Europarecht. Bernhard Kempen
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Erwogen hat der EuGH (ebd., Rn. 184) allerdings, dass ein unionsrechtlicher Rechtsetzungsakt, dessen Anwendung zu Beschränkungen des Eigentumsrechts oder der Berufsfreiheit führt, unverhältnismäßig ist, „weil keine zur Vermeidung oder zum Ausgleich dieser Beeinträchtigung geeignete Entschädigung vorgesehen wurde“, und der Rechtsetzungsakt deshalb eine außervertragliche Haftung gem. Art. 340 UAbs. 2 AEUV auslösen kann. Dies ist dann allerdings ein Anwendungsfall der Haftung für rechtswidriges (normatives) Handeln der Union.
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Die inhaltliche Konkretisierung des Art. 340 UAbs. 2 AEUV durch den EuGH ist, gerade auch im Kontext der (abgelehnten) Haftung für rechtmäßiges Handeln, letztlich nicht Resultat einer mit der inhaltlichen Erkenntnis Allgemeiner Rechtsgrundsätze verbundenen Normpräzisierung, sondern Ausdruck einer v.a. an der praktischen Wirksamkeit (effet utile) des Art. 340 UAbs. 2 AEUV (→ Auslegung des EU-Rechts) orientierten richterlichen Rechtsfortbildung. Die Funktion der Allgemeinen Rechtsgrundsätze beschränkt sich hier in der Regel darauf, den äußeren Rahmen für diese Rechtsfortbildung zu markieren.
A › Antidiskriminierungsmaßnahmen (Jan Martin Hoffmann)
Antidiskriminierungsmaßnahmen (Jan Martin Hoffmann)
II.Verhältnis des Art. 19 AEUV zum sonstigen Primärrecht30 – 32
IV.Bekämpfung von Diskriminierungen36 – 44
1.Allgemeines37, 38
3.Rasse und ethnische Herkunft40
4.Religion oder Weltanschauung41
V.Anwendungsbereich der Norm45, 46
VI.Geeignete Vorkehrungen und Grundprinzipien für Fördermaßnahmen47 – 49
1.Geeignete Vorkehrungen, Art. 19 Abs. 1 AEUV48
2.Grundprinzipien für Fördermaßnahmen, Art. 19 Abs. 2 AEUV49
Lit.:
M. Bell, Anti-Discrimination Law and the European Union, 2002; S. Bouchouaf/T. Richter, Reichweite und Grenzen des Art. 13 EGV – unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot oder lediglich Kompetenznorm?, JURA 28 (2006), 651; S. Huster, Gleichheit im Mehrebenensystem: Die Gleichheitsrechte der Europäischen Union in systematischer und kompetenzrechtlicher Hinsicht, EuR 45 (2010), 325; P. Stalder, Antidiskriminierungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 13 EG-Vertrag, 2001; R. Wernsmann, Bindung Privater an Diskriminierungsverbote durch Gemeinschaftsrecht, JZ 60 (2005), 224.
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Der noch relativ junge Art. 19 Abs. 1 AEUV, dessen Regelungsgehalt erstmals durch den Vertrag von Amsterdam eingeführt wurde, enthält eine umfassende Rechtsgrundlage für die Bekämpfung von Diskriminierungen aus dort im Einzelnen aufgeführten Gründen durch das Treffen „geeigneter Vorkehrungen“ seitens der EU. Als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (→ Grundrechte: Gleichheitsrechte), der als Allgemeiner Rechtsgrundsatz (→ Rechtsquellen) das EU-Recht durchzieht, ermächtigt Art. 19 Abs. 1 AEUV somit zum Erlass spezieller Gleichheitsbestimmungen, die an die dort genannten unzulässigen Differenzierungsmerkmale anknüpfen. Art. 19 Abs. 2 AEUV ergänzt diesen Ansatz (seit dem Vertrag von Nizza) noch durch die Ermächtigung zum Erlass von „Grundprinzipien für Fördermaßnahmen“, die ebenfalls der Diskriminierung aus den genannten Gründen entgegenwirken sollen, dabei eine Harmonisierung des mitgliedstaatlichen