Verkehrsunfallflucht. Carsten Krumm

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Verkehrsunfallflucht - Carsten Krumm страница 21

Verkehrsunfallflucht - Carsten Krumm Praxis der Strafverteidigung

Скачать книгу

worden und der/die Mandant/in hat dem nicht widersprochen, sondern sich dem polizeilichen Begehren auf Herausgabe des Führerscheins ohne Widerspruch gebeugt, dann ist der richtige Rechtsbehelf der Widerspruch gegen die Sicherstellung (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO a.E.) und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO mit dem Antrag auf Herausgabe des Führerscheins.

      62

      Ist der Führerschein von der Polizei im Strafverfahren beschlagnahmt worden, da der/die Mandant/in mit dem polizeilichen Begehren auf Herausgabe des Führerscheins nicht einverstanden war und hat selbst widersprochen, dann soll die Polizei gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung seiner Beschlagnahme beantragen und es ergeht von Amts wegen eine Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts. Auch wenn das Gesetz von einem von Amts wegen zu führenden Verfahrensablauf ausgeht, so empfiehlt sich, zumindest zur Beschleunigung, den Widerspruch gegen die Beschlagnahme schriftlich nochmals zu erheben und den Antrag auf Herausgabe des Führerscheins zu stellen.

      63

      Ist der Führerschein noch im Besitz des/der Mandanten/in, da die Polizei im Ermittlungsverfahren von einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Fahrerlaubnis nicht ausgegangen ist oder die Maßnahme vergessen wurde oder es ergibt sich in dem weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens z.B. erst nachträglich durch Feststellung ein „bedeutender“ Fremdschaden gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (vgl. dazu näher unter Rn. 429 ff.) bzw. die bisher vergessene Maßnahme wird nachgeholt, so folgt ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO. Dabei ist zu unterscheiden, ob sich z.B. die nachträgliche Feststellung eines bedeutenden Fremdschadens vor oder nach Abschluss der Ermittlungen ergibt. Vor Abschluss der Ermittlungen stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO gemäß § 162 Abs. 1 StPO beim Ermittlungsrichter. Oftmals wird der Antrag auch mit Erhebung der Anklage oder dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegenüber dem für die Hauptsache zuständigen Gericht gemäß § 162 Abs. 3 StPO gestellt. Der richtige Rechtsbehelf der Verteidigung ist dann, den Antrag der Staatsanwaltschaft gegenüber dem zuständigen Amtsgericht zurückzuweisen.

      64

      Der Verteidiger sollte seinem/r Mandanten/in auch die praktischen Abläufe erklären: Der Beschluss gemäß § 111a StPO wird gelegentlich von der Polizei dem/der Mandanten/in persönlich an seiner Wohnanschrift oder Arbeitsstätte zugestellt und versucht gleichzeitig mit Aushändigung des Beschlusses auch den Führerschein zu beschlagnahmen. Regelmäßig wird der Beschluss auch mit der Post dem/der Mandanten/in in Person und nicht der Verteidigung zugestellt und später erst die Polizei bemüht, falls der Führerschein nicht freiwillig abgegeben wird.

      65

      Da der/die Mandant/in meist „Fahrerlaubnis“ und „Führerschein“ gleichsetzt, sollte man auch darüber belehren, dass nach Kenntnis des Gerichtsbeschlusses nicht mehr gefahren werden darf und der/die Mandant/in sich anderenfalls nach § 21 StVG strafbar macht, gleichgültig, ob man noch im Besitz des Führerscheins ist oder nicht. Es ist somit sinnvoll, in einem solchen Fall den Führerschein sofort bei der Polizei abzugeben und die Abgabe des Führerscheins nebst Zeitpunkt sich quittieren zu lassen.

      66

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. hierzu u.a. OVG Bremen NZV 1990, 246 = NJW 1990, 2081 = VRS 79, 310; vgl. VG Koblenz Urt. v. 17.8.2012 – Az. 10 A 10284/12, NJW 2012, 3388.

      Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › III. Maßnahmen gegen einen Gerichtsbeschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO

      67

      Ist bereits ein gerichtlicher Beschluss gemäß § 111a StPO ergangen, so ist der richtige Rechtsbehelf die nicht fristgebundene einfache Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO. Nach § 306 StPO ist die Beschwerde, auch im Ermittlungsverfahren, bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

      Hinweis

      68

      Häufig sucht der/die Mandant/in die Verteidigung in der Erwartung auf, man sei in der Lage, innerhalb von wenigen Tagen mittels einer Beschwerde beim Landgericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis „rückgängig zu machen“. Keinesfalls sollte man ohne Akteneinsicht eine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 111a StPO einlegen und begründen.

      69

Скачать книгу