Verkehrsunfallflucht. Carsten Krumm

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Verkehrsunfallflucht - Carsten Krumm Praxis der Strafverteidigung

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der Person des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwältin ab.

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      Bei dem Strafverfahren nach § 142 StGB enthalten die Akten häufig von der Polizei gefertigten Fotos des oder der unfallbeteiligten Fahrzeuge. In Papier-Strafakten befinden sich oft nur Ausdrucke der Digitalfotos, deren Qualität (Ausdrucke auf normalem Papier oder Fotopapier, schwarzweiß oder in Farbe) von der Praxis der Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaft abhängt, seltener bis nie ist der Datenträger mit den Original-Foto-Dateien selbst enthalten. Soll von Seiten der Verteidigung ein Sachverständiger für Verkehrsunfallrekonstruktionen eingeschaltet werden (vgl. hierzu näher unter Rn. 124 ff.), so braucht dieser in aller Regel die von der Polizei gefertigten Fotos als Dateien oder zumindest Ausdrucke in „bestmöglicher“ Qualität.

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      Nach Anfertigung von Kopien bzw. des Scans ist die Strafakte an die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht zurückzureichen (vgl. Rn. 87) mit der Bitte, auf eine Stellungnahme (vgl. Rn. 79) der Verteidigung zuzuwarten. Das ist die Aufforderung rechtliches Gehör gewährt zu bekommen und wahrnehmen zu wollen. Mit dem/der Mandanten/in ist der Inhalt der Strafakte zu besprechen; im Regelfall ist das bei der Verteidigung von Verkehrsstraftaten die Rücksprache in den Kanzleiräumen (vgl. zur Überlassung der Strafakte in Kopie an den Mandanten Rn. 78).

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      Hinweis

      Vom Autor als strategisch sinnvoll empfunden wird, entlastende Umstände oder Tatsachen, die eine günstigere Beurteilung rechtfertigen, im Ermittlungsverfahren besser nur durch die Verteidigung vortragen zu lassen, ohne dass eine Einlassung des/der Mandanten/in bereits im Ermittlungsverfahren erforderlich ist. So kann die Verteidigung in einer Verteidigungsschrift Widersprüche, Ungereimtheiten und Lücken im Ermittlungsverfahren aufdecken, bislang nicht bekannte Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen, Urkunden überreichen oder auch auf rechtliche Gesichtspunkte hinweisen, die allein schon zur Verfahrenseinstellung oder zu einer milderen Beurteilung führen, ohne dass es schon einer Einlassung bedarf. Der Autor beendet eine solche Verteidigungsschrift generell mit dem Zusatz: „Sollte sich die Staatsanwaltschaft dem Antrag der Verteidigung auf Einstellung des Strafverfahrens oder der Auffassung der Verteidigung zur Sach- und/oder Rechtslage nicht anschließen können, wird gebeten dem/der Beschuldigten vor Abschluss der Ermittlungen über die Verteidigung noch einmal rechtliches Gehör zu gewähren. Es ist beabsichtigt, dann ggf. eine weitere Stellungnahme ggf. mit Beweisantrag abzugeben.“ Oftmals kommt die Staatsanwaltschaft dem nach und es könnte dann immer noch eine Einlassung (vgl. dazu Rn. 83) abgegeben werden.

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      Mit dem/der Mandanten/in muss offen die Erfolgsaussichten der Verteidigung, vor allem die Zielrichtung, erörtert werden. Es gibt keine „aussichtslosen Verteidigungen“. Es gibt allerdings Verteidigungsziele, die nach Kenntnis des Akteninhalts und der Beweismittel nicht mehr realisierbar sind. Wenn sich dabei ein Widerspruch zwischen dem nach dem Akteninhalt Realisierbaren und den Wunschvorstellungen des/der Mandanten/in ergibt, muss sich die Verteidigung offensiv damit auseinandersetzen.

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