Verkehrsunfallflucht. Carsten Krumm
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Handelt der/die Mandant/in jedoch arglistig i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG, dann besteht immer Leistungsfreiheit und der Kausalitätsgegenbeweis ist ausgeschlossen. Nach neuerer Rechtsprechung ist für die Prüfung der Voraussetzungen der Arglist auf eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise abzustellen.[14] „Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.“[15] Da ist dann Argumentationsgeschick gefordert. Eine Hilfe bietet nachfolgende Liste mit versicherungsvertraglicher Rechtsprechung bei Verkehrsunfallflucht:
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OLG Karlsruhe[16] Urt. v. 3.4.2017 – Az. 20 S 101/16: Es besteht kein genereller Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallflucht wegen fehlender zwingender Arglist.
LG Schweinfurt[17] Urt. v. 13.4.2017 – Az. 22 O 748/15: „Kommt ein VN mit seinem Fahrzeug an einem Baum zum Stehen, ohne dass an diesem ein unfallbedingter Schaden erkennbar ist, verletzt er durch Weiterfahrt seine Obliegenheit nicht.“
Das OLG Saarbrücken[18] Urt. v. 10.2.2016 – Az. 5 U 75/14: Die Definition der Leistungsfreiheit der Versicherung nach AKB wegen Unfallflucht entspricht der strafrechtlichen Pflicht nach § 142 StGB.“
Das OLG Saarbrücken[19] Urt. v. 10.2.2016 – Az. 5 U 75/14 verneint eine über die Strafbarkeit des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort hinausgehende Pflicht nach AKB den Unfallort nicht zu verlassen und bejaht die Entlastung des VN durch erlaubtes oder irrtümliches Entfernen.
Das AG Andernach[20] Urt. v. 19.8.2016 – Az. 64a C 342/16 – verneint eine Verletzung der Obliegenheiten, wenn die Einlassung der Beklagten, den Unfall nicht bemerkt zu haben, nicht widerlegt werden kann.
Das AG Emmendingen[21] Urt. v. 15.3.2016 verneint Feststellungsnachteile der Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn der VN bereits wenige Minuten dem Unfall von der Polizei gestellt wird.
Das AG Landshut[22] Urt. v. 8.12.2011 – Az. 4c 1006/11 verneint ein arglistiges Verhalten mit der Rechtsfolge des § 28 Abs. 3 VVG, wenn es nach einem Verkehrsunfall zu einem Missverständnis kommt und sich die Unfallbeteiligten verfehlen.
Das AG Erkelenz[23] Urt. v. 14.9.2016 – Az. 8 C 35/16 verneint die Kausalität, da die Einhaltung der Pflichten aus § 142 StGB der Kfz-Haftpflichtversicherung keine weitere Aufklärungsmöglichkeit verschafft hätten, da Zeugen den Unfall beobachteten und verneint auch Arglist, da kein Handeln gegen die Interessen der Versicherung vorlag. Insbesondere müssen für eine eventuelle Alkoholisierung bzw. den Konsum von BtM gewisse Indizien bestehen.
Das AG Hamm[24] Urt. v. 26.3.2014 führt aus, dass durch das Unterlassen der Unfallanzeige und des Schadens hat der Beklagte auch nicht arglistig gehandelt. Die strafrechtliche Verurteilung wegen Unfallflucht bedeutet nicht ohne Weiteres die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung (…)
Das LG Duisburg[25] hat bei einem Regress nach §§ 116 Abs. 1 Satz 2 VVG, 426 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1,18 StVG ausgeführt, dass es einen allgemeinen Erfahrungssatz nicht gebe, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit „stets gegen die Interessen des Versicherers“ handele.
Das LG Bonn[26] hat bei einem Regress gemäß § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG entschieden: „Die Kammer folgt der (...) vom BGH bestätigten, differenzierten Betrachtungsweise. Wie bereits die 6. Kammer des LG Bonn den dem Urteil vom 15.11.2012 – 6 S 63/12 – überzeugend aufgeführt hat, findet die „Gleichschaltung“ der Voraussetzungen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG und der Arglist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG keine Stütze im Gesetz.
Das Amtsgericht Borna[27] mit Urt. v. 13.11.2014 – Az. 4 C 1354/13 verneint einen grundsätzlichen Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises nach § 28 Abs. 3 VVG bei Unfallflucht des Versicherungsnehmers.
Das Landgericht Karlsruhe[28] mit Urt. v. 13.4.2017 – Az. 20 S 101/16 bejaht einen Verstoß gegen die die Aufklärungsobliegenheit beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch den Versicherungsnehmer, verneint jedoch einen grundsätzlichen Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises nach § 28 Abs. 3 VVG.
Das Amtsgericht Mitte[29] bestätigt durch das Landgericht Berlin[30] verneint ausdrücklich die Auffassung, dass jede vorsätzliche Verkehrsunfallflucht Arglist darstelle und fordert eine Einzelfallbetrachtung, der Versicherte müsse einen aus seiner Sicht gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen und das habe die Klagen der Haftpflichtversicherung zu beweisen.
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Das LG Düsseldorf[31] Urt. v. 13.7.2017 -Az. 9 S 37/16: „Feststellungsnachteile entstehen für dem VR regelmäßig allein dadurch, dass sich der VN unerlaubt von der Unfallstelle entfernt.“
Das LG Düsseldorf[32] Urt. v. 8.9.2017 – Az. 9 O 197/16 in ZfS 2018, 97f.: „Beruft sich ein VN darauf, er sei bei einer Fahrt in alkoholisiertem Zustand und einem unerlaubten Entfernen nach einem dadurch verursachten Unfall schuldunfähig gewesen, so muss er die Schuldunfähigkeit beweisen.“
Das LG Dortmund[33] Urt. v. 17.8.2017 – Az. 2 O 300/16 in ADAJUR-Newsletter Dok.Nr: 110615: „Die Unfallflucht führt für den Versicherer zu konkreten Feststellungsnachteilen, die ihm einen Kausalitätsgegennachweis nach E.6.2 AKB 2010, § 28 III VVG unmöglich machen. Wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort im Rahmen einer Fremdversicherung von der versicherten Person (hier: Leasingnehmer) begangen, gilt dasselbe.“
Das OLG Naumburg[34] mit Urt. v. 21.6.2012 – Az. 4 U 85/11- hat noch entschieden, dass wenn der Versicherungsnehmer entgegen seiner Aufklärungsobliegenheit aus E. 1.3 Satz 2 AKB 2008 unerlaubt den Unfallort verlasse, gehe dieses regelmäßig mit konkreten Feststellungsnachteilen für den Versicherer einher.
Das OLG Stuttgart[35] mit Urt. v. 16.10.2014 – Az. 7 U 121/14 verneint einen Vollkaskoanspruch, auch wenn der Fahrer sich nicht nach § 142 StGB wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht hat.
Das LG Heidelberg[36] bejaht im Ergebnis die Berechtigung des Regresses bei einem Körperschaden: „Denn nach ständiger Rechtsprechung begeht in der Regel eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, wer sich von der Unfallstelle unerlaubt entfernt, obwohl er weiß, dass er einen Menschen verletzt hat.“
Das AG Wetter[37] mit Urt. v. 14.2.2012 – Az. 9 C 292/11 – bejahte den Regressanspruch der Versicherung trotz der Tatsache, dass der Unfall durch einen Zeugen beobachtet