Verkehrsunfallflucht. Carsten Krumm

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Verkehrsunfallflucht - Carsten Krumm Praxis der Strafverteidigung

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      Die Verteidigung sollte die Frage einer Beschwerde, immer gründlich auch im Hinblick auf die örtliche Praxis der zuständigen Beschwerdekammer abwägen und dem/der Mandanten/in die Gründe für sein eventuelles Abraten verdeutlichen. Überzeugende Argumente sind, dass

das Beschwerdegericht das übergeordnete Landgericht für das später für die Hauptsache zuständige Amtsgericht ist und eine erfolglose Beschwerde „ins Blaue“ hinein das Amtsgericht für die spätere Hauptverhandlung in seiner Auffassung von der Schuld des Mandant verfestigen kann (vgl. Rn. 72),
weiter, dass nach einer erfolglosen Beschwerde kein weiterer Rechtsbehelf mehr möglich ist (vgl. aber Hinweis Rn. 67)
und schließlich, dass die Dauer des Beschwerdeverfahrens den Zeitpunkt bis zur Hauptverhandlung verlängert.

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      Oftmals hilft anstelle der Beschwerde dem/der Mandanten/in die – ggf. ohne eine Einlassung – vorgetragene Anregung der Verteidigung – ggf. schon bei der Rücksendung der Strafakte – gegenüber der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen jetzt zügig abzuschließen und eine eventuell beabsichtigte Anklage zügig zu erheben, schneller wieder zu seinem Führerschein zu kommen, weil ein erfolgloses Beschwerdeverfahren lediglich Zeit (vgl. Rn. 68) kosten würde.

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      Zur Abwendung einer erfolglose Beschwerdeentscheidung des Landgerichts kann und muss auch die Rücknahme der Beschwerde als strategische Entscheidung in Betracht gezogen werden, denn eine weitere Beschwerde nach § 311 StPO, um die ablehnende Beschwerdeentscheidung überprüfen zu lassen, ist nicht statthaft.

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      Strategisch denkbar ist auch, schriftliche Aussage von Entlastungszeugen der Beschwerdeschrift beizufügen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, damit bei Gericht nicht der Eindruck entsteht, der Entlastungszeuge habe nur eine vorformulierte Erklärung unterschrieben. Um das zu vermeiden, sollte eine Zeugenaussage von der Verteidigung schriftlich angefordert werden. Ein hierzu geeignetes Musterschreiben, das gegebenenfalls um individuelle Fragen ergänzt werden sollte, ist in Muster 11 (Rn. 672) abgedruckt.

      Hinweis

      Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Auffassung der Autoren nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Denn die ohne wirklich gute Argumente begründete Beschwerde ist in der Regel erfolglos und für den Mandanten eher schädlich. Das Beschwerdegericht ist am Landgericht des für die Hauptsache zuständigen Amtsgerichts angesiedelt und oftmals hat man als Verteidiger den Eindruck, dass eher die Amtsgerichte gestützt als kontrolliert werden sollen. Teilweise bestärkt das Landgericht das Amtsgericht in seiner Auffassung oder leistet sogar Argumentations- oder Aufklärungshilfe mit der Folge, dass in einem späteren Termin zur Hauptverhandlung das Amtsgericht nicht mehr offen an die Sachaufklärung herangeht, sondern nur noch das bereits vom Landgericht Vorgeschlagene zu bestätigen sucht oder sich daran gebunden fühlt. Dann ist – orientiert an der örtlichen Praxis – die richtige Strategie, den Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Amtsgericht zu suchen, damit schnell die Ermittlungen abgeschlossen werden und ein zeitnaher Hauptverhandlungstermin bestimmt werden kann.

      Anmerkungen

       [1]

      OLG Thüringen BA 2007, 182; OLG Braunschweig NZV 1996, 122; vgl. Anmerkung Staub zu LG Berlin DAR 2011, 156.

       [2]

      Vgl. Staub DAR 2016,421ff. zu LG Wuppertal zum bedeutenden Schaden; Staub DAR 2015, 412ff. zu LG Wuppertal zum Wissen können der Höhe des bedeutenden Schadens.

       [3]

      Zur Erörterung von Vorstrafen von Zeugen im Gerichtstermin vgl. Deutscher NStZ 2012, 359 ff.

      Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › IV. Akteneinsicht und zweites Gespräch der Verteidigung mit dem/der Mandanten/in

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      „Es ist – bei Zustimmung des Gerichts – eine Einstellung nach § 153a StPO beabsichtigt. Wird seitens der Verteidigung zugestimmt?“

      Ein solcher Vermerk bietet regelmäßig die Möglichkeit – immer nur mit Zustimmung des/der Mandanten/in – das Strafverfahren schnell zu beenden. Ggf. kann schon mit Rücksendung der Original-Strafakte die Zustimmung schriftlich erklärt und ein Vorschlag zur Höhe der Geldauflage und zum Empfänger (Gemeinnützige Organisation oder Staatskasse) gemacht werden

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