, 397.

       [45]

      Auf die Regelung in § 465 Abs. 2 S. 1 StPO wird verwiesen, wonach Beweismittel die zugunsten des Verurteilten Erfolg hatten, z.B. Überprüfung der Schadenhöhe usw. quotenmäßig zu berücksichtigen sind.

       [46]

      Vgl. hierzu auch: Brieske zfs 1990, 73 ff.

       [47]

      Burhoff/Volpert RVG Rn. 2314.

       [48]

      Vgl. hierzu u.a. Madert Rn. 2 ff.

       [49]

      Unter den Begriff des Erfolgshonorars fallen auch Vergütungen, die für einen bestimmten Zwischenerfolg vereinbart werden; es muss sich auch nicht um endgültigen Erfolg handeln – vgl. Burhoff/Volpert RVG Rn. 722.

       [50]

      Vgl. BGH StV 2010, 92, mit Anm. Wattenberg.

       [51]

      Vgl. zu den formellen Erfordernissen insbesondere Burhoff/Volpert RVG Rn. 2332ff.

       [52]

      Vgl. dazu im Einzelnen Burhoff/Volpert RVG Rn. 2320 ff.

       [53]

      Vgl. Weihrauch/Bosbach Rn. 617 (m.w.N.).

      Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › II. Vorläufiger Verlust des Führerscheins, die richtigen Rechtsbehelfe

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      Schon im ersten Gespräch mit dem/der Mandanten/in (vgl. Rn. 11) muss die Verteidigung auch die Problematik des möglichen vorläufigen Verlusts der Fahrerlaubnis erörtern. Dabei muss zunächst genau erfragt werden, ob der Führerschein schon „weg“ ist und falls ja, wie genau es zum Verlust des Führerscheins gekommen ist, denn danach richtet sich die Statthaftigkeit der Rechtsbehelfe (vgl. dazu Rn. 61 ff., 67). Oftmals hat der/die Mandant/in den Führerschein schon freiwillig nach Aufforderung durch die Polizei herausgegeben (dann ist dieser sichergestellt) oder der Führerschein wurde von der Polizei nach Widerspruch des/der Mandanten/in beschlagnahmt oder der/die Mandant/in kommt erst zum/r Rechtsanwalt/in, wenn bereits ein Beschluss des Gerichts nach § 111a StPO über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorhanden ist. Konsequenz aller Maßnahmen ist, dass der/die Mandant/in gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG Kraftfahrzeuge nicht mehr fahren darf (vgl. auch Rn. 65 f.).

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      Die wirtschaftliche oder (auch nur) persönliche Not ist in diesen Fällen sehr groß. Dennoch sollte man sich die Verteidigung nicht dazu verleiten lassen, ohne Akteneinsicht „ins Blaue hinein“ einen Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Führerscheins oder sogar eine Beschwerdeschrift (vgl. Rn. 67 ff.) zum Landgericht zu verfassen. Der/die Mandant/in wird allerdings oft meinen, man setze sich nicht genug ein. Zeugenaussagen und Indizien kann man nämlich nur dann widerlegen, wenn man sie genau kennt; die Erwartungshaltung des/der Mandanten/in ist zu dämpfen(vgl. zur Einlassung des Mandanten Rn. 23 ff. und zur Akteneinsicht Rn. 86).

      Hinweis

      Die Autoren empfehlen, bei vorläufigem Verlust des Führerscheins den statthaften Rechtsbehelf (vgl. dazu Rn. 61, 62, 63, 67) einzulegen und zur Begründung des Rechtsbehelfs die Gewährung von Akteneinsicht zu beantragen (vgl. dazu Rn. 86). Oftmals kommt die Staatsanwaltschaft dem nach und es kann eine überraschende Entscheidung „nach Aktenlage“ verhindert werden und mit dem/der Mandanten/in können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs fundiert besprochen werden (vgl. dazu Hinweis Rn. 74 a.E.). Oftmals übermittelt auch der Ermittlungsrichter, wenn dort der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines § 111a-Beschlusses vorliegt, die Akte zur Einsicht, bevor über den Antrag entschieden wird.

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      Ist

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